Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. November 2024 in dem Fall X ZR 47/23 eine weitreichende Entscheidung zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Reiseverträgen getroffen. Ein Verbraucher hatte eine Rückzahlung der Reisekosten für eine abgebrochene Kreuzfahrt eingeklagt. Er reichte die Klage vor dem Landgericht Mainz ein, da er dort seinen Wohnsitz hatte. Das Reiseunternehmen hatte seinen Sitz in einem anderen Bezirk. Die Vorinstanzen hatten die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Der BGH sah dies jedoch anders, hob das Urteil auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Die zentrale Rechtsfrage betraf die Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012), insbesondere den Art. 18 Abs. 1. Strittig war, ob diese Bestimmung auch dann greift, wenn das Reiseunternehmen und der Verbraucher im selben Staat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt. Ein wichtiger Entscheid des EuGH unterstützt die Klärung dieses Rechtsstreits. Im Urteil vom 29. Juli 2024 (C-774/22, NJW 2024, 2823 Rn. 29 ff. – FTI) entschied der EuGH bereits, dass die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verbrauchers bei Pauschalreiseverträgen eröffnet ist, solange das Reiseziel im Ausland liegt; dies gilt selbst dann, wenn darin die einzige Auslandsberührung liegt, weil beide Parteien ansonsten im selben Mitgliedstaat domiziliert sind.
Fazit
Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Konsumentenrechte im internationalen Reiseverkehr und schafft Klarheit zur Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung. Verbraucher können sich darauf berufen, dass sie Unternehmen an ihrem Wohnsitzgericht verklagen dürfen, auch wenn beide Parteien in Deutschland ansässig waren, das Reiseziel aber im Ausland lag.
Für das in der Schweiz massgebliche LugÜ und dessen Art. 15 Ziff. 1 lit. c wird man nichts anderes annehmen können. Zur Begründung: Die Berücksichtigungspflicht nach Art. 1 Protokoll Nr. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 LugÜ betrifft die Rechtsprechung des EuGH, der Gerichte der LugÜ-Vertragsstaaten und die Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO). Da sich das Urteil des BGH vom 26. November 2024 massgeblich auf die EuGH-Rechtsprechung sowie die Brüssel Ia-Verordnung stützt, ist diese Entscheidung auch von schweizerischen Gerichten zu berücksichtigen. Das Urteil des BGH ist daher für die Schweiz durchaus von Bedeutung.
Autorin: Egzona Nikaj
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.