Erfolgsort bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen: TV vs. Internet als Verbreitungsmittel

    Lesezeit: 4 Minute(n)

Die ebenso etablierte wie problematische Mosaiktheorie wurde einmal mehr vom EuGH bestätigt. Mit Urteil vom 18. Juni 2026 in der Rechtssache C-232/25 (Idziski, ECLI:EU:C:2026:494) hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu der konkreten Frage geäussert, vor welchen Gerichten jemand Ersatz verlangen kann, dessen Persönlichkeitsrechte behauptetermassen durch eine in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlte und zugleich im Internet abrufbare Fernsehserie verletzt wurden. Die Antwort fällt abgestuft aus und schreibt eine über dreissig Jahre gewachsene Judikaturlinie fort.

Dem Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein polnischer Staatsangehöriger, der während des 2. Weltkriegs einer polnischen Untergrund-Militärorganisation angehörte sowie ein Verband, in dem sich ehemalige Angehörige dieser Formation zusammengeschlossen haben, vor polnischen Gerichten gegen die deutschen Produzenten einer TV-Dokuserie geklagt hatten.

Diese Serie wurde ab 2013 zunächst in Deutschland und danach in weiteren Mitgliedstaaten, darunter Polen, ausgestrahlt und blieb über das Internet verfügbar. Nach Auffassung der Kläger wurden die Soldaten der Formation darin als Antisemiten und Kollaborateure des Holocaust dargestellt, was ihre Persönlichkeitsrechte, namentlich das Recht auf Würde, nationale Identität und eine unverfälschte Geschichtsdarstellung, verletze. Sie verlangten darum die Veröffentlichung einer Entschuldigung sowie den Ersatz immaterieller Schäden.

Da die Klage am 19. November 2013 eingebracht worden war, war zeitlich noch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I, EuGVVO) anwendbar; in der Sache deckt sich deren Art. 5 Nr. 3 indes mit Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung (Nr. 1215/2012), sodass die Aussagen des Gerichtshofs ohne weiteres auf die geltende Rechtslage übertragbar sind, wie der Gerichtshof selbst betonte.

Das vorlegende Gericht wollte im Kern wissen, ob die polnischen Gerichte als Gericht des Erfolgsortes für eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig sind, der aus der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten abgeleitet wird.

Der EuGH trennt dafür die beiden Verbreitungswege: Für den im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt hält er an der klassischen Mosaikbetrachtung fest: Wer sich durch terrestrisch ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, kann nicht die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, um Ersatz des gesamten Schadens zu erlangen. Möglich bleibt die Klage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem die Serie ausgestrahlt wurde und in dem das Ansehen der betroffenen Person beeinträchtigt worden sein soll; die Zuständigkeit dieser Gerichte beschränkt sich jedoch auf den jeweils im Inland eingetretenen Teilschaden. Den Ausschlag gibt damit die territoriale Gebundenheit des Rundfunksignals. Anders als weltweit abrufbare Internetinhalte ist die Fernsehausstrahlung nämlich auf das Empfangsgebiet beschränkt, weshalb die für Internetdelikte entwickelte eDate-Rechtsprechung hier nicht greife. Den Ersatz des gesamten Schadens kann der Geschädigte daher nur am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des ursächlichen Geschehens verlangen.

Für den im Internet verbreiteten Inhalt gilt demgegenüber die eDate-Vollzuständigkeit am Interessenmittelpunkt im Ausgangspunkt, jedoch unter der in C-800/19 (Mittelbayerischer Verlag) entwickelten Einschränkung: Der Inhalt muss objektive und überprüfbare Elemente enthalten, anhand derer sich die betroffene Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt. Dieses Erfordernis dient der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit zugunsten des Verbreiters.

Hinsichtlich des ehemaligen Soldaten verneinte der EuGH die individuelle Identifizierbarkeit, weshalb es für ihn bei der territorial beschränkten Mosaikzuständigkeit blieb.

Hinsichtlich des Verbands wurde die unmittelbare Identifizierbarkeit hingegen bejaht, weshalb das Gericht am Mittelpunkt d von dessen Interessen, über den Ersatz des gesamten Schadens entscheiden kann.

Zur zweiten Vorlagefrage stellt der EuGH unter Rückgriff auf C-194/16 (Bolagsupplysningen und Ilsjan) und C-251/20 (Gtflix Tv) klar, dass die nur für den inländischen Teilschaden zuständigen "Mosaikgerichte" sowohl über den Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung befinden dürfen, sofern sich deren Wirkungen auf das Hoheitsgebiet des angerufenen Mitgliedstaats beschränken. Ein auf Richtigstellung im Internet veröffentlichter Angaben gerichteter Antrag ist hingegen einheitlich und unteilbar und könnr deshalb nur bei einem für den Gesamtschaden zuständigen Gericht gestellt werden, nicht beim blossen "Mosaikgericht".

Fazit

Der Gerichtshof bestätigt seine über Shevill, eDate, Bolagsupplysningen, Mittelbayerischer Verlag und Gtflix Tv verlaufende Linie und verneint wollte Gleichbehandlung von TV- und Internet-Sachverhalten. Das Festhalten an der Gebietsbezogenheit der terrestrischen Ausstrahlung und die strenge Handhabung des Identifizierbarkeitskriteriums mögen aus Klägersicht unbefriedigend wirken, entsprechen aber dem Gebot, die besonderen Zuständigkeiten als Ausnahmen vom Beklagtenwohnsitz eng auszulegen. Im Übrigen dienen sie der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands.

Für die Schweizer Praxis ist der Entscheid von unmittelbarer Relevanz: Das Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.12) enthält nämlich in seinem Art. 5 Nr. 3 eine mit der Pendantbestimmung der EuGVVO wörtlich übereinstimmende Deliktszuständigkeit, und das Protokoll 2 zum LuGÜ verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten bekanntlich, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gebührend Rechnung zu tragen.

Wird eine in der Schweiz wohnhafte oder ansässige Person darum durch eine grenzüberschreitend ausgestrahlte oder gestreamte Produktion in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, dürfte ein hiesiges Gericht die Idziski-Differenzierung zwischen terrestrischer Mosaikzuständigkeit und internetgestützter Vollzuständigkeit zu übernehmen haben, und zwar einschliesslich des Identifikationserfordernisses. Wer den vollen Schaden einheitlich geltend machen und auf Nummer Sicher gehen möchte, ist damit weiterhin gut beraten, den Verlockungen eines heimischen Interessenmittelpunkts zu widerstehen.

Red.
Der Beitrag gibt ausschliesslich die Auffassung der Redaktion wieder.