Soeben ist die neue 4. Auflage des englischsprachigen Kommentars von Calliess/Renner zu den sog. EU-Rom-Verordnungen in den Niederlanden erschienen.
Gegenstand sind zentrale Rechtsakte des innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichten Kollisionsrechts.
Prof. Loacker hat in dem Werk die Bestimmungen zur Formgültigkeit von Verträgen (Art. 11 Rom I) sowie jene zur Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (Art. 13 Rom I) neu bearbeitet.
Die Verordnungen Rom I, II und III vereinheitlichen die Bestimmung des anwendbaren Rechts in zivil- und handelsrechtlichen Sachverhalten mit Auslandsbezug. Die erstgenannte VO Nr. 593/2008 regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht und führt das früher geltende Römische Schuldvertragsübereinkommen(EVÜ) in ein Unionsrechtsinstrument über.
Die Rom II-VO Nr. 864/2007 betrifft das ausservertragliche Schuldrecht, namentlich die unerlaubte Handlung sowie Spezialtatbestände etwa für Produkthaftung, unlauteren Wettbewerb, Umweltschädigung und Immaterialgüterrechtsverletzungen und die Institute der ungerechtfertigten Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag sowie culpa in contrahendo. Beide Verordnungen beanspruchen universelle Geltung (loi uniforme), d.h. das berufene Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es das eines Drittstaats ist, und verfolgen das übergeordnete Ziel der Entscheidungsharmonie sowie des Gleichlaufs mit der Zuständigkeitsverordnung Brüssel Ia.
Die Rom III-VO Nr. 1259/2010) betrifft das Familienkollisionsrecht, konkret das auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht. Diese Verordnung ist kein für alle Mitgliedstaaten verbindliches Instrument, sondern das erste im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit (Art. 326 ff. AEUV) zustande gekommene Sekundärrechtsinstrument, das nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Sie räumt eine (begrenzte) Rechtswahl ein (Art. 5) und sieht subsidiäre, gestufte objektive Anknüpfungen vor (Art. 8, primär gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten).
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