Das Vernehmlassungsverfahren hinsichtlich der Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens vom 25. April 1934 zwischen der Schweiz und dem Iran hat am 29. September 2025 geendet.[1] Es haben sich zu den vorgeschlagenen Änderungen 22 Kantone, 4 politische Parteien und 3 Organisationen geäussert. Mit der ersatzlosen Streichung von Art. 8 Abs. 3 und 4 des Niederlassungsabkommens wird künftig auch in den Bereichen Familien- Erb- und Personenrecht – freilich vorbehaltlich multilateraler Staatsverträge, die unter Umständen zu beachten sind – nach den jeweiligen autonomen IPR-Bestimmungen der beiden Staaten angeknüpft. Damit wird im Iran (für schweizerische Staatsbürger) in der Regel an die Staatsangehörigkeit und in der Schweiz (für iranische Staatsbürger) grundsätzlich an den Wohnsitz angeknüpft.
Die Stellungnahmen waren überwiegend positiv und selbst diejenigen, die sich kritisch geäussert haben, sprechen sich deutlich für eine Änderung des Niederlassungsabkommens aus. Positiv beurteilt wurde, dass die Arbeit der Gerichte und Behörden durch die vermehrte Anwendung von schweizerischem Recht infolge der Wohnsitzanknüpfung vereinfacht wird. Damit werden zudem Kosten gespart, da keine teuren Gutachten über das iranische Recht mehr nötig sind. Der Zugang zum iranischen Recht wird auch durch den Umstand erschwert, dass der Iran das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (CoE-AuskunftsÜ) nicht ratifiziert hat, womit die durch dieses niederschwellig zur Verfügung gestellten Informationen nicht zugänglich sind. Wenn weniger Gutachten nötig sind, sinkt potenziell auch die Verfahrensdauer, da diese neben Geld auch Zeit beanspruchen. Ebenfalls gutgeheissen wird die künftige Gleichbehandlung von Parteien, unabhängig von ihrer Nationalität, da nach dem schweizerischen IPRG vornehmlich auf den Wohnsitz abgestellt wird.
Kritisiert wurde unter anderem, dass durch die Anwendung der autonomen Kollisionsregeln der Schweiz beziehungsweise des Iran das Problem der sog. hinkenden Rechtsverhältnisse verstärkt werden könnte, weil der Iran möglicherweise die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht anerkennen würde. Dies ist nach der Ansicht des Bundesrates in Kauf zu nehmen, da das Ziel der Anknüpfung nicht eine spätere Anerkennung sei, sondern die Anwendung des Rechts, welches den engsten Zusammenhang zum Sachverhalt aufweise. Ebenfalls wurde die Möglichkeit eines vermehrt auftretenden forum runnings angesprochen.[2] Dazu hat sich der Bundesrat nicht weiter geäussert, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dieser mögliche Nachteil, sollte er überhaupt eintreten, in Kauf genommen wird. Das in Vernehmlassung gegebene Änderungsprotokoll, auf dessen Grundlage bei Annahme die spätere Anpassung des Abkommens erfolgen würde, wird nun unverändert als Entwurf dem Parlament vorgelegt.[3]
Sollte das Parlament die Änderung des Abkommens mit dem Iran beschliessen, unterstünde dies dem fakultativen Referendum nach Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 BV.
Autorin: Alina Grob
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.