In Österreich ereignete sich ein tragischer Unfall. Eine Gruppe befreundeter Mopedfahrer hielt aufgrund einer technischen Störung an einem der Fahrräder an. Kurz darauf fuhr ein PKW-Fahrer ungebremst in die Gruppe, wodurch zwei Personen ums Leben kamen und weitere Personen schwer verletzt wurden. Der Fahrzeuglenker wurde strafrechtlich verurteilt. Der Kläger im jetzigen Verfahren vor dem österreichischen OGH musste aus einer Entfernung von rund 45 Metern mitansehen, wie sein bester Freund, zu welchem er eine „beispiellose, äusserst innige und enge Verbindung pflegte“ nach dem Zusammenstoss mit dem Fahrzeug durch die Luft flog und am Boden aufprallte. Er eilte sogleich zu ihm, um (letztlich erfolglos) erste Hilfe zu leisten. Den Tod erlebte er unmittelbar mit.
Der Kläger brachte im Verfahren vor, dass er deswegen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und immer wieder von Albträumen und Flashbacks heimgesucht werde. Er musste aufgrund des Schocks zwei Wochen im Krankenhaus untergebracht werden und fordert vom Unfallverursacher nun Schadenersatz unter anderem für Verdienstausfall, aber auch in Form von Genugtuung (in Österreich: sog. Schmerzensgeld).
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist allgemein als Schockschaden zu qualifizieren, welcher nach der Rechtsprechung des österreichischen OGH nur im Rahmen von zwei Fallkonstellationen ersatzfähig ist: Einerseits beim Tod oder der schweren Körperverletzung naher Angehöriger wie Eltern, Ehegatten oder Kinder. Andererseits wurde ein Schockschaden anerkannt, wenn jemand selbst unmittelbar am Unfall beteiligt war. In diesem Fall muss es sich nach der österreichischen Rechtsprechung beim Opfer nicht um einen Angehörigen handeln.
Im vorliegenden Fall hat der OGH mit dem Urteil 2 OB 208/23m vom 14.12.2023 im Ergebnis den Schadenersatzanspruch des Klägers bejaht. Dies tat das Höchstgericht allerdings nicht gestützt auf die Begründung, dass eine Person, welche eine innige und beispiellose Beziehung zum Opfer pflegte, als Angehöriger im Sinne der ersten Variante zu qualifizieren sei, sondern mittels Ausweitung der zweiten Variante: Durch die unmittelbare räumliche Nähe zum Unfall und das hautnahen Miterleben des Todes könne von einer „wertungsmässig vergleichbaren Sachverhaltskonstellation“ zu jener ausgegangen werden, bei welcher jemand „ganz unmittelbar“ selbst am Unfall beteiligt gewesen ist. Entscheidend sei, dass der Dritte „objektiv in gravierender Weise direkt der Erstschädigung“ ausgesetzt und somit nicht bloss unbeteiligter Unfallzeuge war.
Fazit
Das Urteil des OGH führt im Ergebnis zu einer Ausweitung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden.
In der Schweiz bejahte das Bundesgericht im Leitentscheid in BGE 112 II 118, auch als sog. Hunter-Fall bekannt, den Ersatz eines Schockschadens für einen Vater, der die Nachricht des Unfalltodes zweier seiner Söhne, der Verletzung seiner Ehefrau und der Verletzung eines weiteren Sohnes durch den Absturz eines Flugzeugs vom Typ „Hunter“ in ihrem Garten, erfuhr. Der Vater erlitt dabei einen Nervenschock, welchen das Bundesgericht als widerrechtliche Verletzung seiner körperlichen Integrität qualifizierte, wobei es sich um einen mittelbaren Schaden handelte, da der Vater nicht durch die Erstschädigung des Flugzeugabsturzes unmittelbar betroffen war.
Der Argumentation des Hunter-Falls folgend, bejahte das Bundesgericht in BGer 4A_364/2011 sodann die Ersatzfähigkeit eines Schockschadens der Eltern nach dem Tod ihres Sohnes in einem Verkehrsunfall gestützt auf Art. 58 SVG.
In beiden Fällen lag somit eine „Angehörigen-Konstellation“ vor, die sich von dem hier berichteten Fall des österreichischen OGH unterscheiden.
Das Bundesgericht äussert sich im erwähnten BGer 4A_364/2011 E. 4 insofern zur nötigen Beschränkung der Ersatzfähigkeiten von Schockschäden. Die Beschränkung des Kreises der berechtigten Schockgeschädigten sei dabei ein Ansatzpunkt. Abzustellen sei insofern auf die Nähe der Beziehung zwischen dem direkten Unfallopfer und dem Schockgeschädigten. Zudem könne auch der Grad der Betroffenheit des direkten Unfallopfers ausschlaggebend sein. Ferner sollte den Umständen des schockauslösenden Miterlebens Rechnung getragen werden.
Spannend bleibt, wie das Bundesgericht einem dem OGH-Entscheid ähnlich gelagerten Sachverhalt beurteilen wird resp. ob es sich zu einer entsprechenden Ausweitung des Kreises der Berechtigten durchringen könnte.
Autorin: Nuria Chamizo Lopez
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder