Vernehmlassung zu den Haager Unterhaltsübereinkommen 2007

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In Umsetzung der Motion Paganini befasste sich der Bundesrat mit der Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltungsübereinkommens und -protokolls von 2007. 

Falls die Schweiz dem Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ 2007) beitreten würde, würden dadurch das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUnterhaltsanerkÜ) sowie das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (UN-UÜ) ersetzt werden. Der Beitritt zum Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (HUP 2007) würde das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ) ersetzen. 

Die Problematik der derzeit geltenden Übereinkommen liegt darin, dass nach historischer Auslegung des UN-UÜ bevorschusste Unterhaltsforderungen von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Da in der Schweiz viele Unterhaltsforderungen bevorschusst werden, können diese folglich nicht gestützt auf das UN-UÜ durchgesetzt werden, womit der Staat bzw. die Steuerzahler im Endeffekt für die Unterhaltsforderungen aufkommen. Dies kann nicht gewollt sein, womit eine Modernisierung des NYÜ notwendig wäre. Letzteres ist aber aufgrund der Ersetzung durch das HUÜ 2007 in den meisten UN-UÜ-Vertragsstaaten ein Auslaufmodell. Indem die Schweiz dem HUÜ 2007 beitritt, könnte sie diese Problematik beheben.  

Zudem werden auch andere Mechanismen, die bereits im UN-UÜ bestehen, optimiert und weiterentwickelt. Beispielsweise ist es heute so, dass sich viele verschiedene Behörden mit internationalen Unterhaltsansprüchen auseinandersetzen, die oft nicht über genügend Fachwissen verfügen, um diese Fälle effizient zu bearbeiten. Die Einführung von Zentralbehörden, wie sie im HUÜ 2007 vorgesehen ist, würde in der Schweiz dazu beitragen, effizienter vorzugehen, weil so das Fachwissen und die Erfahrung bezüglich dieser Thematik bei einer oder mehreren Zentralbehörden gesammelt und angewendet werden könnte. 

Sodann wird durch das HUÜ 2007 auch sonst eine Vereinfachung angestrebt, insb. durch einheitliche Formulare oder Vorgaben zur Kostentragung. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Vertragsstaaten wird gefördert indem regelmässig Treffen der Vertragsstaaten und Arbeitsgruppen stattfinden, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu sichern und Probleme im Zusammenhang damit zu lösen. 

Verschlechtert würde durch eine Genehmigung des HUÜ 2007 wohl die selbständige Durchsetzung von Ehegattenunterhalt, weil für den Ehegattenunterhalt das HUÜ 2007 nur anwendbar ist bei einem Konnex zu Kindesunterhalt. Die Schweiz wird hier wohl auch nicht durch eine Erklärung den Anwendungsbereich auf Ehegattenunterhalt erweitern, da der Schutzbedarf von Ehegatten geringer ist, als derjenige von Kindern[1]. Zudem gibt es auch sehr wenige solche Gesuche. 

Die Vernehmlassung läuft noch bis zum 13. Februar 2026. Die Genehmigung des Übereinkommens untersteht dem fakultativen Referendum nach Art. 141 Abs. 1 lit. D BV. Damit bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln wird. 

Autorin: Alina Grob
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.


[1] Die Regeln ausserhalb  von Kapitel II und III des HUÜ, insb. die allgemeinen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln gem. Art. 19 ff. HUÜ, gelten aber auch für den Ehegattenunterhalt selbst.