Anwendbarkeit des LugÜ nach dem BREXIT

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In seinem Urteil 5A_720/2022 vom 31. März 2023 prüft das Bundesgericht die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) auf Entscheide aus dem Vereinigten Königreich vor dem Hintergrund des Brexits (vgl. hierzu das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sowie den Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Union).

Der High Court of Justice von England und Wales verurteilte den Beschwerdeführer am 20. November 2020 (und damit innerhalb des im Austrittsabkommen festgelegten Übergangs- und Durchführungszeitraums) zur Leistung eines zweistelligen Millionenbetrags an die Beschwerdegegnerin. Hiergegen ging der Beschwerdeführer in Berufung, welche der Court of Appeal von England und Wales am 30. November 2021 abwies. Während der Beschwerdeführer sich um einen Weiterzug des Verfahrens an den Supreme Court des Vereinigten Königreichs bemühte, bescheinigte die Erstinstanz gestützt auf Art. 38 LugÜ am 23. Dezember 2021 die Vollstreckbarkeit ihres Urteils im Vereinigten Königreich.

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge im Frühjahr 2022, also nach Ablauf des Durchführungszeitraums, beim Kantonsgericht Zug eine den erstinstanzlichen Entscheid betreffende Vollstreckbarerklärung sowie die Arrestbelegung bestimmter Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Nach Gutheissung des Ersuchens durch das Kantonsgericht Zug und Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Zug gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangte die Kassation des obergerichtlichen Urteils sowie die Feststellung, dass das LugÜ zufolge Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht anwendbar sei.

Der Beschwerdeführer stützt seine Begehren in erster Linie darauf, dass das Vereinigte Königreich bereits während des Übergangszeitraums weder als Mitglied der EU noch als direktes Mitglied des LugÜ erachtet werden könne. Auch abgesehen davon sei das LugÜ jedoch nicht anwendbar, da es aufgrund des Devolutiveffekts die abgewiesene Berufung sei, die Gegenstand eines allfälligen Exequaturverfahrens hätte bilden müssen (und nicht etwa der erstinstanzliche Entscheid). M.a.W. sei das erstinstanzliche Urteil gar nicht vollstreckbar gewesen und somit Art. 38 LugÜ verletzt.

Diese Vorbringen weist das Bundesgericht von der Hand (E. 5.2.2). So habe sich der Beschwerdeführer nicht zur obergerichtlichen Erkenntnis geäussert, wonach angesichts der Abweisung der Berufung im Vereinigten Königreich nicht der Erlasszeitpunkt dieses Berufungsentscheids, sondern derjenige des erfolglos angefochtenen, erstinstanzlichen Entscheids massgebend sei. Ausserdem sei der bloss pauschale Hinweis auf den Devolutiveffekt nicht dienlich, da gerade die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG verdeutliche, dass der Devolutiveffekt die Vollstreckbarkeit nicht notwendigerweise tangiere. Ausführungen dazu, inwiefern dies im Vereinigten Königreich anders sei, lasse der Beschwerdeführer in Verletzung des Rügeprinzips vermissen.

Sodann beruft sich der Beschwerdeführer im Sinne eines Arguments a fortiori auf Art. 405 Abs. 1 ZPO: Was bei einer Berufung im Verhältnis zum Erstentscheid gelte, müsse erst recht im Vollstreckungsverfahren gelten. Ansonsten bestehe die Gefahr einer «absurden Unordnung» und «zahllose[r] Fehler», weil britische Urteile aus dem Jahr 2020 auch noch «zehn oder mehr Jahre später» nach dem LugÜ vollstreckbar erklärt werden könnten.

Das Bundesgericht verwirft auch diese Auffassung (E. 5.3.2). Zum einen stehe nicht das Verfahrensrecht des Vollstreckungsverfahrens zur Diskussion, sondern das für die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung heranzuziehende. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine hinreichenden Zweifel an der vorinstanzlichen Anknüpfung (unter Hinweis auf die Lehre) am Erlasszeitpunkt des zu vollstreckenden Entscheides streuen können. Es genüge jedenfalls nicht, lediglich eine Gefahr von Irrtümern oder Absurditäten zu behaupten.

Fazit

Das Bundesgericht kann die Beschwerde abweisen, ohne zur Frage Stellung nehmen zu müssen, ob das LugÜ auch auf Vollstreckbarerklärungen nach der Übergangsfrist Anwendung findet. In dieser Hinsicht war der Ausgang der Beschwerde – die mangelhafte Begründung vorbehalten – also nicht vorauszusehen (so aber Groth, ius.focus 2023 Nr. 158 a.E.), da auch das erstinstanzliche Exequaturverfahren vorliegend erst im Februar 2022 und somit nach dem Übergangszeitraum eingeleitet wurde (dies im Unterschied zum Sachverhalt, der in BGE 147 III 491 zugrunde lag).

Es ist zwar grundsätzlich zu begrüssen, dass das Bundesgericht seine in BGE 147 III 491 begründete Rechtsprechung insofern fortführt, als es das Vereinigte Königreich auch in der Übergangszeit als LugÜ-Staat betrachtet. Hingegen findet sich in der Literatur auch keine Stimme, die wie der Beschwerdeführer für Gegenteiliges halten würde. Es ist also weiterhin abzuwarten, bis eine Beschwerde ihren Weg nach Lausanne findet, die das Bundesgericht zu einer expliziten Entscheidung der Frage der Anwendbarkeit des LugÜ auf nach der Übergangsfrist angehobene Exequaturverfahren zwingt.

Autor: Yves Loher
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