Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-595/20) auf Ersuchen des Obersten Gerichtshofs Österreichs (OGH) mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 4 Bst. c der VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) befasst.
Hintergrund bildete ein Vertrag zwischen einem Privatanleger und der Firma ShareWood, deren Geschäftstätigkeiten auch in der Schweiz hohe Wellen schlugen. Der Privatanleger mit Wohnsitz in Österreich schloss mit der in der Schweiz domizilierten ShareWood über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen Rahmenvertrag und vier Kaufverträge über den Erwerb von Tropenholzbäumen in Brasilien.
Im Rahmenvertrag wurde ihm dabei das Recht eingeräumt, die Bäume auf dem brasilianischen Grundstück wachsen zu lassen. Die ShareWood verpflichtete sich, die Bäume zu bewirtschaften, zu verwalten, zu ernten und anschliessend zu verkaufen, wobei der Nettoerlös dem Anleger auszuzahlen gewesen wäre. Die Parteien vereinbarten ausserdem eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts unter Ausschluss des CISG.
Da die ShareWood nach Ansicht des Privatanlegers ihrer Pflicht, ihm das Eigentum an den Bäumen zu verschaffen nicht nachgekommen sei, verlangte dieser u.a. die Rückabwicklung der übrigen Verträge zuzüglich Schadenersatz gestützt auf österreichisches Konsumentenschutzrecht.
Der österreichische OGH qualifizierte die Verträge als Verbraucherverträge i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. b Rom I-VO, wonach grds. das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, also österreichisches Recht, anwendbar wäre. Die Gültigkeit der Rechtswahlklausel zugunsten des Schweizer Rechts sei daher an Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO zu messen, sofern der Rahmenvertrag nicht als Vertrag i.S.v. Art. 6 Abs. 4 Bst. c Rom I-VO zu qualifizieren sei, d.h. als Vertrag, der ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand hat. In Anwendung von Art. 267 AEUV setzte der OGH das Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Nach einleitenden Bemerkungen zum Grundmechanismus des Art. 6 Rom I-VO hält der EuGH fest, dass die Verordnung keine Legaldefinition der Begriffe «unbewegliche Sache» und «dingliches Recht» enthalte. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sei es demnach gänzlich ohne Belang, wie mitgliedsstaatliche Rechtsordnungen Bäume, die wie im Ausgangsverfahren gepflanzt wurden, rechtlich einordnen, sondern es sei eine autonome und einheitliche Auslegung vorzunehmen.
Zur Frage, ob das Vertragsverhältnis unter die erste Variante von Art. 6 Abs. 4 Bst. c Rom I-VO (dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen) fällt, führt der EuGH aus, dass man hierfür die Bäume selbst als unbewegliche Sachen qualifizieren müsste, da es um ihre Eigentumsübertragung und nicht um die am Grundstück gehe. Im vorliegenden Fall liege das vertragliche Hauptziel jedoch im gewinnbringenden Verkauf des Holzes nach der Ernte und nicht der noch stehenden Bäume. Diese seien also als «Früchte der Bewirtschaftung» des Grundstückes zu sehen, die zwar regelmässig dem rechtlichen Schicksal des Grundstückes folgen würden, aber dennoch auch Gegenstand eigenständiger Verträge sein könnten, ohne dass gleichzeitig auch über das zugrundeliegende Grundstück verfügt werden müsste. Aus alledem folge, dass die Parteien kein Vertragsverhältnis verbinde, das ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand habe.
Für die zweite Variante von Art. 6 Abs 4 Bst. b Rom I-VO, die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, erachtet der EuGH das «blosse Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über eine unbewegliche Sache» nicht als ausreichend. Vielmehr habe der EuGH (C-73/04) bereits in der Vergangenheit (damals in Bezug auf das EuGVÜ) entschieden, dass es hierfür eines massgeblichen Zusammenhangs zwischen dem Vertrag und der Immobilie bedürfe. Ein gemischter Vertrag, bei dem gegen ein Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen erbracht wird, die über die Übertragung eines Nutzungsrechts hinausgehen, lasse einen solchen Zusammenhang jedoch vermissen. Da die Erwägungsgründe der Rom I-VO eine Harmonisierung mit der aEuGVVO bzw. der EuGVVO anstrebten und letztere wiederum das EuGVÜ ersetzten, könne diese Rechtsprechung bei «gleichwertigen» Bestimmungen auf die Rom I-VO übertragen werden. Weil schliesslich nach Ansicht des EuGH im zu entscheidenden Sachverhalt das Hauptziel des vorliegenden Vertrages nicht in einer blossen Gebrauchsüberlassung des Grundstücks liege und die Pacht mithin nicht den Kern des Verhältnisses ausmache, sei auch dieser Tatbestand nicht erfüllt.
Fazit
Der EuGH bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach die Begriffe einer unionsrechtlichen Norm, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf nationales Recht verweisen, in der gesamten EU autonom und einheitlich auszulegen seien. In Bezug auf die Begriffe «Miete und Pacht» und «dingliches Recht» ist das diesbezügliche Verständnis des EuGH in der mitgliedstaatlichen Lehre mehrheitlich auf Zustimmung gestossen.
Einzig beim Begriff der «unbeweglichen Sachen» sprechen sich kritische Stimmen wegen erheblicher Unterschiede in den nationalen Rechten für eine Beurteilung nach der lex rei sitae aus. Der EuGH lässt denn auch offen, worauf sich seine «autonome» Auslegung stützt und lässt eine Aufschlüsselung der angewandten Auslegungsmethoden gar ganz vermissen. Eine solche wäre insbesondere wünschenswert gewesen, weil mittels der rechtsvergleichenden Auslegung eine Art Mittelweg zwischen einer gänzlich von nationalen Auffassungen unabhängiger Auslegung – der EuGH sieht nationale Rechtsordnungen diesbezüglich trotz grosser Differenzen offenbar als «gänzlich ohne Belang» an – und einer Auslegung nach lex rei sitae hätte eingeschlagen werden können. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich der EuGH in Zukunft mit der Kritik der Lehre auseinandersetzen wird.
Autor: Yves Loher
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung des Autors wieder.