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    <title>lex causae.blog</title>
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    <lastBuildDate>Wed, 02 Sep 2026 16:42:14 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Sanktionen vor dem Schiedsgericht (und dem Generalanwalt des EuGH)</title>
      <link>https://lexcausae.blog/sanktionen-vor-dem-schiedsgericht-und-dem-generalanwalt-des-eugh</link>
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      <description>&lt;p&gt;In seinen Schlussanträgen vom 26. Februar 2026 in der Rechtssache &lt;a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=de&amp;amp;sort=AFF_NUM-DESC&amp;amp;searchTerm=%22C-802%2F24%22" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;C-802/24&lt;/a&gt; (Reibel/Stankoimport) lotet Generalanwalt &lt;i&gt;Andrea Biondi&lt;/i&gt; ein Verhältnis aus, das er selbst mit dem Bild zweier Schiffe in der Nacht beschreibt: jenes zwischen dem Unionsrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit. Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom &lt;i&gt;Svea hovrätt&lt;/i&gt;, dem schwedischen Berufungsgericht für Svealand und stellt sich im Kontext der restriktiven Massnahmen gegen Russland. Da bislang allein die Schlussanträge vorliegen und die Sache der Grossen Kammer zugewiesen ist, sind die nachstehenden Aussagen als vorläufige Würdigung zu lesen; der Gerichtshof ist an den Vorschlag des Generalanwalts nicht gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Ausgangsverfahren liegt ein 2015 geschlossener Liefervertrag zwischen der belgischen Gesellschaft Reibel und der russischen Stankoimport zugrunde, der eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Schweden enthielt. 2017 untersagten die belgischen Behörden die Ausfuhr der Waren, da sie diese als Güter mit doppeltem Verwendungszweck zur Herstellung von Helikopterteilen einstuften, deren Verkauf nach der &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0833" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Verordnung (EU) Nr. 833/2014&lt;/a&gt; verboten ist. Stankoimport hatte einen Vorschuss geleistet; nach ausgebliebener Rückzahlung kündigte sie den Vertrag und leitete ein Schiedsverfahren ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Schiedsspruch von 2021 verurteilte das Schiedsgericht Reibel zur Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich Zinsen. Bemerkenswert war die Begründung: Der Rückzahlungsanspruch falle nicht unter die Ansprüche, die nach &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0833" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014&lt;/a&gt; nicht erfüllt werden dürfen, da er allein darauf ziele, die Parteien in den Zustand vor Vertragsschluss zurückzuversetzen. Die weiteren Schadensersatzbegehren stufte es hingegen als von der Vorschrift erfasst ein. Reibel erhob beim &lt;i&gt;Svea hovrätt&lt;/i&gt; Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs, das dem Gerichtshof drei Fragen vorlegte: ob die Anspruchsausschlussklausel eine aussergerichtliche Einigung über solche Ansprüche verbiete und entsprechende Vereinbarungen zivilrechtlich ungültig mache; ob das nationale Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit der Verordnung von Amts wegen zu prüfen und ihn gegebenenfalls aufzuheben habe; und ob die Klausel der Rückzahlung eines Vorschusses zuzüglich Zinsen entgegenstehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur ersten Frage rückt der Generalanwalt die Schiedsfähigkeit in den Mittelpunkt. Aus dem Wortlaut von &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0833" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014&lt;/a&gt; ergebe sich, dass nicht die Formulierung oder Geltendmachung eines Anspruchs untersagt sei, sondern allein dessen Erfüllung; die Bestimmung sei zudem forumneutral und beziehe sich nicht auf das Organ, dem ein Anspruch unterbreitet wird. Schiedsgerichte stünden nicht ausserhalb des Unionsrechts, sondern seien auf ihrer Ebene Garanten seiner ordnungsgemässen Anwendung. Ihre Flexibilität finde ihre Grenze in der Pflicht, den &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; am Sitz des Schiedsgerichts (&lt;i&gt;lex arbitri&lt;/i&gt;) zu beachten. Der Generalanwalt schlägt deshalb vor, die Parteien seien nicht gehindert, ein Schiedsgericht mit einem nicht erfüllbaren Anspruch zu befassen, doch müsse die Erfüllung versagt und der Schiedsspruch einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zweite Frage beantwortet er mit der Einordnung von &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0833" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014&lt;/a&gt; als Bestandteil des unionsrechtlichen &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt;. Tragend ist hier das Urteil &lt;i&gt;Royal Football Club Seraing&lt;/i&gt; (&lt;a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=de&amp;amp;sort=AFF_NUM-DESC&amp;amp;searchTerm=%22C-600%2F23%22" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;C-600/23&lt;/a&gt;), in dem der Gerichtshof die Kontrolle von Schiedssprüchen am Massstab des Unionsrechts (Art. 47 GRC, Art. 19 Abs. 1 EUV) verselbständigt hat. Der Generalanwalt geht bewusst selektiv vor: Zum &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; gehöre nicht die Verordnung in ihrer Gesamtheit, wohl aber deren Art. 11 Abs. 1, der unmittelbare Wirkung entfalte und dem Einzelnen Rechte verleihe. Bestätigung findet er im 22. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2025/1494, wonach die wirksame Umsetzung der Anspruchsverzichtsklausel als mit dem &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar gilt. Folglich habe das mit der Aufhebungsklage befasste Gericht gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts mit der Vorschrift in Einklang steht, und im Fall der Unvereinbarkeit sämtliche nach nationalem Recht gebotenen Konsequenzen zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der dritten Frage widerspricht der Generalanwalt der Beurteilung des Schiedsgerichts. Der Begriff der "Ansprüche" in &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0833" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014&lt;/a&gt; sei sehr weit gefasst, erfasse sämtliche berührten Verträge und Geschäfte unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise, und enthalte eine bloss beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung. Die Klausel sei eine autonome Bestimmung, deren Nichterfüllungsfolge unabhängig davon eintrete, ob die Erfüllung des Anspruchs ihrerseits ein verbotenes Geschäft bedeutete. Dass der Gerichtshof die Gültigkeit der Vorschrift bereits im Urteil &lt;i&gt;Rosneft&lt;/i&gt; (&lt;a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=de&amp;amp;sort=AFF_NUM-DESC&amp;amp;searchTerm=%22C-72%2F15%22" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;C-72/15&lt;/a&gt;) gemessen an Verhältnismässigkeit, unternehmerischer Freiheit und Eigentumsrecht bejaht hatte, untermauert dieses Verständnis. Der Rückzahlungsanspruch der russischen Gesellschaft falle damit unter die Klausel; da die Nebenforderung der Hauptforderung folge, gelte dies auch für die Zinsen. Der reversible und befristete Charakter der Massnahmen bleibe gewahrt, weil die Forderung gesichert oder festgestellt und nach deren Aufhebung beglichen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-family: Poppins;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für das schweizerische Recht und den Schiedsplatz Schweiz, an dem russlandbezogene Streitigkeiten regelmässig ausgetragen werden, stellt sich die Ausgangslage anders dar. Die objektive Schiedsfähigkeit beurteilt sich nach &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_177" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 177 Abs. 1 IPRG&lt;/a&gt; allein danach, ob ein vermögensrechtlicher Anspruch vorliegt; die im schwedischen Recht massgebliche Anknüpfung an die Vergleichsfähigkeit kennt das schweizerische Recht insoweit nicht. Ein Rückzahlungsbegehren ist zweifelsfrei vermögensrechtlich und damit schiedsfähig, weshalb sich die erste Vorlagefrage nach schweizerischem Recht in dieser Form gar nicht stellte. Auch die Anfechtung führt zu einem anderen Befund: &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_190" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG&lt;/a&gt; lässt die Aufhebung nur bei Unvereinbarkeit mit dem &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; zu, den das Bundesgericht seit jeher restriktiv und als überstaatlich-universellen Massstab versteht. Ausländische Embargo- und Sanktionsnormen zählen nach herrschender Auffassung nicht ohne Weiteres dazu. Die vom Generalanwalt vorgeschlagene Erhebung einer sektoriellen Sanktionsvorschrift in den &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt;, verbunden mit amtswegiger Prüfung und zwingender Aufhebung, hat damit kein unmittelbares schweizerisches Gegenstück; für ein schweizerisches Schiedsgericht bleiben die EU-Sanktionen ausländisches Recht. Die Schweiz setzt eigene Zwangsmassnahmen über das &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/564/de" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Embargogesetz&lt;/a&gt; und die gestützt darauf erlassene &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/151/de" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Ukraine-Verordnung&lt;/a&gt; um; diese dürften überwiegend als &lt;i&gt;lois d'application immédiate&lt;/i&gt; und nicht als &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; zu qualifizieren sein, sodass auch sie den Anfechtungsgrund nicht automatisch eröffnen. Praktisch verlagert sich das Risiko der Rechtssuchenden damit auf die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland, wo der &lt;em&gt;ordre public&lt;/em&gt;-Vorbehalt des New Yorker Übereinkommens greift. &lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Wed, 02 Sep 2026 16:24:23 +0200</pubDate>
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      <title>Neue ausländische Fachliteratur (Nr. 7/2026)</title>
      <link>https://lexcausae.blog/neue-auslandische-fachliteratur-nr.-7-2026</link>
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      <description>&lt;p&gt;40 neue Beiträge aus 5 verschiedenen Zeitschriften: Wir haben für Sie eine frische Ausgabe über aktuell erschienene ausländische Fachliteratur zusammengestellt. Sicher ist etwas dabei, was für Ihre tägliche Arbeit mit und am Recht von Interesse sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;</description>
      <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 17:29:22 +0200</pubDate>
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      <title>Neue schweizerische Fachliteratur (Nr. 7/2026)</title>
      <link>https://lexcausae.blog/neue-schweizerische-fachliteratur-nr.-7-2026</link>
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      <description>&lt;p&gt;35 neue Beiträge aus 5 verschiedenen Zeitschriften: Wir haben für Sie eine frische Ausgabe über aktuell erschienene schweizerische Fachliteratur zusammengestellt. Sicher ist etwas dabei, was für Ihre tägliche Arbeit mit und am Recht von Interesse sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;</description>
      <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 17:27:20 +0200</pubDate>
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      <title>Prompt(en) vor Bundesgericht</title>
      <link>https://lexcausae.blog/wenn-der-laie-zur-ki-greift-und-vor-bundesgericht-gelangt-...</link>
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      <description>&lt;p&gt;Im Verfahren zu &lt;a href="https://bger.li/9C_235-2026" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;BGer 9C_235/2026&lt;/a&gt; vom 2. Juni 2026 ging es in einem Nebensatz um das, was öffentlichen Institutionen aller Art - von Universitäten bis hiin zu Gerichten - immer mehr Ungemach beschert: Die Verfasser von Eingaben konzipieren ihre Schriftstückle &lt;i&gt;offensichtlich&lt;/i&gt; mit Unterstützung - tatsächlich eher: unter exklusiver Nutzung - von künstlicher Intelligenz. Die so verfassten Schriftstücke strotzen nicht selten vor unbrauchbaren generischen oder fachlich schlicht falschen Aussagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesgericht hat dem nun mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften einen berechtigten Denkzettel verpasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;In casu&lt;/em&gt; gelang es dem KI-einsetzenden, anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführer nämlich nicht, mit seinem Schriftsatz, mit dem sein KI-Tool unvollständige Sachverhaltsfeststellung (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2006/218/de#art_97" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 97 Abs. 1 BGG&lt;/a&gt;) und eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_29" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 29 Abs. 2 BV&lt;/a&gt;) rügte, den prozessualen Voraussetzungen für eine solche Rüge zu genügen. Vielmehr blieb es bei den sattsam bekannten Textbausteinen, die eine konkrete Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz vermissen liessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichsam "den Vogel abgeschossen" hatte der &lt;em&gt;Copy-Paste-&lt;/em&gt;Ansatz des Laien, indem der Schriftsatz selbst noch den offensichtlich KI-erzeugten Untertitel "Entwurf - Sachlich-starke Version" in der finalen Eingabe beibehielt. Das schweizerische Höchstgericht wird trotz der "sachlich-starken Version" wohl nicht allzu sehr beeindruckt gewesen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Naheliegender Weise wertete das Bundesgericht jedoch nicht die unverfrorene Voll-Übernahme maschinell generierten Textbausteine als prozessual problematisch, sondern eben das Verfehlen der Begründungsanforderungen des &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2006/218/de#art_42" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 42 Abs. 2 BGG&lt;/a&gt;. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Fall zeigt, dass unkundiger KI-Einsatz in manchen Bereichen längst einen &lt;em&gt;race to the bottom &lt;/em&gt;eingeläutet hat: Was schon bei ausgebildeten Juristen problematisch ist, ist es beim fachunkundigen Laien i.d.R. noch mehr, treten die Unzulänglichkeiten dort bisweilen mangels jedweder Kenntnisse noch augenfälliger zutage: So beschränken sie sich oft nicht etwa "nur" auf halluzinierte Fundstellen udgl., sondern sind schon im Ansatz unbrauchbar. Mehr als allenfalls andere Laien zu beeindrucken vermögen sie häufig nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span style="font-family: Poppins;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Nichteintretensentscheid ist so offenkundig berechtigt wie die "KI-Beschwerde" missglückt ist. Inhaltliche Substanzlosigkeit hat auch dann Konsequenzen zu zeitigen, wenn sich nicht der menschlichen "Feder" des Anwalts, sondern der "Schöpfungskraft" des KI-Tools des Laien entspringt. Insofern ist die Entscheidung schlicht ein Merkposten für die weitere Entwicklung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In unseren Nachbarländern Österreich und Deutschland wäre ein Fall wie der vorliegende aus einem anderen Grund schwerer denkbar: dort herrscht nämlich ganz regelmässig Anwaltszwang vor Höchstgerichten. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Garantie dafür, dass deshalb unqualifizierter KI-Einsatz unterbleibt, ist das freilich nicht (wie auch schon erste bekannt gewordene Fälle zeigen). Aber immerhin darf dort doch zumindest erwartet werden, dass ein solch verfehlter KI-Einsatz wirklich nur von den unrühmlichsten Standesvertretern praktiziert wird, während er im Laienbereich oft als vermeintlich alternativlos erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schweizerische Gerichte werden daher in Zukunft in diesem Punkt weiter und besonders stark gefordert sein.&lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Wed, 19 Aug 2026 22:28:34 +0200</pubDate>
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      <title>Zu den engen Grenzen des Heimatgerichtsstands: Scheidung in Singapur zumutbar</title>
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      <description>&lt;p&gt;Ein in Singapur wohnhafter Schweizer und moldavische Ehefrau hatten 2006 in Zürich geheiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen; die tatsächliche Trennung erfolgte im Juni 2016. Nachdem das Zürcher Obergericht 2018 die zürcherische Zuständigkeit für ein Eheschutzbegehren mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien in der Schweiz verneint hatte, erhob der Ehemann beim Bezirksgericht Lausanne eine einseitige Scheidungsklage und stützte die internationale Zuständigkeit auf den Heimatgerichtsstand nach &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_60" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 60 IPRG&lt;/a&gt;. Das Bezirksgericht sprach die Scheidung 2024 im Säumnisverfahren aus; die &lt;i&gt;Cour d'appel civile&lt;/i&gt; des Kantonsgerichts Waadt hob dieses Urteil auf und trat auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein. Mit Urteil &lt;a href="https://bger.li/5A_998-2025" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;5A_998/2025&lt;/a&gt; vom 9. März 2026 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_60" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 60 IPRG&lt;/a&gt; begründet einen Gerichtsstand am schweizerischen Heimatort nur dann, wenn beide Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, mindestens einer von ihnen Schweizer Bürger ist und es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben. Mit der Kodifikation des IPRG wurde der frühere ordentliche Heimatgerichtsstand bewusst zu einem bloss subsidiären Forum herabgestuft: Auslandschweizer sollen sich in erster Linie an die Behörden ihres Wohnsitzstaates wenden, und der allein an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Gerichtsstand gilt als exorbitant. Das Bundesgericht ordnet die Norm in einen allgemeinen, auch im Familienrecht (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_47" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 47&lt;/a&gt;, &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_67" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 67&lt;/a&gt; und &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_76" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 76 IPRG&lt;/a&gt;) sowie im Erbrecht (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_87" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 87 IPRG&lt;/a&gt;) wiederkehrenden Grundsatz ein. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Klageeinleitung erfüllt sein; die Behauptungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Klage im Ausland trifft jene Partei, die sich auf den Heimatgerichtsstand beruft. &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_16" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 16 IPRG&lt;/a&gt; über die Feststellung des ausländischen Rechts von Amtes wegen ist dabei nicht anwendbar; der Inhalt des massgebenden ausländischen Prozess- und Sachrechts ist von dieser Partei darzutun, so das Bundesgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Wohnsitz der Ehefrau weder in Moldau noch in der Ukraine erstellt war und sie lediglich über eine Zustelladresse bei ihrem schweizerischen Rechtsvertreter erreichbar blieb, kam als massgebender Wohnsitz im Sinne von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_60" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 60 IPRG&lt;/a&gt; einzig derjenige des Ehemannes in Singapur in Betracht. Entscheidend war daher allein, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Klage am 13. Juni 2018 zugemutet werden konnte, in Singapur auf Scheidung zu klagen. Die Vorinstanz bejahte das: Nach der singapurischen &lt;i&gt;Women's Charter&lt;/i&gt; waren die Voraussetzungen eines dortigen Verfahrens gegeben, namentlich ein Wohnsitz seit über drei Jahren sowie eine Ehedauer von mehr als drei Jahren; als Scheidungsgrund stand das Getrenntleben während dreier Jahre bei Zustimmung der Gegenpartei zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_9" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 9 BV&lt;/a&gt;) Anwendung von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_60" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 60 IPRG&lt;/a&gt;; das Bundesgericht bestätigte die kantonale Einschätzung in allen drei strittigen Punkten: Die Trennung war nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen am 12. Juni 2016 eingetreten, sodass eine Klage in Singapur ab dem 13. Juni 2019 möglich gewesen wäre; ein um lediglich ein Jahr längeres Zuwarten gegenüber der zweijährigen Frist von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_114" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 114 ZGB&lt;/a&gt; erweist sich nicht als unzumutbar. Hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidung durfte die Vorinstanz die im schweizerischen Verfahren abgegebene Zustimmung der Ehefrau genügen lassen; es wäre am Beschwerdeführer gelegen, darzutun, dass eine solche Erklärung nach singapurischem Recht nicht als formgültige Zustimmung gelte, was er angesichts der Unanwendbarkeit von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_16" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 16 IPRG&lt;/a&gt; versäumte. Schliesslich hätte der unbekannte Wohnsitz der Beklagten zwar eine erhebliche Erschwernis bilden können; der Beschwerdeführer legte jedoch nicht dar, welche konkreten Zustellungshindernisse ihm das singapurische Verfahrensrecht entgegengesetzt hätte. Dass sich die Ehefrau im schweizerischen Verfahren auf die Klage eingelassen hatte (Einlassung), vermochte die fehlende internationale Zuständigkeit ebenso wenig zu heilen wie die blosse Zustelladresse bei einem schweizerischen Anwalt einen Wohnsitz in der Schweiz zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-family: Poppins;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Entscheid zeigt, dass der Heimatgerichtsstand die Ausnahme bleibt: Wer sich auf &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_60" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 60 IPRG&lt;/a&gt; beruft, muss die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Klage im Ausland konkret behaupten und, einschliesslich des Inhalts des ausländischen Prozess- und Sachrechts, nachweisen, da &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_16" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 16 IPRG&lt;/a&gt; insoweit nicht greift. Prozessuale Bequemlichkeit, ein unbekannter Wohnsitz der Gegenpartei oder deren Einlassung im schweizerischen Verfahren genügen für sich allein nicht. Für die schweizerische Praxis bemerkenswert ist der gewählte Massstab der Zumutbarkeit: Das Bundesgericht misst die ausländische Trennungsfrist an der zweijährigen Frist von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_114" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 114 ZGB&lt;/a&gt; und erachtet eine bloss einjährige Mehrbelastung als hinnehmbar. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die scheidungswillige Partei begründet insbesondere die strenge Handhabung der Beweislast beachtliche Hürden - wie gerade Fälle der unauffindbaren Gegenpartei verdeutlichen. Insgesamt bleibt das Heimatforum eine klar beschränkte Ausnahme gegenüber dem Regelfall.&lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Sun, 09 Aug 2026 15:41:24 +0200</pubDate>
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      <title>Neuerscheinung zum liechtensteinischen Recht</title>
      <link>https://lexcausae.blog/test</link>
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      <description>&lt;p&gt;&lt;img align="right" alt="Rome Regulations" height="288" hspace="20" src="https://assets.manz.at/api/products/cover?url=https%3A%2F%2Fapi.shop.manz.at%2Fupload%2Fmedia%2F9783214266325%2F9783214266325_04_01.jpg%3Fv%3D1781160604629&amp;amp;height=600&amp;amp;isbn=9783214266325" width="200" style="margin-left: 20px; margin-right: 20px;"&gt;Bücher zum liechtensteinischen Recht sind rar. Solche zum liechtensteinischen Prozessrecht sind noch rarer. Soeben ist ein neues Handbuch erschienen, das beides verbindet und damit eine Rarität in jeder Hinsicht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Herausgegeben vom langjährigen Präsidenten des FL-OGH, Prof. Hubertus Schumacher und dem Wiener Ordinarius Prof. Christian Koller bilden Besonderheiten des liechtensteinischen Gesellschafts- und Stiftungsrechts den Gegenstand des angezeigten Werkes. Insgesamt geht es um nahezu alle Aspekte der Anspruchsdurchsetzung, wenn Anstalten, Stiftungen, Aktiengesellschaften oder Trusts im Fürstentum beteiligt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p data-path-to-node="10"&gt;So werden u.a. die grundlegenden Fragen der Parteifähigkeit, der Passiv- und Aktivlegitimation sowie der komplexe Streitgenossenschaften behandelt - nicht nur, aber auch, wenn die Interessen von Stiftern, Begünstigten, Organen und Treuhändern kollidieren.&lt;/p&gt;
&lt;p data-path-to-node="11"&gt;Das neue Handbuch bereitet das liechtensteinische Prozessrecht für diese Rechtsformen umfassend und strukturiert auf. Es verbindet tiefgehende Analysen von Gesetzgebung und Rechtsprechung mit erprobten Handlungsstrategien für typische Problemkonstellationen – von der Organhaftung und Beschlussanfechtung bis hin zu Auskunftsrechten und Insolvenzfragen.&lt;/p&gt;
&lt;p data-path-to-node="12"&gt;Prof. Loacker hat das erste Kapitel des neuen Bandes verfasst. Es geht darin um das anwendbare Verfahrensrecht in ordentlichen Verfahren und Schiesverfahren. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen zum Buch finden Sie &lt;a href="https://shop.manz.at/shop/products/0000000085315" target="_blank" rel="noopener"&gt;hier&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 06 Aug 2026 17:12:21 +0200</pubDate>
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      <title>Wunschkinder zweier Herren - Altbekanntes zur Anerkennung(sverweigerung)</title>
      <link>https://lexcausae.blog/wer-sich-seinen-kinderwunsch-im-ausland-durch-leihmutterscha</link>
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      <description>&lt;p&gt;Nicht erst seit Jens Spahns jüngsten Aktivitäten ist klar: Wer sich seinen Kinderwunsch im Ausland durch Leihmutterschaft erfüllt, muss mit Problemen rechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Uns interessieren freilich keine politischen, sondern nur die rechtlichen Dimensionen. Das heisst es geht um die (mittlerweile: klassische) Frage, welche Herausforderungen sich bei Anerkennung der im Ausland begründeten Kindesverhältnisse im schweizerischen Personenstandsregister stellen. Regelmässig geht es dabei (auch) um den Vorbehalt des &lt;i&gt;ordre public.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zürcher Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (VB.2025.00433) zunächst klargestellt, dass es dabei massgeblich auf die genetische Verbindung zwischen Wunschelternteil und dem Wunschkind ankommt. Dieses Kriterium zieht die Trennlinie zwischen Anerkennung und Verweigerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Entscheid lag folgende Konstellation zugrunde: Ein im Kanton Zürich wohnhaftes gleichgeschlechtliches Paar italienischer Staatsangehörigkeit, schloss mit einem Ehepaar in Florida einen Leihmutterschaftsvertrag. Die in der Folge gezeugten Zwillinge wurden mit den Eizellen einer anonymen Spenderin und dem Sperma je eines der beiden Partner gezeugt. 2020 wurden sie von der Leihmutter ausgetragen. Nach der DNA-Analyse ist der eine Partner biologischer Vater des einen, der andere Partner biologischer Vater des anderen Kindes. Die Gerichte in Florida stellten sowohl die genetische Vaterschaft fest als auch, mit &lt;i&gt;Final Judgment of Adoption&lt;/i&gt;, die Stiefkindadoption des jeweils genetisch nicht verwandten Kindes durch den anderen Partner. Streitig war "nur" noch die Eintragung dieser Kindesverhältnisse im schweizerischen Register.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht ordnet die Anerkennung der ausländischen Erkenntnisse zunächst dem allgemeinen Regime von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_25" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 25 ff. IPRG&lt;/a&gt; zu; die Eintragung erfolgt gestützt auf &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_32" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 32 IPRG&lt;/a&gt;. Entscheidend ist die Qualifikation der ausländischen Akte. Soweit die Urteile des &lt;i&gt;Circuit Court&lt;/i&gt; vom 12. November 2020 die genetische Vaterschaft feststellen, seien sie trotz ihrer Bezeichnung als «Adoption» nicht als Adoptionen im Sinn von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_78" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 78 IPRG&lt;/a&gt;, sondern als Feststellungen eines durch Abstammung entstandenen Kindesverhältnisses nach &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_70" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 70 IPRG&lt;/a&gt; zu behandeln. Über diese Bestimmung liesse sich die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat der Kinder anknüpfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die genetisch fundierten Kindesverhältnisse gelangt das Gericht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Leitentscheidung &lt;a href="https://bger.li/141-III-312" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;BGE 141 III 312&lt;/a&gt; zum Schluss, dass es unter dem Blickwinkel von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151/de#art_8" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 8 EMRK&lt;/a&gt; unzulässig wäre, die Anerkennung unter Berufung auf den &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_27" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 27 IPRG&lt;/a&gt;) zu verweigern. Der jeweils biologische Vater ist daher als rechtlicher Elternteil «seines» Kindes ins Personenstandsregister einzutragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders verhalte es sich mit den Kindesverhältnissen zwischen dem jeweiligen Wunschvater und dem genetisch &lt;em&gt;nicht &lt;/em&gt;verwandten Kind. Diese beruhen auf den &lt;i&gt;Final Judgment of Adoption&lt;/i&gt; vom 1. Dezember 2020 und seien darum als klassische Stiefkindadoptionen im Sinn von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_78" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 78 IPRG&lt;/a&gt; zu qualifizieren. Ihre Anerkennung scheiterte bereits daran, dass die adoptierenden Wunschväter keinerlei relevanten Bezug zu den Vereinigten Staaten hatten. Vor allem aber stehe der &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; entgegen: Die Leihmutterschaft sei in der Schweiz in allen ihren Formen unzulässig (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_119" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 119 Abs. 2 lit. d BV&lt;/a&gt;; &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/554/de#art_4" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 4 FMedG&lt;/a&gt;). Zwar begründet dieses Verbot für sich allein noch keinen Hinderungsgrund. Das Bundesgericht habe jedoch bereits in &lt;a href="https://bger.li/141-III-328" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;BGE 141 III 328&lt;/a&gt; erkannt, dass die Umgehung des Leihmutterschaftsverbots durch Personen ohne genetischen Bezug zum Kind, die einer Adoption ohne jede Eignungsprüfung funktional nahe kommt, dem &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; widerspreche. Eine Praxisänderung lehnte das Verwaltungsgericht ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidend ist das Verhältnis zu &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151/de#art_8" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 8 EMRK&lt;/a&gt;. Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt ein unverhältnismässiger Eingriff in das Privatleben des Kindes nur dann vor, wenn im Anerkennungsstaat keine echte Alternative zur sofortigen Anerkennung besteht oder das Kindesverhältnis nicht innert erheblicher Frist hergestellt werden kann. Eine solche Alternative besteht indessen in der Schweiz: Seit der Öffnung der Stiefkindadoption für Personen in eingetragener Partnerschaft, gleichgeschlechtlicher Ehe oder faktischer Lebensgemeinschaft (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_264_c" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 264c ZGB&lt;/a&gt;) können die Wunschväter auf das inländische Adoptionsverfahren verwiesen werden. Der mit der Verweigerung verbundene Eingriff wird durch die für die Beteiligten vorhersehbare Umgehung des Leihmutterschaftsverbots aufgewogen (&lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151/de#art_8" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 8 Abs. 2 EMRK&lt;/a&gt;). Fehlt die genetische Verbindung, vermögen die konventionsrechtlichen Positionen des Kindes den Verstoss gegen den &lt;i&gt;ordre public&lt;/i&gt; also nicht zurückzudrängen, sodass die Eintragung nach &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_32" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 32 IPRG&lt;/a&gt; zu verweigern sein soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis erhält jedes der beiden Wunschkinder im Ausgangsfall somit in der Schweiz zunächst nur &lt;em&gt;einen &lt;/em&gt;rechtlichen Elternteil, nämlich den genetisch verbundenen Vater, während der zweite Vater den Weg der Stiefkindadoption zu beschreiten hat. Die Leihmutter und ihr Ehemann werden nicht als Eltern eingetragen; ein Zusatzvermerk wahrt jedoch das Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-family: Poppins;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil fügt sich nahtlos in die seit 2015 etablierte bundesgerichtliche Dichotomie ein: Der genetische Bezug entscheidet darüber, inwieweit  &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151/de#art_8" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 8 EMRK&lt;/a&gt; konkrete Schranken gegenüber der hiesigen Anerkennungspraxis vorgibt oder nicht. Ebenso bemerkenswert wie typisch ist die daraus resultierende Konsequenz, die beiden Zwillinge statusrechtlich getrennt zu behandeln sind, obwohl sie in derselben Familiengemeinschaft aufwachsen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verweis auf das inländische Adoptionsverfahren verfängt jedoch konventionsrechtlich nur, wenn dieses Verfahren zügig und mit grosszügiger Auslegung der Voraussetzungen durchgeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Bundesrat vorgeschlagene «Erleichterte Stiefkindadoption» (Botschaft vom 12. September 2025, BBl 2025 2838), die unter anderem auf das einjährige Pflegeverhältnis verzichten wollte, hat der Ständerat am 17. Juni 2026 an den Bundesrat zurückgewiesen, verbunden mit dem Auftrag, sie in die laufende Revision des Abstammungs- und des Fortpflanzungsmedizinrechts zu integrieren. Bis zu einem solchen Gesamtpaket bleibt es bei der geltenden Rechtslage, unter welcher die Wunschväter auf die ordentliche Stiefkindadoption angewiesen sind. Dass das Kind dabei vorübergehend nur einen rechtlichen Elternteil hat, nimmt das Gericht mit Blick auf die Strassburger Rechtsprechung als hinnehmbares, weil behebbares hinkendes Rechtsverhältnis in Kauf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So vertret- und erwartbar Entscheidungen wie die vorliegende auch sind - rechtspolitische Befriedigung mag sich darob nicht recht einstellen.&lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 18:44:20 +0200</pubDate>
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    <item>
      <title>Vom (zunehmend unerreichbar scheinenden) Wunschziel intellektueller Souveränität: Forderungen nach KI-freien Räumen (auch) in der Juristenausbildung</title>
      <link>https://lexcausae.blog/vom-zunehmend-unerreichbar-scheinenden-wunschziel-intellektueller-souveranitat-forderungen-nach-ki-freien-raumen-auch-zur-juristenausbildung</link>
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      <description>&lt;p&gt;Der &lt;a href="https://www.wissenschaftsrat.de/download/2026/3319-26" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Wissenschaftsrat&lt;/a&gt; hat am 3. Juli 2026 Empfehlungen zur Hochschulbildung in Zeiten generativer KI verabschiedet. Die weltweite Freischaltung namentlich von ChatGPT im November 2022 bildet nämlich eine Zäsur: Studierende hätten die Technologie unmittelbar und kaum kontrollierbar für Haus- und Abschlussarbeiten eingesetzt, was die Hochschulen unvorbereitet getroffen habe. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen manches schweizerischen (und vor allem aus Anwaltskreisen geforderten) Konzepts, setzt der deutsche Wissenschaftsrat an einem neuen (und überzeugenden) Ausgangspunkt an: Nicht die optimale Nutzung generativer Systeme steht im Zentrum, sondern der Erhalt und die Förderung unabhängiger menschlicher Denk- und Urteilsfähigkeit in einer algorithmisch durchdrungenen Lebens- und Arbeitswelt. Intellektuelle Souveränität wird als Haltung eingefordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfreulich deutlich fällt die Warnung vor Kompetenzverlusten aus. Sog. &lt;i&gt;Deskilling&lt;/i&gt;-Effekte drohten dort, wo Fähigkeiten, die zu ihrem Erwerb und Erhalt der stetigen Übung bedürfen, infolge des KI-Einsatzes nicht mehr hinreichend praktiziert werden. Betroffen seien vor allem die wissenschaftliche Lese-, Schreib- und Sprachkompetenz, daneben Kompetenzen des kritischen Denkens, des komplexen Problemlösens und der Quellenarbeit. Kritisch werde es namentlich dann, wenn die eigene Auseinandersetzung mit der intellektuellen Aufgabe minimiert werde und die Nutzung des Sprachmodells der kognitiven Entlastung oder der Kompensation individueller Defizite diene; das Papier spricht insoweit von &lt;i&gt;Conversational Offloading&lt;/i&gt; und, mit Blick auf Agentensysteme, die Aufgaben eigenständig erfüllen und die dazu erforderlichen Entscheidungen übernehmen, von &lt;i&gt;Conversational Authorization&lt;/i&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinzu trete der &lt;i&gt;Automation Bias&lt;/i&gt;: Menschen vertrauten algorithmisch erzeugten Ergebnissen häufig mehr als menschlichen Entscheidungen. Für Auszubildende - im Jusstudium und anderswo - dürften die negativen Effekte weitreichender ausfallen als für bereits Fortgeschrittene. Daraus zieht der Wissenschaftsrat den für die Ausbildungsdebatte entscheidenden Schluss: Fachwissen werde durch generative KI nicht obsolet, sondern umgekehrt bedeutsamer, weil sich KI-generierte Antworten ohne fachbezogenes Wissen sowie Methoden- und Quellenkompetenz gar nicht qualifiziert einordnen liessen. Der Weg über viele Jahre der Übung lasse sich eben gerade nicht beliebig abkürzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Praktisch mündet das in die Empfehlung,&lt;em&gt; KI-freie Räume&lt;/em&gt; zu schaffen und zu schützen, in denen tiefes, anstrengendes, bisweilen frustrierendes und letztlich transformatives Denken stattfinden könne. Solche Räume seien nicht allein physisch zu verstehen, sondern auch als zeitlich definierte Phasen im Curriculum: KI-freie Einführungsmodule, in denen grundlegende wissenschaftliche Arbeitstechniken vor der Einführung von KI-Werkzeugen erlernt werden, Präsenzprüfungen ohne digitale Hilfsmittel, fokussierte Schreibwerkstätten. Die Ausgestaltung habe fachspezifisch und unter Federführung der Fakultäten zu erfolgen, mit transparenten Richtlinien darüber, welche Lernaktivitäten, Prüfungsformate und Räumlichkeiten &lt;em&gt;technologiefrei &lt;/em&gt;sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wo sich die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung nicht sinnvoll sichern lässt, etwa durch angepasste Bewertungsmassstäbe oder eine enge Begleitung des Arbeits- und Schreibprozesses, sollten nach Auffassung des Wissenschaftsrats unbeaufsichtigte schriftliche Abschlussprüfungen nicht mehr zur Anwendung kommen; als Alternative bieten sich Kombinationen mit einer mündlichen Prüfung oder einem Abschlusskolloquium an. Die stillschweigende Duldung ist ausdrücklich keine Option: Sie begünstige jene Studierenden, die solche Systeme gleichwohl nutzten, werfe Fragen der Chancengerechtigkeit auf und belohne im Ergebnis rechtswidriges Verhalten. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-family: Poppins;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Empfehlungen des deutschen Wissenschaftsrats richten sich naturgemäss insbesondere an deutsche Universitäten. Die Problemlage ist freilich bei uns dieselbe. Schweizer Hochschulen regeln den Umgang mit generativer KI autonom in ihren Studien- und Prüfungsreglementen, mit entsprechender Bandbreite: von "&lt;em&gt;anything goes&lt;/em&gt;" über die (verbreitete) Deklarationspflicht bis hin zum Ausschluss nicht bezeichneter Hilfsmittel.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Juristenausbildung folgt daraus mehr als eine Reglementsfrage: Denn spätestens an der Anwaltsprüfung ist Schluss mit den Tricksereien, die an den Universitäten heute studierendenseitig praktiziert werden. Wer bis dahin deshalb Sachverhaltsanalyse, Subsumtion und Co nie ohne KI geübt hat, wird vor erheblichsten Problemen  stehen. Nichts anderes gilt für die anwaltliche Tätigkeit im Anschluss, KI-Ausgaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Wissenschaftsrat empfohlenen KI-freien Räume erscheinen darum keineswegs als kulturpessimistisches Rückzugsgefecht, sondern als dringend gebotene Vorkehrung zugunsten der angestrebten Berufsfähigkeit. Auch wenn in diesen Berufen teils immer weniger Intellektualität und noch weniger Souveränität &lt;em&gt;"the new normal"&lt;/em&gt; sein  mag. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 16:33:48 +0200</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Neues zur ewigen Frage: Woran erkennt man eine Eingriffsnorm?</title>
      <link>https://lexcausae.blog/neues-zur-ewigen-frage-woran-erkennt-man-eine-eingriffsnorm</link>
      <image/>
      <description>&lt;p&gt;&lt;!--StartFragment--&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;In seinem &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62023CJ0086"&gt;Urteil vom 5. September 2024&lt;/a&gt; in der Rechtssache C-86/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts befasste sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 16 der Rom-II-Verordnung, welcher die Beachtung von Eingriffsnormen regelt. Die Bestimmung hält fest, dass die Rom-II-Verordnung die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das ausservertragliche Schuldverhältnis massgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, nicht berührt. &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;Nach Auffassung des EuGH ist Art. 16 eng auszulegen, da er eine Abweichung von dem aufgrund der Regelverweisung anwendbaren Recht erlaubt und eine weite Auslegung den Zielen der Rom-II-Verordnung – u.a. die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Entscheidungen sowie die Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem – zuwiderlaufen würde. &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;Damit eine nationale Bestimmung als Eingriffsnorm angesehen werden kann, muss der konkrete Rechtsfall zunächst eine hinreichend enge Verbindung mit dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. Sodann muss die Bestimmung eine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 16 Rom-II-Verordnung sein. Für die Auslegung des Begriffs der «Eingriffsnorm» zieht der EuGH die Rechtsprechung zu Art. 9 Rom-I-Verordnung heran, da der dortige Begriff der Eingriffsnorm mit jenem in Art. 16 Rom-II-Verordnung identisch ist. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-Verordnung definiert die Eingriffsnorm als eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Massgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Der EuGH führt aus, dass das angerufene Gericht auf den Wortlaut, die allgemeine Systematik, den Telos sowie den Entstehungszusammenhang der nationalen Norm abzustellen hat, um festzustellen, ob die Einhaltung dieser Norm entscheidend für die Wahrung eines wesentlichen öffentlichen Interesses dieses Staates ist, welches durch die Anwendung des nach der Regelverweisung massgebenden Rechts nicht gewahrt werden kann. Schützt die nationale Norm Individualinteressen einer Kategorie von Personen, muss dieser Schutz einem wesentlichen öffentlichen Interesse entsprechen, damit die Norm als Eingriffsnorm qualifiziert werden kann. &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;Fazit&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;Die Ausführungen des EuGH zur Qualifikation von nationalen Normen als Eingriffsnormen sind anschaulich und können auch hierzulande bei der Auslegung von potentiellen Eingriffsnormen berücksichtigt werden. Anders als die Rom-I-Verordnung enthält das schweizerische IPRG zwar keine Legaldefinition des Begriffs der «Eingriffsnorm». Die Definition ist jedoch inhaltlich auf das schweizerische Recht übertragbar. &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;Das schweizerische IPRG regelt die Beachtung inländischer Eingriffsnormen in Art. 18 und die Beachtung ausländischer Eingriffsnormen in Art. 19. Art. 18 IPRG findet Anwendung, wenn gem. IPRG ausländisches Sachrecht massgeblich ist und die zu beurteilende schweizerische Norm einen international zwingenden Anwendungswillen aufweist, mithin als Eingriffsnorm zu qualifizieren ist. Nach dem Normtext nicht vorausgesetzt ist ein hinreichender Inlandsbezug. Das Bundesgericht mahnt jedoch zur Zurückhaltung bei der Anwendung von schweizerischen Eingriffsnormen, wenn im konkreten Fall praktisch keine Beziehung zur Schweiz besteht (vgl. BGE 136 III 23, E. 6.6.1; BGE 128 III 201, E. 1b; BGE 125 III 443, E. 3d). Bei einer Prüfung des anerkennungsrechtlichen Ordre public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG liess das Bundesgericht jedoch offen, ob ein hinreichender Inlandsbezug vorausgesetzt ist (BGE 143 III 51, E. 3.3.5). &lt;span style="mso-spacerun: yes;"&gt; &lt;/span&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;Im Gegensatz dazu setzt Art. 19 IPRG für die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen explizit voraus, dass der Sachverhalt mit der Rechtsordnung, aus der die Eingriffsnorm stammt, einen engen Zusammenhang aufweist. Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 IPRG sind die Massgeblichkeit schweizerischen oder ausländischen Sachrechts gem. IPRG, der international zwingende Anwendungswille einer Norm aus einem nicht zur Anwendung berufenen ausländischen Recht, das überwiegende Interesse mindestens einer Partei an der Berücksichtigung der ausländischen Eingriffsnorm und die Schutzwürdigkeit dieses Parteiinteresses nach schweizerischer Rechtsauffassung. Darüber hinaus setzt Art. 19 Abs. 2 IPRG voraus, dass die Berücksichtigung der ausländischen Eingriffsnorm zu einem sachgerechten Ergebnis führt. &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;Wie grundsätzlich auch das Bundesgericht setzt der EuGH für die Anwendung einer Eingriffsnorm aus dem Recht des Mitgliedsstaates des angerufenen Gerichts voraus, dass eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Mitgliedsstaat besteht. Das vorliegende Urteil des EuGH ist eines der ersten, in denen dieses Kriterium des Inlandsbezugs so deutlich herausgestellt wird. Ebenso wie der EuGH wendet sodann auch das Bundesgericht bei der Auslegung zur Qualifizierung einer Norm als Eingriffsnorm einen Methodenpluralismus an (vgl. BGE 136 III 23, E. 6.6.2.1).&lt;span&gt; &lt;/span&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p style="text-align: justify;"&gt;&lt;span lang="DE-CH"&gt;&lt;!--StartFragment--&gt;&lt;!--EndFragment--&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;pre style="box-sizing: border-box; display: block; margin-top: 10px; margin-bottom: 0cm; overflow: auto; white-space: pre-wrap; font-style: normal; font-variant: normal; font-size-adjust: none; font-language-override: normal; font-kerning: auto; font-optical-sizing: auto; font-feature-settings: normal; font-variation-settings: normal; font-weight: 400; font-stretch: normal; margin-right: 100px; padding: 10px; letter-spacing: -0.048px; orphans: 2; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-stroke-width: 0px; text-decoration-thickness: initial; text-decoration-style: initial; text-decoration-color: initial; border: 5px dotted #3399dd;"&gt;&lt;b style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;Autorin: Fiona Färber &lt;/i&gt;&lt;/b&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.&lt;/pre&gt;
&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;!--EndFragment--&gt;
&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;/p&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 01 Aug 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>(K)ein Platz für KI in der universitären Lehre?</title>
      <link>https://lexcausae.blog/kein-platz-fur-ki-in-der-universitaren-lehre</link>
      <image/>
      <description>&lt;p&gt;Die &lt;i&gt;University of Chicago Law School&lt;/i&gt; hat am 9. Juli 2026 (wie viele Rechtsfakultäten dieser Tage) ein &lt;a href="https://www.law.uchicago.edu/news/ai-strategy-statement" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Strategiepapier&lt;/a&gt; zum Umgang mit künstlicher Intelligenz in der juristischen Ausbildung vorgelegt. Unter dem programmatischen Titel &lt;i&gt;Rethinking Legal Education in the AI Era&lt;/i&gt; formuliert sie nicht bloss ein Bekenntnis zu technologischer Offenheit, sondern einen auffallend restriktiven Gegenentwurf zur verbreiteten Erwartung, wonach die Rechtsfakultäten den Einsatz generativer Systeme möglichst umfassend zu ermöglichen hätten. Dekan &lt;i&gt;Adam Chilton&lt;/i&gt; stellt die Ausrichtung unter die Maxime, die Schule wolle vor allem Absolventen hervorbringen, die zu exzellenten Anwälten taugen; die Technologie habe sich diesem Ziel unterzuordnen, nicht umgekehrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Papier ruht auf drei Pfeilern: Erstens soll die Lehre KI-resilient ausgestaltet werden: Unterricht und Leistungsnachweise seien so zu gestalten, dass sie anhaltende, eigenständige Auseinandersetzung mit dem Stoff belohnen und das Auslagern der Denkarbeit an maschinelle Werkzeuge weniger attraktiv erscheinen lassen. Zweitens rückt die Fakultät jene Fähigkeiten in den Vordergrund, die den herausragenden Juristen auch künftig auszeichneten und sich der Automatisierung entziehen, namentlich mündliche Verhandlungsführung, strategisches Urteilsvermögen, kritisches Denken sowie der Aufbau und die Pflege von Mandatsbeziehungen. Schliesslich sollen die Studierenden nicht  im Umgang mit spezifischen Produkte geschult werden, sondern in der Fähigkeit, sich an wechselnde Technologien anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders spektakulär ist schliesslich ein Weiteres: Im Studienjahr 2026/2027 werden elektronische Geräte aus den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres versuchsweise verbannt; vorbehalten bleiben eng umgrenzte Ausnahmen für Studierende mit besonderem Bedarf sowie eigens bezeichnete Protokollführer. Prüfungen im ersten Jahr werden - wie in der Schweiz weitgehend üblich - als reine Präsenzexamina ohne Internet- und Dateizugriff abgenommen. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Botschaft ist so unmissverständlich wie einleuchtend: Wer die Grundlagen des juristischen Denkens erwerben will, muss sie sich selbst erarbeiten, und zwar zunächst &lt;em&gt;ohne &lt;/em&gt;die stets verfügbare maschinelle Abkürzung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Differenzierter fällt der Ansatz beim juristischen Schreiben aus. Im grundlegenden Kurs &lt;i&gt;Legal Research and Writing&lt;/i&gt; lernen die Studierenden zunächst das Verfassen von Texten ohne KI, ehe in einem zweiten Schritt das Schreiben mit KI zu Recherche-, Überarbeitungs- und Entwurfszwecken hinzutritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die grösseren schriftlichen Arbeiten in höheren Semestern führt die Chicagoer Fakultät eine mündliche Verteidigung ein, die sicherstellen soll, dass die Verfasser die tragenden Konzepte tatsächlich durchdrungen haben. Ähnliches hat jüngst etwa die Zürcher Rechtsfakultät hinsichtlich Dissertationen neu eingeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Chicagoer Initiative entspringt keiner Technologieskepsis, sondern sie ist breit abgestützt: Wie die Fakultät &lt;a href="https://www.law.uchicago.edu/news/uchicago-law-unveils-new-ai-strategy-statement" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;mitteilt&lt;/a&gt;, wurde das Papier unter Beizug eines Beirats aus Experten führender Kanzleien und Technologieunternehmen erarbeitet. Gerade die Praktiker, die täglich mit diesen Systemen arbeiten, haben  mithin am eindringlichsten davor gewarnt, die Fähigkeit zu juristischer Analyse und eigenständigem Urteil nur KI-Systemen anheim zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fazit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Chicagoer Papier stellt einen bemerkenswerten Impuls in eine vermeintliche "Gegenrichtung" dar. "Gegenrichtung" deshalb, weil gerade hierzulande vielfach noch einigermassen blauäugig eine schnelle und weitgehende Öffnung für den KI-Einsatz selbst auf unteren Semesterstufen gefordert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei solchen Forderungen verhält es sich jedoch wie mit der vielzitierten Taschenrechner-Parallele: Hätten wir bereits mit sechs Jahren die schulischen Rechenaufgaben an ein Gerät delegieren dürfen, beherrschte heute niemand mehr auch nur das kleine Einmaleins.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Rechtswissenschaft kann ein solcher Verzicht auf die eigene Denkleistung nicht wünschenswert sein, gerade auch deshalb, weil sich zahlreiche Entwicklungen des KI-Einsatzes bis hinein in die anwaltliche Tätigkeit als alles andere als wünschenswert erweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob man darüber hinausgehend - anders als an den Schulen - den volljährigen Studierenden, denen es ohnehin nicht selten an Selbständigkeit mangelt, auch noch die Vielzahl der Bildschirme vom Mobiltelefon bis zum Laptop tatsächlich untersagen sollte, steht auf einem Blatt. Nicht zu übersehen ist jedenfalls, dass all diese Bildschirme nicht allein ihre Nutzer, sondern auch deren Sitznachbarn erheblich ablenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dass sich heute kaum jemand mehr auf einen mündlichen Vortrag zu konzentrieren vermag, ohne zugleich eine Reihe technischer Hilfsmittel zur Hand zu haben, ist als (wenn auch trauriger) Befund der Gegenwart jedenfalls kaum mehr zu bestreiten. Insofern leiden geschulte Juristen und solche, die es erst werden wollen, freilich an ganz ähnlichen Defiziten.&lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 22:48:54 +0200</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Konzernverantwortungsinitiative reloaded: Stellungnahme zum NUFG</title>
      <link>https://lexcausae.blog/konzernverantwortungsinitiative-reloaded-stellungnahme-zum-nufg</link>
      <image/>
      <description>&lt;p&gt;NUFG soll es heissen, das als Reaktion auf die Konzernverantwortungsinitiative geplante Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung. Das Gesetz mit dem bedingt klangvollen Namen will vor allem die Nachhaltigkeitsberichtserstattung ausbauen und neue Aufsichtsstrukturen zur Überwachung der (u.a.) damit verbundenen Pflichten etablieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben der im materiellrechtlichen Mittelpunkt stehenden Haftungsfrage stellen sich freilich schwierige kollisionsrechtliche Fragen. Denn ein Fokus des Gesetzes liegt bekanntlich auf den auf ausländischem Boden begangenen Rechtsverletzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Einladung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD)&lt;!--EndFragment--&gt; haben wir uns zu diesen kollisionsrechtlichen Aspekten geäussert und konkrete Verbesserungsvorschläge des Vorentwurf des NUFG unterbreitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Volltext unserer Stellungnahme finden Sie &lt;a href="https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:bacb2eac-83fb-4468-9cc1-d9408cff9ac7/vernehmlassung-nufg-loacker.pdf"&gt;hier&lt;/a&gt;. &lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 11:37:53 +0200</pubDate>
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    <item>
      <title>Schweiz prüft Beitritt zur Anwaltskonvention des Europarats</title>
      <link>https://lexcausae.blog/schweiz-pruft-beitritt-zur-anwaltskonvention-des-europarats</link>
      <image/>
      <description>&lt;!-- WARNUNG: Verweise auf das Übereinkommen führen neu auf die englische Originalfassung (CETS Nr. 226, rm.coe.int); ein amtlicher deutscher Text fehlt, ebenso stabile artikelgenaue Anker (PDF), weshalb durchwegs auf das Gesamtdokument verlinkt wird. --&gt;&lt;!-- WARNUNG: Aktueller Zeichnungs- und Ratifikationsstand sowie ein allfälliges Inkrafttreten per Juni 2026 wurden nicht verifiziert; im Text bewusst ohne konkrete Unterzeichnerzahl. Vor Publikation gegen den aktuellen Stand (chart of signatures, CETS 226) prüfen. --&gt;&lt;!-- WARNUNG: Die verfassungsrechtlichen Anker (Art. 16 BV für die Meinungsfreiheit, Art. 29 Abs. 2 BV für die Akteneinsicht) sind redaktionelle Zuordnungen; die Medienmitteilung nennt die Garantien, nicht die Bestimmungen. --&gt;&lt;!-- WARNUNG: Die Verortung der Unabhängigkeit in Art. 12 lit. b BGFA und des Berufsgeheimnisses in Art. 13 BGFA ist redaktionelle Präzisierung; die Medienmitteilung stützt die Unabhängigkeit primär auf die Meinungsfreiheit. --&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an seiner &lt;a href="https://www.admin.ch/de/newnsb/Ftrwhe7jqf58" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Sitzung vom 19. Juni 2026&lt;/a&gt; beauftragt, die Auswirkungen eines Beitritts der Schweiz zum &lt;a href="https://rm.coe.int/1680b4c6be" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs&lt;/a&gt; vertieft abzuklären und ihm bis spätestens Ende November 2027 Bericht zu erstatten. Über einen allfälligen Beitritt will er erst auf dieser Grundlage befinden. Gegenstand ist das erste völkerrechtlich verbindliche Instrument, das eigens dem Schutz des Anwaltsberufs gewidmet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;a href="https://rm.coe.int/1680b4c6be" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Übereinkommen (CETS Nr. 226)&lt;/a&gt; wurde vom Ministerkomitee des Europarats im März 2025 angenommen und am 13. Mai 2025 anlässlich der 134. Session des Ministerkomitees in Luxemburg zur Unterzeichnung aufgelegt. Es reagiert auf die zunehmenden Übergriffe, Einschüchterungen und unzulässigen Einmischungen, denen die Anwaltschaft bei der Berufsausübung ausgesetzt ist, und überführt Garantien, die bislang nur als &lt;i&gt;soft law&lt;/i&gt; niedergelegt waren, in durchsetzbare Vertragspflichten. Anders als die meisten Europaratskonventionen steht es auch Nichtmitgliedstaaten zum Beitritt offen; zahlreiche Mitgliedstaaten zeichneten bereits bei der Auflegung, die Schweiz dagegen (wie so oft) nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache verpflichten sich die Vertragsstaaten, die unabhängige und diskriminierungsfreie Berufsausübung zu gewährleisten, unzulässige Behinderungen und Einmischungen zu unterbinden und die Anwaltschaft vor Angriffen, Drohungen und Schikanen zu schützen. Erfasst werden namentlich der ungehinderte Zugang zum Klienten und die vertrauliche Kommunikation mit ihr, die Berufsausübungsbefugnis, die berufliche Meinungsäusserungsfreiheit sowie die disziplinarrechtlichen Garantien. Geschützt werden überdies die Berufsverbände in ihrer Funktion und Unabhängigkeit. Die Einhaltung überwacht ein eigener Mechanismus aus einer Expertengruppe (&lt;i&gt;Group of Experts on the Protection of the Profession of Lawyer&lt;/i&gt;, GRAVO) und einem Ausschuss der Vertragsparteien (&lt;i&gt;Committee of the Parties&lt;/i&gt;). Das &lt;a href="https://rm.coe.int/1680b4c6be" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Übereinkommen&lt;/a&gt; tritt in Kraft, sobald acht Staaten es ratifiziert haben, von denen mindestens sechs Mitglieder des Europarats sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Schweiz, seit Jahrzehnten Mitglied des Europarats, hält der Bundesrat fest, dass Anwälte ihren Beruf hierzulande bereits heute unabhängig ausüben könnten. Abgesichert werde dies durch die &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_16" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Meinungsfreiheit&lt;/a&gt; sowie durch verschiedene Verfahrensgarantien, etwa das &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_29" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Recht auf Akteneinsicht&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der eigentliche normative Anker der anwaltlichen Unabhängigkeit liegt im schweizerischen Recht nicht in der Meinungsfreiheit, sondern in der Berufsregel von &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/153/de#art_12" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 12 lit. b BGFA&lt;/a&gt;, wonach Anwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung ausüben. Hinzu tritt das zeitlich unbegrenzte Berufsgeheimnis nach &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/153/de#art_13" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 13 BGFA&lt;/a&gt;, das der konventionsrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung entspricht, ergänzt um die institutionelle Selbstverwaltung über die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vom Bundesrat hervorgehobene &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_16" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Meinungsfreiheit&lt;/a&gt; korrespondiert ihrerseits mit der konventionsrechtlich verbürgten beruflichen Meinungsäusserungsfreiheit, während die Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_29" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 29 Abs. 2 BV&lt;/a&gt; zu verorten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Materiell dürfte ein Beitritt zur Konvention den schweizerischen Schutzstandard daher kaum anheben, da das geltende Recht die zentralen Vorgaben bereits erfüllt. Der Mehrwert läge weniger im innerstaatlichen Recht als in der Einführung eines Überwachungsmechanismus, der die Einhaltung der Garantien einer externen Kontrolle unterstellte. Der Bundesrat will daher zunächst beobachten, wie die ersten Vertragsstaaten das &lt;a href="https://rm.coe.int/1680b4c6be" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Übereinkommen&lt;/a&gt; umsetzen und wie der Aufsichtsmechanismus ausgestaltet sein wird, bevor er über eine Zeichnung entscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-family: Poppins;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Inhaltlich würde ein Konventionsbeitritt keinen Reformdruck erzeugen, denn die Unabhängigkeit der Advokatur, das Berufsgeheimnis und die einschlägigen Verfahrensgarantien sind über das &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/153/de" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;BGFA&lt;/a&gt; und die Bundesverfassung bereits solide abgesichert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sein Gewicht wäre eher auf der symbolischen und aussenpolitischen Ebene anzusiedeln: Eine Ratifikation würde ein internationales Bekenntnis zur Rolle der unabhängigen Anwaltschaft im Rechtsstaat verkörpern. Die eigentliche Bewährungsprobe der Konvention liegt somit weiter bei jenen Staaten, in denen der Überwachungsmechanismus auf (teils zunehmenden) Widerstand trifft. &lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Wed, 08 Jul 2026 14:21:50 +0200</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Neue ausländische Fachliteratur (Nr. 6/2026)</title>
      <link>https://lexcausae.blog/neue-auslandische-fachliteratur-nr.-6-2026</link>
      <image/>
      <description>&lt;p&gt;19 neue Beiträge aus 5 verschiedenen Zeitschriften: Wir haben für Sie eine frische Ausgabe über aktuell erschienene ausländische Fachliteratur zusammengestellt. Sicher ist etwas dabei, was für Ihre tägliche Arbeit mit und am Recht von Interesse sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 13:52:22 +0200</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Neue schweizerische Fachliteratur (Nr. 6/2026)</title>
      <link>https://lexcausae.blog/neue-schweizerische-fachliteratur-nr.-6-2026</link>
      <image/>
      <description>&lt;p&gt;24 neue Beiträge aus 7 verschiedenen Zeitschriften: Wir haben für Sie eine frische Ausgabe über aktuell erschienene schweizerische Fachliteratur zusammengestellt. Sicher ist etwas dabei, was für Ihre tägliche Arbeit mit und am Recht von Interesse sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 13:50:26 +0200</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Erfolgsort bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen: TV vs. Internet als Verbreitungsmittel</title>
      <link>https://lexcausae.blog/erfolgsort-bei-personlichkeitsrechtsverletzungen-tv-vs.-int</link>
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      <description>&lt;p&gt;Die ebenso etablierte wie problematische Mosaiktheorie wurde einmal mehr vom EuGH bestätigt. Mit Urteil vom 18. Juni 2026 in der Rechtssache &lt;a href="https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=312695&amp;amp;doclang=de" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;C-232/25&lt;/a&gt; (&lt;i&gt;Idziski&lt;/i&gt;, ECLI:EU:C:2026:494) hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu der konkreten Frage geäussert, vor welchen Gerichten jemand Ersatz verlangen kann, dessen Persönlichkeitsrechte behauptetermassen durch eine in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlte und zugleich im Internet abrufbare Fernsehserie verletzt wurden. Die Antwort fällt abgestuft aus und schreibt eine über dreissig Jahre gewachsene Judikaturlinie fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichts (&lt;i&gt;Sąd Najwyższy&lt;/i&gt;) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein polnischer Staatsangehöriger, der während des 2. Weltkriegs einer polnischen Untergrund-Militärorganisation angehörte sowie ein Verband, in dem sich ehemalige Angehörige dieser Formation zusammengeschlossen haben, vor polnischen Gerichten gegen die deutschen Produzenten einer TV-Dokuserie geklagt hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Serie wurde ab 2013 zunächst in Deutschland und danach in weiteren Mitgliedstaaten, darunter Polen, ausgestrahlt und blieb über das Internet verfügbar. Nach Auffassung der Kläger wurden die Soldaten der Formation darin als Antisemiten und Kollaborateure des Holocaust dargestellt, was ihre Persönlichkeitsrechte, namentlich das Recht auf Würde, nationale Identität und eine unverfälschte Geschichtsdarstellung, verletze. Sie verlangten darum die Veröffentlichung einer Entschuldigung sowie den Ersatz immaterieller Schäden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Klage am 19. November 2013 eingebracht worden war, war zeitlich noch die &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32001R0044" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Verordnung (EG) Nr. 44/2001&lt;/a&gt; (Brüssel-I, EuGVVO) anwendbar; in der Sache deckt sich deren Art. 5 Nr. 3 indes mit &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R1215" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung (Nr. 1215/2012)&lt;/a&gt;, sodass die Aussagen des Gerichtshofs ohne weiteres auf die geltende Rechtslage übertragbar sind, wie der Gerichtshof selbst betonte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht wollte im Kern wissen, ob die polnischen Gerichte als Gericht des &lt;em&gt;Erfolgsortes&lt;/em&gt; für eine Klage auf Ersatz des &lt;i&gt;gesamten&lt;/i&gt; Schadens zuständig sind, der aus der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten abgeleitet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EuGH trennt dafür die beiden Verbreitungswege: Für den im &lt;em&gt;Fernsehen&lt;/em&gt; ausgestrahlten Inhalt hält er an der klassischen Mosaikbetrachtung fest: Wer sich durch terrestrisch ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, kann nicht die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, um Ersatz des gesamten Schadens zu erlangen. Möglich bleibt die Klage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem die Serie ausgestrahlt wurde und in dem das Ansehen der betroffenen Person beeinträchtigt worden sein soll; die Zuständigkeit dieser Gerichte beschränkt sich jedoch auf den jeweils im Inland eingetretenen &lt;em&gt;Teilschaden&lt;/em&gt;. Den Ausschlag gibt damit die territoriale Gebundenheit des Rundfunksignals. Anders als weltweit abrufbare Internetinhalte ist die Fernsehausstrahlung nämlich auf das Empfangsgebiet beschränkt, weshalb die für Internetdelikte entwickelte &lt;i&gt;eDate&lt;/i&gt;-Rechtsprechung hier nicht greife. Den Ersatz des &lt;em&gt;gesamten&lt;/em&gt; Schadens kann der Geschädigte daher nur am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des ursächlichen Geschehens verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den im &lt;em&gt;Internet&lt;/em&gt; verbreiteten Inhalt gilt demgegenüber die &lt;i&gt;eDate&lt;/i&gt;-Vollzuständigkeit am Interessenmittelpunkt im Ausgangspunkt, jedoch unter der in &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62019CJ0800" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;C-800/19&lt;/a&gt; (&lt;i&gt;Mittelbayerischer Verlag&lt;/i&gt;) entwickelten Einschränkung: Der Inhalt muss objektive und überprüfbare Elemente enthalten, anhand derer sich die betroffene Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt. Dieses Erfordernis dient der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit zugunsten des Verbreiters.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich des ehemaligen Soldaten verneinte der EuGH die individuelle Identifizierbarkeit, weshalb es für ihn bei der territorial beschränkten Mosaikzuständigkeit blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich des Verbands wurde die &lt;i&gt;unmittelbare&lt;/i&gt; Identifizierbarkeit hingegen bejaht, weshalb das Gericht am Mittelpunkt d von dessen Interessen, über den Ersatz des gesamten Schadens entscheiden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur zweiten Vorlagefrage stellt der EuGH unter Rückgriff auf &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62016CJ0194" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;C-194/16&lt;/a&gt; (&lt;i&gt;Bolagsupplysningen und Ilsjan&lt;/i&gt;) und &lt;a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62020CJ0251" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;C-251/20&lt;/a&gt; (&lt;i&gt;Gtflix Tv&lt;/i&gt;) klar, dass die nur für den inländischen Teilschaden zuständigen "Mosaikgerichte" sowohl über den Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung befinden dürfen, sofern sich deren Wirkungen auf das Hoheitsgebiet des angerufenen Mitgliedstaats beschränken. Ein auf Richtigstellung im Internet veröffentlichter Angaben gerichteter Antrag ist hingegen einheitlich und unteilbar und könnr deshalb nur bei einem für den Gesamtschaden zuständigen Gericht gestellt werden, nicht beim blossen "Mosaikgericht".&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-family: Poppins;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gerichtshof bestätigt seine über &lt;i&gt;Shevill&lt;/i&gt;, &lt;i&gt;eDate&lt;/i&gt;, &lt;i&gt;Bolagsupplysningen&lt;/i&gt;, &lt;i&gt;Mittelbayerischer Verlag&lt;/i&gt; und &lt;i&gt;Gtflix Tv&lt;/i&gt; verlaufende Linie und verneint wollte Gleichbehandlung von TV- und Internet-Sachverhalten. Das Festhalten an der Gebietsbezogenheit der terrestrischen Ausstrahlung und die strenge Handhabung des Identifizierbarkeitskriteriums mögen aus Klägersicht unbefriedigend wirken, entsprechen aber dem Gebot, die besonderen Zuständigkeiten als Ausnahmen vom Beklagtenwohnsitz eng auszulegen. Im Übrigen dienen sie der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Schweizer Praxis ist der Entscheid von unmittelbarer Relevanz: Das &lt;a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/801/de" target="_blank" rel="noopener noreferrer"&gt;Lugano-Übereinkommen&lt;/a&gt; (SR 0.275.12) enthält nämlich in seinem Art. 5 Nr. 3 eine mit der Pendantbestimmung der EuGVVO wörtlich übereinstimmende Deliktszuständigkeit, und das Protokoll 2 zum LuGÜ verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten bekanntlich, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gebührend Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird eine in der Schweiz wohnhafte oder ansässige Person darum durch eine grenzüberschreitend ausgestrahlte oder gestreamte Produktion in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, dürfte ein hiesiges Gericht die &lt;i&gt;Idziski&lt;/i&gt;-Differenzierung zwischen terrestrischer Mosaikzuständigkeit und internetgestützter Vollzuständigkeit zu übernehmen haben, und zwar einschliesslich des Identifikationserfordernisses. Wer den vollen Schaden einheitlich geltend machen und auf Nummer Sicher gehen möchte, ist damit weiterhin gut beraten, den Verlockungen eines heimischen Interessenmittelpunkts zu widerstehen.&lt;/p&gt;
&lt;pre&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box; font-weight: 600;"&gt;&lt;i style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;i&gt;Red.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;br style="box-sizing: border-box;"&gt;&lt;span style="box-sizing: border-box;"&gt;Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 11:32:39 +0200</pubDate>
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