Das Vereinigte Königreich hat am 8. April 2020 bei der Schweiz als Depositar einen Antrag auf Beitritt zum Lugano-Übereinkommen hinterlegt.
Am 5. Mai 2021 hat die Europäische Kommission ihren Bericht zum Beitrittsgesuch des Vereinigten Königreichs zum Lugano-Übereinkommen veröffentlicht.
Nachdem das Vereinigte Königreich per 31. Januar des vergangenen Jahres als Mitgliedsstaat aus der Europäischen Union (EU) ausgeschieden war, endete per 31. Dezember 2020 darüber hinaus der Übergangszeitraum, in welchem es auf Anordnung der EU noch als Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens zu behandeln war.
Wie mit dem genannten Bericht publik gemacht worden ist, wurde der Antrag des Vereinigten Königreichs vom 8. April 2020 auf Beitritt zum Lugano-Übereinkommen abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nunmehr keine vergleichbaren wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Gesuchstellerin und der EU bestünden. Das Lugano-Übereinkommen sei eine flankierende Massnahme des Binnenmarktes und dem Verhältnis zwischen der EU mit den EFTA- bzw. EWR-Staaten vorbehalten.
UPDATE vom Freitag, 5. November 2021
Basedow zur aktuellen Haltung der EU-Kommission
Am 16. Juli 2021 hat die EU-Kommission einen Beitritt der Europäischen Kommission zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019 vorgeschlagen. Dieses könnte für den künftigen Rechtsverkehr mit Grossbritannien relevant sein. Derzeit ist das Übereinkommen noch nicht in Kraft, da es zwar von vier Staaten gezeichnet wurde, aber noch keine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde vorliegt, wie es gemäss Art. 28 Abs. 1 vorausgesetzt wäre.
Basedow weist im Editorial "Perspektivlos in Brüssel? – Die Kommission zum künftigen Rechtsverkehr mit Grossbritannien" der EuZW 2021, 777 f. völlig zu Recht darauf hin, dass dieses Haager Übereinkommen "eine massive Verkürzung des individuellen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Vereinigten Königreich" (EuZW 2021, 778) darstellen würde.
Basedow begründet dies mit zwei Hauptargumenten:
Erstens ist der sachliche Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens selbst bei einer Zeichnung der EU und Grossbritanniens bedeutend kleiner als jener des Lugano Übereinkommens (vgl. die umfangreichen Ausschlüsse in Art. 2 des Haager Übereinkommens).
Zweitens handelt es sich bei diesem Übereinkommen um eine convention simple (vgl. Art. 1) – geregelt wird also lediglich die Anerkennung und Vollstreckung.
Schon aufgrund dieser ganz unterschiedlichen Zuschnitte der beiden Instrumente LugÜ und Haager Übereinkommen stellt letzteres keinen Ersatz für einen LugÜ-Beitritt Grossbritanniens dar. Angesichts der Tatsache, dass Grossbritannien "der bedeutendste Nachbar der Union" ist, erscheint Basedow der derzeitige Rechtszustand mehr als unbefriedigend. Dem ist in jeder Hinsicht zuzustimmen.
UPDATE vom Donnerstag, 1. Juli 2021
In einer "note verbale" vom 22. Juni 2021 (PDF, 182 KB) gab die EU-Kommission bekannt, "not to be in a position to give its consent to invite the United Kingdom to accede to the Lugano Convention". Mit der Meldung vom 1. Juli 2021 hat die Schweiz als Depositar des Lugano Übereinkommens den Vertragsparteien sodann mitgeteilt, dass die EU dem Vereinigten Königreich folglich weiterhin den Zutritt zum besagten Übereinkommen verweigert. Damit ist das Beitrittsgesuch des Vereinigten Königreich nun endgültig abgelehnt worden, setzt das Lugano Übereinkommen nach Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 72 Abs. 3 doch die Zustimmung sämtlicher aktueller Vertragsparteien voraus.
Ein erneutes, erfolgreiches Beitrittsgesuch ist aufgrund der ablehnenden Haltung der EU in naher Zukunft kaum absehbar. Für das Vereinigte Königreich, welches aus Sicht der EU nunmehr als Drittstaat gilt, ist unter anderem insbesondere das multilaterale Haager Übereinkommen (Übereinkommen vom 20. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen) eröffnet. Zur Lage der Schweiz siehe insbesondere hier.
UPDATE vom Montag, 17. Mai 2021
Im Nachgang zur Empfehlung der Europäischen Kommission, das Beitrittsgesuch des Vereinigten Königreichs zum Lugano-Übereinkommen abzulehnen sowie der Veröffentlichung eines offenen Briefes seitens verschiedener NGOs, in welchem die EU um Wiedererwägung ihrer Entscheidung ersucht wird, hat der englische Justizminister vergangene Woche verlauten lassen (vgl. Beitrag), dass für die Zurückweisung von Grossbritannien keine Rechtsgrundlage bestünde.
Im Zentrum der Erwägungen hinsichtlich des Beitrittsgesuchs müssten nach Ansicht des Justizministers die angemessene und pragmatische Zusammenarbeit mit Blick auf Fragen stehen, welche in beidseitigem Interesse liegen. Ein Erfordernis der Mitgliedschaft im Europäischen Binnenmarkt sei hingegen keine Voraussetzung; entsprechend dürften ideologische Motive nicht in den Fokus der Entscheidung gerückt werden. Mit ihrem Entscheid würde die EU nicht nur «ihre» Gemeinschaft, sondern auch jene des Vereinigten Königreichs benachteiligen, insbesondere Konsumenten, kleinere und mittelgrosse Unternehmen sowie finanziell schwache Familien.
Obwohl der Endentscheid beim Europäischen Rat verbleibt, wäre der Rückhalt der Europäischen Kommission von eminenter Bedeutung gewesen. Die Europäische Freihandelsgemeinschaft (EFTA) hat Grossbritannien hingegen ihre Unterstützung zugesagt.
UPDATE vom Freitag, 14. Mai 2021
Nachdem die Europäische Kommission dem Vereinigten Königreich den Beitritt zum Lugano-Übereinkommen verwehren möchte, wurde nun mit einem offenen Brief die Wiedererwägung des Ablehnungsentscheids angeregt. Urheber des besagten Schriftstückes ist eine Koalition verschiedener NGOs sowie Rechtsprofessoren; angeführt von der European Coalition for Corporate Justice (ECCJ).
Ein Hauptargument ist namentlich die Nicht-Wünschbarkeit der forum non conveniens-Doktrin des Common Law, die unter anderem der Gewährung von corporate human rights empfindlichen Abbruch tun aber auch insgesamt einen Rückfall in unerfreuliche "Urzustände" vor dem Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommen bedeuten würde.
Den Volltext des offenen Briefes finden Sie hier.