Produktehaftpflicht und ungewollte Schwangerschaft

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Eine Frau, die trotz Einsetzung einer Verhütungsspirale schwanger wurde, hat gegen die Herstellerin des Produktes auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls geklagt.

Das österreichische Erstgericht hatte die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass ein gesundes Kind zur Welt gekommen ist, woraus keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten, auch wenn die Schwangerschaft ungewollt war.[1] Das Berufungsgericht hat der Klägerin demgegenüber Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für die Fahrtkosten und die fehlerhafte Spirale zugesprochen. Dies blieb unangefochten. Weiter streitig blieb indessen der Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Verdienstausfalls. Der österreichische OGH befasste sich daraufhin im Urteil 2Ob 77/25z mit der Frage, inwiefern solcher geschuldet wird, wenn er auf einer ungewollten Schwangerschaft beruht, die durch einen Produktfehler des Verhütungsmittels nicht verhindert wurde.[2]

Der Schadenersatzanspruch für Produkthaftung war in Österreich nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) zu beurteilen, welches auf der Grundlage des Richtlinie 85/374/EWG verabschiedet wurde. Dass ein Produktfehler vorlag, ist ebenso wenig strittig wie die Kausalität des Produktfehlers für die Schwangerschaft.[3]

Nach der Rechtsprechung des EuGH steht fest, dass der Schadensbegriff in den nationalen Regelungen sowohl Personen- als auch Sachschäden erfassen muss.  Der Begriff des Personenschadens, d.h. Schäden, welche durch Tod oder Körperverletzung entstehen, ist dabei mit Blick auf den Verbraucherschutz weit auszulegen. Die Produktehaftung ist verschuldensunabhängig.

Die Ersatzfähigkeit von Schaden aus Verdienstentgang aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft, wird in der österreichischen Literatur weitgehend bejaht, oftmals mit der Begründung, dass bereits das Einsetzen eines fehlerhaften medizinischen Produktes in den Körper eine Körperverletzung darstellt, womit ein Personenschaden vorliegt. Es kann aber auch gegen eine Ersatzfähigkeit des Schadens aus ungewollter Schwangerschaft argumentiert werden, da die bisherigen vergleichbaren Fälle, bei welchen der EuGH die Ersatzfähigkeit bejaht hat, besondere Fallkonstellationen betrafen und somit nicht zwingend allgemeine Anwendung finden. Damit ist nach der aktuellen Rechtsprechung unklar, ob bereits das Einsetzen einer fehlerhaften Spirale eine Körperverletzung darstellt. Ebenso ist unklar, ob auch der Eintritt der ungewollten Schwangerschaft an sich als Körperverletzung zu qualifizieren ist.

Fazit

Der österreichische OGH hat dem EuGH nun die Frage(n) zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob er in der Einsetzung der fehlerhaften Spirlae oder im Eintritt der ungewollten Schwangerschaft eine Körperverletzung erblickt.

Für die Schweiz ist der weitere Gang des Verfahrens nicht nur rechtsvergleichend interessant, sondern auch deshalb, weil unser PrHG auf derselben Grundlage verabschiedet wurde wie das österreichische Pendant (PHG). Die finale Auslegung des EuGH wird daher auch hierzulande keineswegs ignoriert werden können.

Autorin: Alina Grob
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder


[1] Das Schadenersatzrecht greift bei ungewollten Schwangerschaften grundsätzlich nur, wenn ein behindertes Kind zur Welt kommt. Ganz ausnahmsweise greift es auch bei gesunden Kindern, sofern die zusätzlichen Unterhaltskosten, die durch das Kind entstehen eine ausserordentliche und existenzielle Belastung herbeiführen. So auch die Erwägung 1 in 9Ob 37/14b.

[2] Ein ähnlicher Fall (8Ob 69/21m) wurde bereits 2022 am OGH hängig, aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen jedoch nicht materiell beurteilt.

[3] Siehe auch die Erwägung 5.1.2 in 2Ob 77/25z.