Patentstreit ohne Urteil: Das neue Zentrum für Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit des EPG

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Als das Einheitliche Patentgericht (EPG) am 1. Juni 2023 seine Pforten öffnete, war als ein Teil seiner Architektur von Beginn an das in Art. 35 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) vorgesehene Mediations- und Schiedszentrum mitgedacht. Drei Jahre später ist es soweit: Am 24. April 2026 verabschiedete der Verwaltungsausschuss des EPG das Regelwerk des Zentrums; seit dem 12. Mai 2026 nimmt es Mediationsverfahren entgegen - Schieds- und Begutachtungsverfahren sollen im Lauf des Jahres folgen.

Das Mediations- und Schiedszentrum (oder PMAC für Patent Mediation and Arbitration Centre) ist keine vom Gericht losgelöste Einrichtung, sondern organisatorisch und finanziell in das EPG eingebettet. Es unterhält zwei Sitze – in Ljubljana und in Lissabon – und arbeitet in den drei Verfahrenssprachen Deutsch, Englisch und Französisch.

Sachlich erstreckt sich die Zentrumstätigkeit nach Art. 35 Abs. 2 EPGÜ auf die Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit von Patentstreitigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Erfasst sind demnach klassische europäische Bündelpatente ebenso wie Patente mit einheitlicher Wirkung sowie ausdrücklich auch komplexe grenzüberschreitende Konstellationen und Streitigkeiten um Standard Essential Patents und deren FRAND-Bedingungen. Dabei steht das Zentrum nicht nur für bereits vor dem EPG rechtshängige Verfahren offen, sondern auch für Streitigkeiten, die (noch) nicht rechtshängig sind.

Das Zentrum hält ein abgestuftes Instrumentarium bereit: Mediation, Schiedsverfahren, Expertenfeststellung (expert determination) sowie eine hybride Med-Arb-Variante, die Schlichtung und Schiedsspruch verbindet. Den Parteien wird damit ein fachlich auf Patentsachen spezialisiertes Forum eröffnet, das Vertraulichkeit, Verfahrensherrschaft und Tempo versprecgen soll.

Eine Grenze zieht das Übereinkommen indessen klar ein: Nach Art. 35 Abs. 2 EPGÜ darf ein Patent in Mediations- oder Schiedsverfahren weder widerrufen noch beschränkt werden. Ein erga omnes wirkender Widerruf ist über das Zentrum somit nicht zu erlangen; es entscheidet inter partes, der Kernbestand der Registerwirkung bleibt dem Gericht vorbehalten. Für die Verteidigungsstrategie eines Beklagten ist das ein gewichtiger Unterschied.

Der praktische Reiz liegt in der Vollstreckung: Nach Art. 35 Abs. 2 EPGÜ gilt die Vollstreckungsregel des Art. 82 EPGÜ für über das Zentrum erzielte Vergleiche mutatis mutandis: Ein vom Gericht bestätigter Vergleich oder Schiedsspruch ist in sämtlichen Vertragsstaaten vollstreckbar. Selbst dort, wo ein Vergleich den Patentinhaber verpflichtet, sein Schutzrecht zu beschränken, darauf zu verzichten oder es nicht geltend zu machen, kann das EPG die Einigung bestätigen – die Beschränkung folgt dann aus dem Willensakt des Inhabers, nicht aus einer Sachentscheidung des Zentrums. Hinzu kommt eine verfahrensrechtliche Verzahnung: Das Gericht kann die Parteien in jeder Phase an das Zentrum verweisen, wenn der Berichterstatter eine gütliche Einigung für möglich hält. Streitbeilegung vor dem EPG und vor dem Zentrum sind also letztlich kommunizierende Röhren.

So stimmig das konzeptionell auch wirkt, es bleiben gewisse Spannungsfelder: Das Zentrum ist Teil des Gerichts und zugleich Alternative zu ihm – eine Doppelrolle, die u.a. Fragen der Unabhängigkeit und bzgl. der Aktenführung aufwirft. Auch die Effektivität der vertraulichkeitswahrenden Regeln wird sich erst in der Anwendung erweisen; gerade wo das Ergebnis eines Schiedsverfahrens über die gerichtliche Bestätigung sichtbar werden kann, gerät die Vertraulichkeit unter Druck.

Fazit

Für die Schweiz ist die Entwicklung von doppeltem Interesse. Als EU-Drittstaat ist die Eidgenossenschaft nicht Vertragsstaat des EPGÜ, weshalb weder die einheitliche Wirkung noch die Zuständigkeit des EPG – und damit des Zentrums – hierzulande greifen. Mittelbar betroffen sind Schweizer Akteure dennoch: Als Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlangen schweizerische Anmelder europäische Patente, die – soweit in Vertragsstaaten des EPGÜ validiert – der Zuständigkeit des Gerichts und mithin der Verweisung an das Zentrum unterliegen, sofern kein opt-out nach Art. 83 EPGÜ erklärt wurde. Schweizer Patentinhaber sind daher als potenzielle Parteien angesprochen.

Aufschlussreich ist auch ein Blick auf die Vollstreckungsebene. Die binnenwirksame Schiene des Art. 82 EPGÜ endet an den Aussengrenzen der Vertragsstaaten. Soll ein vor dem Zentrum erwirkter Schiedsspruch in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden, greift nicht dieser Mechanismus, sondern Art. 194 IPRG, der für ausländische Schiedssprüche auf das New Yorker Übereinkommen verweist. Für Schweizer Parteien verläuft die Anerkennung damit über die vertraute völkerrechtliche Schiene – ein durchaus relevanter Unterschied.

Schliesslich tritt das Zentrum in einen Markt ein, auf dem die Schweiz seit Langem präsent ist: Genf beherbergt mit dem WIPO Arbitration and Mediation Center eine auf Immaterialgüterstreitigkeiten spezialisierte Institution, und der schweizerische Schiedsplatz geniesst international bekanntlich hohes Ansehen. Das PMAC ist für Schweizer Patentinhaber daher weniger Konkurrent als zusätzliche Option – mit dem nicht zu unterschätzenden Vorzug, dass eine Einigung über den Weg der gerichtlichen Bestätigung unmittelbar in den Vollstreckungsverbund des EPG eintritt.

Red.
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