Wo sind Sozialversicherungsbeiträge für Lkw-Fahrer zu entrichten?

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Mit der Frage, welches nationale Sozialversicherungsrecht auf international tätige Lkw-Fahrer Anwendung findet, befasst sich derzeit der EuGH. Während das Urteil des Gerichts noch aussteht, liegen die Schlussanträge des in der Sache zuständigen Generalanwalts bereits vor.

Konkret handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft AFMB Ltd. mit Sitz in Zypern und mehreren international tätigen Lkw-Fahrern mit Wohnsitz in den Niederlanden. Zwischen den Fahrern und der AFMB bestehen Arbeitsverträge, in denen die AFMB ausdrücklich als «Arbeitgeberin» bezeichnet wird. Die Arbeitsleistung erbringen die Fahrer hingegen nicht für die AFMB, sondern für ein Transportunternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Die AFMB unterhält mit dem Transportunternehmen einen Flottenmanagementvertrag. Inhalt dieses Vertrages ist die Pflicht der AFMB, dem Transportunternehmen die Fahrer auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die AFMB für die Abwicklung der Lohn- und Sozialversicherungsbeitragszahlungen zu sorgen. Das niederländische Transportunternehmen hat demgegenüber die Weisungsbefugnis gegenüber den Fahrern inne und trägt die «faktischen Lohnkosten».

Die Frage, wer als «Arbeitgeber» gilt, ist für die Bestimmung des auf den Sachverhalt anwendbaren innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts massgeblich. Die Sozialversicherungsanstalt der Niederlande (RSVB) kam zum Schluss, dass nicht die zypriotische AFMB, sondern das niederländische Transportunternehmen Arbeitgeber ist. Nach ihrer Auffassung hatte darum niederländisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung zu gelangen. Da der Sozialversicherungsbereich im EU-Binnenmarkt nicht harmonisiert, sondern bloss koordiniert ist, können die Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge je nach Mitgliedstaat variieren. Das niederländische Recht verlangt im Vergleich zur zypriotischen Ordnung höhere Beiträge vom Arbeitgeber, weshalb die AFMB den Entscheid des RSVB vor innerstaatlichen Gerichten angefochten hat. Das niederländische Berufungsgericht wandte sich sodann mittels Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Im Europäischen Binnenmarkt werden die Systeme der sozialen Sicherheit durch die Verordnung (EG) Nr. 833/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert. Gemäss deren Art. 11 Abs. 3 Bst. a kommt zur Bestimmung des auf erwerbstätige Personen anwendbaren Sozialversicherungsrechts grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip zur Anwendung. Nach dieser sog. lex loci laboris unterstehen erwerbstätige Personen dem Recht des Staates, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz besteht für Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben: Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a wird an den Wohnsitz des Arbeitnehmers angeknüpft, wenn dieser dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. Andernfalls findet das Recht des Staates Anwendung, in dem das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. b).

Sowohl das niederländische Berufungsgericht als auch der zuständige Generalanwalt halten Art. 13 Abs. 1 Bst. b für anwendbar. Fraglich ist jedoch, nach welchen Kriterien bestimmt werden soll, wer als «Arbeitgeber» im Sinne dieser Bestimmung gilt. Der Generalanwalt hält fest, dass der Begriff des Arbeitgebers im Unionsrecht nicht definiert wird. Zudem werde für die Auslegung dieses Begriffes nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Vielmehr bedürfe dieser Begriff einer autonomen und einheitlichen Auslegung. Nach Auffassung des Generalanwalts sind für die Auslegung des Begriffs alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die ausschliessliche Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen wäre nach seiner Auffassung zu formalistisch. Aufgrund der tatsächlichen Umstände kommt der Generalanwalt zum Schluss, dass das niederländische Transportunternehmen als Arbeitgeber i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. b gilt, weshalb auf den Sachverhalt niederländisches Recht zur Anwendung kommen müsse.

Fazit

Obwohl der EuGH formell nicht an die Schlussanträge des Generalanwalts gebunden ist, folgt er diesen in der überwiegenden Mehrheit der Fälle. Dem Urteil wird auch in der Schweiz Bedeutung zukommen, ist doch die VO 883/2004 als Teil des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU in der Schweiz ebenfalls anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA).

Der Antrag des Generalanwalts, die Arbeitgebereigenschaft nicht nach formellen, sondern nach materiellen Kriterien zu beurteilen, ist zu begrüssen. Eine rein formelle Betrachtungsweise würde ein Einfallstor für rechtliche Umgehungstatbestände bilden, die einzig den Zweck verfolgen, die Sozialabgaben für den Arbeitgeber zu reduzieren. Damit würde nicht nur die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet, sondern auch der Wettbewerb verzerrt. Ferner könnte sich ein Race to the Bottom im Bereich der sozialen Sicherheit negativ auf die Personenfreizügigkeit im Europäischen Binnenmarkt auswirken. Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt und sich für eine autonome unionsrechtliche Auslegung des Begriffs des Arbeitgebers aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ausspricht.

Autorin: Anna Züst
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.