Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte sich im Entscheid vom 23. September 2019 (HG190010-O) mit der internationalen Zuständigkeit im Rahmen eines grenzüberschreitenden Forderungsstreits zu befassen. Die Klägerin, eine Schweizer Bank, machte nebst Rückforderungsansprüchen aus einem Darlehen die Abgabe von Willenserklärungen zur Abtretung einer Grundschuld nach D-GBO (deutsche Grundbuchordnung) gegen die Beklagte, eine Gesellschaft in Rechtsform einer «Société civile» mit Sitz in Französisch-Polynesien, geltend. Neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts war insbesondere die Vereinbarkeit des Verfahrens mit dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) sowie den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) entscheidend.
Gemäss Art. 22 Ziff. 1 LugÜ sind für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, ausschliesslich die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich die Sache befindet. Das Handelsgericht stellte jedoch klar, dass Art. 22 Ziff. 1 LugÜ restriktiv auszulegen sei und nur für Klagen gelte, die ein unmittelbar dingliches Recht zum Gegenstand haben. Davon abzugrenzen sind Klagen, die persönliche Ansprüche zum Gegenstand haben resp. Ansprüche, die nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin die Abgabe von Willenserklärungen zur Abtretung von Grundschulden aufgrund vertraglicher Verpflichtungen. Da sich diese Forderung nicht auf ein dingliches Recht, sondern auf eine schuldrechtliche Verpflichtung stützte, die nicht zu Lasten von jedermann wirkt, fiel dieser Fall nicht unter Art. 22 LugÜ. Daran ändert auch nichts, dass das mit der Grundschuld belastete Grundstück sich in Deutschland befindet.
Entscheidend für die Zuständigkeit war somit die Gerichtsstandsklausel im Kreditvertrag, die Zürich als ausschliesslichen Gerichtsstand festlegte. Nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ sind solche Vereinbarungen grundsätzlich verbindlich, sofern mindestens eine der Parteien ihren Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat hat. Da die Klägerin in der Schweiz ansässig war, war das Handelsgericht Zürich international zuständig.
Fazit
Das Urteil des Handelsgerichts Zürich verdeutlicht die Abgrenzung zwischen dinglichen und vertraglichen Ansprüchen im Rahmen des Lugano-Übereinkommens mit Blick auf Immobilien und darauf bezogene ausschliessliche Zuständigkeiten. Das Eine solche ausschliessliche Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 22 Abs. 1 LugÜ war vorliegend trotz des Bezugs zu einem deutschen Grundstück zu verneinen, da sich die Klage lediglich auf vertragliche und nicht auf die Bestellung eines dinglichen Rechts stützte. Was stattdessen griff, war der vereinbarte Gerichtsstand (der gegenteiligenfalls unbeachtlich geblieben wäre). Einmal mehr zeigt sich damit die hohe Bedeutung von Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in internationalen Kreditgeschäften.
Autorin: Egzona Nikaj
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.