Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 mit einer Beschwerde gegen einen Schiedsspruch eines «Rabbinischen Schiedsgerichts» auseinandergesetzt (zu solchen Rabbinatsgerichten eingehend Strauss, Das rabbinische Schiedsgericht im Lichte des schweizerischen Rechts, Basel 2004).
Die Parteien (von denen eine in Israel wohnhaft war) vereinbarten für eine Auseinandersetzung über Forderungen aus einem Immobilieninvestment, die Streitigkeit durch ein aus drei Rabbinern bestehendes Schiedsgericht mit Sitz in Zürich beurteilen zu lassen und dabei auf Rechtsmittel zu verzichten. Der auf dieser Vereinbarung beruhende Schiedsentscheid liess eine Begründung sowie Ausführungen zum Sachverhalt vermissen und sein Dispositiv war sehr weit und unbestimmt gefasst. Hiergegen (sowie gegen ein auf ein früheres Datum datiertes, als „Urteil“ betiteltes Verhandlungsprotokoll, das für den vorliegenden Kontext ohne Belang ist) erhob der Beklagte Beschwerde.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid um ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 189 IPRG handelte. Dies bejahte es unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des Verbots geistlicher Gerichtsbarkeit in Konstellationen, in denen ein schiedsfähiger Streitgegenstand freiwillig einem kirchlichen Schiedsgericht unterbreitet wird (E. 2). Den Rechtsmittelverzicht erachtete das Bundesgericht hingegen als nicht den Anforderungen von Art. 192 Abs.1 IPRG genügend, da eine Partei bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Sodann widmete es sich der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Rügen (E. 3 und 4). Der Beschwerdeführer rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts in Bezug auf Dritte (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), eine Entscheidung ultra petita (Art. 192 Abs. 2 lit. c IPRG), die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs (Art. 192 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie in Bezug auf das Verhandlungsprotokoll, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers an sich bereits ein Schiedsentscheid sei, eine Verletzung des Grundsatzes lata sententia iudex desinit esse iudex (Art. 192 Abs. 2 lit. d und e IPRG).
Art. 189 Abs. 1 IPRG sieht vor, dass der Schiedsentscheid nach dem Verfahren und in der Form zu ergehen hat, welches die Parteien vereinbart haben. Das Bundesgericht hob diesen Grundsatz hervor, wies aber gleichzeitig auch auf damit verbundene Probleme bei der Anfechtung und der Vollstreckung hin. Namentlich bei gewählten oder vereinbarten Verfahrensordnungen, die hauptsächlich und gerade auch mit Blick auf die Urteilseröffnung von Mündlichkeit geprägt sind, sei es für das Bundesgericht nahezu unmöglich, die Begründetheit einzelner Rügen zu überprüfen. Ausserdem sei es für die Effektivität einer Beschwerde von zentraler Bedeutung, dass das Schiedsgericht Feststellungen tatsächlicher Natur zum Verfahrensablauf und zur Streitsache trifft und diese auch schriftlich festhält. Dies sei insb. vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 77 Abs. 2 BGG den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) und die Sachverhaltsberichtigungs- und Sachverhaltsergänzungsmöglichkeit (Art. 105 Abs. 2 BGG) ausschliesse. Das Bundesgericht könne solche Tatsachen selbst dann nicht berücksichtigen, wenn sie in den Schiedsakten lägen, sofern sie keine Stütze im angefochtenen Schiedsspruch selbst finden (E. 3.3. a.E.). Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, die Vorbringen der Partei anhand der eingereichten Schiedsakten zu verifizieren und den Prozessverlauf nachzukonstruieren (E. 3.3. und 4.4 a.E.).
All dies sei Ausfluss aus der Dispositionsfreiheit der Parteien, die sich auf eine solche Verfahrensart einigen und damit in Kauf nähmen, dass die Anfechtbarkeit oder Vollstreckbarkeit des daraus hervorgehenden Entscheids eingeschränkt werde. Es besteht mithin nach Ansicht des Bundesgerichts kein richterlicher oder gesetzgeberischer Korrekturbedarf. So seien Konstellationen möglich, in denen zwar kein (rechtsgenüglicher) Rechtsmittelverzicht nach Art. 192 Abs. 1 IPRG vereinbart wurde, also der Weg ans Bundesgericht offenstände, in denen aber rein faktisch keine oder eine nur sehr eingeschränkte Überprüfbarkeit möglich ist.
Infolgedessen sah sich das Bundesgericht veranlasst, die Begehren des Beschwerdeführers mangels Wiedergabe der Rechtsbegehren im Schiedsentscheid bzw. mangels Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Prozessverlauf als unbegründet abzuweisen. Die das Verhandlungsprotokoll betreffende Rüge wies es ab, weil dieses nicht als Schiedsentscheid i.S.v. Art. 189 IPRG zu qualifizieren sei und somit nur ein Schiedsentscheid vorliege. Die Unzuständigkeitseinrede, die der Beschwerdeführer darauf stützte, dass auch über „seine Firmen“ als an der Schiedsabrede nicht beteiligte Drittpartei befunden wurde, wies es mangels persönlicher Beschwer ab, hielt aber fest, dass selbst bei deren Vorliegen eine Überprüfung nicht möglich gewesen wäre, weil Sachverhaltsfeststellungen hierzu im Schiedsentscheid jeglicher Stütze entbehren würden.
Fazit
Indem es zunächst zwar die Anwendbarkeit von Art. 192 Abs. 1 IPRG verneint, dann aber festhält, dass die Anträge des Beschwerdeführers «de facto allesamt einer bundesgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich» (E. 4.5) seien, anerkennt das Bundesgericht die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Anfechtbarkeit von Schiedsentscheiden trotz (Wohn-)Sitzes in der Schweiz faktisch bereits im Vorhinein zu verzichten. Diese Möglichkeit dürfte zwar wohl mit der Verfassung und der EMRK vereinbar sein (vgl. BGer, 4. Januar 2012, 4A_238/2011 E. 3.2; bestätigt in EGMR, 1. März 2016, 41069/2, wenn auch für Art. 192 IPRG generell, d.h. wenn tatsächlich keine der Parteien einen Bezug i.S.v. Art. 192 IPRG zur Schweiz aufweist), verstösst aber dennoch gegen den eindeutigen Wortlaut von Art. 192 Abs. 1 IPRG.
Das Bundesgericht betont mit seiner Entscheidung erneut die grundlegende Bedeutung des Grundsatzes der Parteiautonomie im internationalen Schiedsverfahrensrecht. Es ist somit an den Parteien bzw. ihren Vertretern, die jeweilige Verfahrensordnung mit Bedacht und so zu gestalten, dass am Ende keine unbefriedigenden Rechtsschutzdefizite entstehen – soweit dies eben möglich ist. Der Fall verdeutlicht jedenfalls einmal mehr, dass mit solchen Schiedsvereinbarungen bisweilen ein nicht unbeträchtliches Risiko für diejenigen verbunden ist, die sich solchen Vereinbarungen unterwerfen.
Autor: Yves Loher
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