Zeitung ist kein Produkt im Sinne der Produktehaftung

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Der europäische Gerichtshof (EuGH) setzte sich in seinem Urteil vom 10. Juni 2021 (C-65/20) mit dem Vorabentscheidungsgesuch des Obersten Gerichtshof Österreichs (OGH) vom 7. Februar 2020 auseinander. Darin wurde der EuGH ersucht, Stellung zu beziehen, ob ein Gesundheitstipp in einer Zeitung ein Produkt im Sinne von Art. 2 der EU-Produkthaftungsrichtlinie darstellt. Nur unter dieser Voraussetzung könnte eine Produktehaftung bejaht werden. 
Bei dem Entscheid ging es um den Fall einer Österreicherin, die Verletzungen erlitt, weil sie falsche Gesundheitstipps aus einer Zeitung befolgt hatte (wir haben bereits darüber berichtet).

Bei seiner Entscheidungsfindung stützte sich der EuGH auf die Auslegungselemente des Unionsrechts. Dazu wurden sowohl der Wortlaut der Bestimmung wie auch ihre Systematik und Ziele sowie die Entstehungsgeschichte analysiert. 
Der Gerichtshof wendete sich zuerst dem Wortlaut von Art. 2 zu. Dabei hielt er fest, dass die Bestimmung ausdrücklich nur bewegliche Sachen als Produkte ansieht. Somit schliesse der Wortlaut es aus, eine Dienstleistung unter den Produktbegriff zu subsumieren, da eine Information nicht körperlich ist. Das Gericht schloss sich damit der Interpretation des Wortlauts von Generalanwalt Hogan an, der in seinem Schlussantrag ebenfalls erklärt hatte, dass der Wortlaut die physische Präsenz als Voraussetzung eines Produktes verlange und somit eine Dienstleistung kein Produkt darstellen könne (siehe unseren Beitrag). 

Im Rahmen der systematischen Auslegung von Art. 2 brachte der Gerichtshof den Artikel in Relation mit den anderen Bestimmungen und Erwägungen der Richtlinie. Dabei befand er, dass Erwägungsgrund 3 ebenfalls dafürspreche, dass ein Produkt körperlich vorhanden sein müsse, und zwar weil er auf die physische Herstellung des Produkts Bezug nehme. Daraus lasse sich e contrario schlussfolgern, dass ein Produkt physisch existieren müsse. Damit zeige auch die Systematik, dass eine Dienstleistung kein Produkt sein könne.

Auch für die teleologische Auslegung zog der Gerichthof die anderen Artikel und Erwägungsgründe der Richtlinie heran. Für die Zweckbestimmung der Produktehaftung sei Erwägungsgrund 4 von Bedeutung, denn er nenne den Verbraucherschutz als Ziel der Haftung. Wie Erwägungsgrund 7 erkläre, sollen die Risiken dabei gerecht zwischen Verbraucher und Hersteller aufgeteilt werden. Damit die Verteilung aber angemessen erfolgen könne, müsse man sich bewusst machen, dass die Haftung gem. Art. 1 und Erwägungsgrund 2 verschuldensunabhängig ist. Dem Herstellerbegriff komme deswegen eine besondere Bedeutung zu, denn wer darunterfällt, ist einer verschuldensunabhängigen Haftung unterworfen. Könnte man nun auch einen Dienstleister unter den Herstellerbegriff subsumieren, wäre die Anzahl potenzieller Hersteller drastisch ausgeweitet. Das würde aber gem. Erwägungsgrund 7 dem Ziel der Richtlinie zuwiderlaufen, welches sei, die Hersteller nicht der Produktehaftung zu unterwerfen, wenn sie kein Verschulden trifft. Somit zeige auch die teleologische Auslegung, dass eine Dienstleistung nicht als Produkt qualifiziert werden könne.

Zum selben Schluss kommt der Gerichtshof auch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie: Der Unionsgesetzgeber hatte sich während Interessenabwägungen seinerzeit bewusst dafür entschieden, bei dem Produktbegriff nur von beweglichen Sachen zu sprechen, weil er eine eigene Regelung für Dienstleistungen schaffen wollte (vgl. KOM(90) 482). Würde man nun trotzdem eine Dienstleistung als Produkt qualifizieren, würde man sich über den Sinn der Regelung hinwegsetzen. Auch dass Hersteller und Dienstleister nicht gleichbehandelt werden sollten, wurde etwa bereits im Urteil Dutreux (C-495/10) ersichtlich. Zudem wurde im Urteil González Sánchez (C-183/00) ausgesprochen, dass in solchen Fällen nicht die Produktehaftung greifen solle, sondern vertragliche und ausservertragliche Haftungsmöglichkeiten bestehen können. Folglich zeige die Entstehungsgeschichte der Richtlinie neuerlich, dass Dienstleistungen nicht zu den Produkten im Sinne der Richtlinie gehören. 

Zuletzt beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Frage, ob die Falschinformation in einer Zeitung als Mangel an der Zeitung selbst gesehen werden kann und somit ein fehlerhaftes Produkt i.S.v. Art. 1 Produkthaftungsrichtlinie vorliegt. Art. 6 der Richtlinie definiert die Fehlerhaftigkeit eines Produktes, wobei dabei vor allem auf die Sicherheit des Produktes, die erwartet werden darf, abgestellt wird. Diese Erwartungshaltung hänge gem. Erwägungsgrund 6 von der Allgemeinheit ab. Die Sicherheit hingegen lasse sich vom Gebrauchszweck des Produkts, seiner Eigenschaften und der Merkmale der erwarteten Benutzergruppe bestimmen. Damit folgt das Gericht den Ausführungen des Generalanwalts zu Fehlern von Produkten, welcher bei der Mängelqualifizierung auch auf Merkmale abstellt, die im Produkt selbst enthalten sind. 

In casu stellte der Gerichtshof fest, dass die inkorrekte Information nicht untrennbar mit ihrem Träger (hier: Papier) verbunden sei und somit kein Kausalzusammenhang zwischen Träger und Schaden bestehe. Der Schaden habe keine direkte Verbindung zu der Zeitung, denn sie sei nur ein Medium und könnte beliebig durch andere Informationsträger ersetzt werden. Da die Produktehaftung aber einen Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden verlangt, sei sie nicht eröffnet. 
Der Gerichtshof verneinte somit die Anwendbarkeit der Produktehaftung auf den konkreten Fall und erkannte, dass ein falscher Gesundheitstipp in einer Zeitung nicht unter den Produktbegriff von Art. 2 i.V.m. Art. 1 und 6 der Produkthaftungsrichtlinie fallen kann.

Fazit

Der EuGH hat durch seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Dienstleistungen nicht Teil des Produktbegriffs sein können. Er setzt mit seinem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für den Anwendungsbereich der Produktehaftung. Indem Dienstleistungen deutlich vom Produktbegriff abgetrennt werden, trägt der EuGH nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern stärkt auch die Position von Dienstleistern. Die Produkthaftung wird nicht ungerechtfertigt auf diese ausgeweitet, sodass sie nicht einer verschuldensunabhängigen Haftung ausgesetzt sind, die ausserdem in den Anwendungsbereich anderer Haftungen fällt. 
Da das schweizerische Produktehaftpflichtgesetz im Wege des autonomen Nachvollzuges von der EU-Produkthaftungsrichtlinie übernommen wurde, ist die Rechtsprechung betreffend der Richtlinie durch den EuGH auch in der Schweiz relevant. Die restriktive Auslegung des Produktbegriffs, die Dienstleistungen ausschliesst, wird auch vor und von schweizerischen Gerichten zu beobachten sein.

Autorin: Nina Bleiker
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.