Bis anhin gilt für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz das iranische Personen-, Familien- und Erbrecht. Dies ergibt sich aus dem Niederlassungsabkommen, welches 1934 zwischen der Schweiz und dem damaligen persischen Kaiserreich geschlossen wurde. Damit wird grundsätzlich die Anknüpfung nach dem IPRG verhindert, weil völkervertraglich Kollisionsregeln bestimmt werden, welche in der Anwendung dem IPRG vorgehen. Die rechtliche Behandlung nach dem Heimatrecht steht dabei im Widerspruch zum (v. A. im Immaterialgüterrecht herrschenden) Inländerbehandlungsgrundsatz, wonach ausländische Staatsbürger im eigenen Land rechtlich gleich behandelt werden sollten, wie eigene Staatsbürger.
Nun soll durch eine Änderung des Niederlassungsabkommens dieser Widerspruch aufgehoben werden, insbesondere auch, weil es starke Unterschiede zwischen dem schweizerischen und iranischen Recht gibt und die Beurteilung eines Sachverhalts nach iranischem Recht daher regelmässig kostspielige Rechtsgutachten verlangt.[2] Neu würde dann ebenfalls nach dem IPRG angeknüpft in personen-, familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, womit regelmässig das Wohnsitzprinzip und damit die Anknüpfung an die schweizerische Rechtsordnung greifen würde.[3]
Autorin: Alina Grob
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.
[2] Vgl. auch die Medienmitteilung des Bundesrates.
[3] Vgl. dazu auch Capaul, SRIEL 2025, i.E. Siehe auch die Unterlagen i.V.m. der Vernehmlassung.