In seinen Schlussanträgen vom 26. Februar 2026 in der Rechtssache C-802/24 (Reibel/Stankoimport) lotet Generalanwalt Andrea Biondi ein Verhältnis aus, das er selbst mit dem Bild zweier Schiffe in der Nacht beschreibt: jenes zwischen dem Unionsrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit. Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom Svea hovrätt, dem schwedischen Berufungsgericht für Svealand und stellt sich im Kontext der restriktiven Massnahmen gegen Russland. Da bislang allein die Schlussanträge vorliegen und die Sache der Grossen Kammer zugewiesen ist, sind die nachstehenden Aussagen als vorläufige Würdigung zu lesen; der Gerichtshof ist an den Vorschlag des Generalanwalts nicht gebunden.
Dem Ausgangsverfahren liegt ein 2015 geschlossener Liefervertrag zwischen der belgischen Gesellschaft Reibel und der russischen Stankoimport zugrunde, der eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Schweden enthielt. 2017 untersagten die belgischen Behörden die Ausfuhr der Waren, da sie diese als Güter mit doppeltem Verwendungszweck zur Herstellung von Helikopterteilen einstuften, deren Verkauf nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist. Stankoimport hatte einen Vorschuss geleistet; nach ausgebliebener Rückzahlung kündigte sie den Vertrag und leitete ein Schiedsverfahren ein.
Mit Schiedsspruch von 2021 verurteilte das Schiedsgericht Reibel zur Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich Zinsen. Bemerkenswert war die Begründung: Der Rückzahlungsanspruch falle nicht unter die Ansprüche, die nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 nicht erfüllt werden dürfen, da er allein darauf ziele, die Parteien in den Zustand vor Vertragsschluss zurückzuversetzen. Die weiteren Schadensersatzbegehren stufte es hingegen als von der Vorschrift erfasst ein. Reibel erhob beim Svea hovrätt Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs, das dem Gerichtshof drei Fragen vorlegte: ob die Anspruchsausschlussklausel eine aussergerichtliche Einigung über solche Ansprüche verbiete und entsprechende Vereinbarungen zivilrechtlich ungültig mache; ob das nationale Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit der Verordnung von Amts wegen zu prüfen und ihn gegebenenfalls aufzuheben habe; und ob die Klausel der Rückzahlung eines Vorschusses zuzüglich Zinsen entgegenstehe.
Zur ersten Frage rückt der Generalanwalt die Schiedsfähigkeit in den Mittelpunkt. Aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ergebe sich, dass nicht die Formulierung oder Geltendmachung eines Anspruchs untersagt sei, sondern allein dessen Erfüllung; die Bestimmung sei zudem forumneutral und beziehe sich nicht auf das Organ, dem ein Anspruch unterbreitet wird. Schiedsgerichte stünden nicht ausserhalb des Unionsrechts, sondern seien auf ihrer Ebene Garanten seiner ordnungsgemässen Anwendung. Ihre Flexibilität finde ihre Grenze in der Pflicht, den ordre public am Sitz des Schiedsgerichts (lex arbitri) zu beachten. Der Generalanwalt schlägt deshalb vor, die Parteien seien nicht gehindert, ein Schiedsgericht mit einem nicht erfüllbaren Anspruch zu befassen, doch müsse die Erfüllung versagt und der Schiedsspruch einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.
Die zweite Frage beantwortet er mit der Einordnung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 als Bestandteil des unionsrechtlichen ordre public. Tragend ist hier das Urteil Royal Football Club Seraing (C-600/23), in dem der Gerichtshof die Kontrolle von Schiedssprüchen am Massstab des Unionsrechts (Art. 47 GRC, Art. 19 Abs. 1 EUV) verselbständigt hat. Der Generalanwalt geht bewusst selektiv vor: Zum ordre public gehöre nicht die Verordnung in ihrer Gesamtheit, wohl aber deren Art. 11 Abs. 1, der unmittelbare Wirkung entfalte und dem Einzelnen Rechte verleihe. Bestätigung findet er im 22. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2025/1494, wonach die wirksame Umsetzung der Anspruchsverzichtsklausel als mit dem ordre public der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar gilt. Folglich habe das mit der Aufhebungsklage befasste Gericht gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts mit der Vorschrift in Einklang steht, und im Fall der Unvereinbarkeit sämtliche nach nationalem Recht gebotenen Konsequenzen zu ziehen.
Bei der dritten Frage widerspricht der Generalanwalt der Beurteilung des Schiedsgerichts. Der Begriff der "Ansprüche" in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 sei sehr weit gefasst, erfasse sämtliche berührten Verträge und Geschäfte unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise, und enthalte eine bloss beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung. Die Klausel sei eine autonome Bestimmung, deren Nichterfüllungsfolge unabhängig davon eintrete, ob die Erfüllung des Anspruchs ihrerseits ein verbotenes Geschäft bedeutete. Dass der Gerichtshof die Gültigkeit der Vorschrift bereits im Urteil Rosneft (C-72/15) gemessen an Verhältnismässigkeit, unternehmerischer Freiheit und Eigentumsrecht bejaht hatte, untermauert dieses Verständnis. Der Rückzahlungsanspruch der russischen Gesellschaft falle damit unter die Klausel; da die Nebenforderung der Hauptforderung folge, gelte dies auch für die Zinsen. Der reversible und befristete Charakter der Massnahmen bleibe gewahrt, weil die Forderung gesichert oder festgestellt und nach deren Aufhebung beglichen werden könne.
Fazit
Für das schweizerische Recht und den Schiedsplatz Schweiz, an dem russlandbezogene Streitigkeiten regelmässig ausgetragen werden, stellt sich die Ausgangslage anders dar. Die objektive Schiedsfähigkeit beurteilt sich nach Art. 177 Abs. 1 IPRG allein danach, ob ein vermögensrechtlicher Anspruch vorliegt; die im schwedischen Recht massgebliche Anknüpfung an die Vergleichsfähigkeit kennt das schweizerische Recht insoweit nicht. Ein Rückzahlungsbegehren ist zweifelsfrei vermögensrechtlich und damit schiedsfähig, weshalb sich die erste Vorlagefrage nach schweizerischem Recht in dieser Form gar nicht stellte. Auch die Anfechtung führt zu einem anderen Befund: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG lässt die Aufhebung nur bei Unvereinbarkeit mit dem ordre public zu, den das Bundesgericht seit jeher restriktiv und als überstaatlich-universellen Massstab versteht. Ausländische Embargo- und Sanktionsnormen zählen nach herrschender Auffassung nicht ohne Weiteres dazu. Die vom Generalanwalt vorgeschlagene Erhebung einer sektoriellen Sanktionsvorschrift in den ordre public, verbunden mit amtswegiger Prüfung und zwingender Aufhebung, hat damit kein unmittelbares schweizerisches Gegenstück; für ein schweizerisches Schiedsgericht bleiben die EU-Sanktionen ausländisches Recht. Die Schweiz setzt eigene Zwangsmassnahmen über das Embargogesetz und die gestützt darauf erlassene Ukraine-Verordnung um; diese dürften überwiegend als lois d'application immédiate und nicht als ordre public zu qualifizieren sein, sodass auch sie den Anfechtungsgrund nicht automatisch eröffnen. Praktisch verlagert sich das Risiko der Rechtssuchenden damit auf die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland, wo der ordre public-Vorbehalt des New Yorker Übereinkommens greift.
Red.
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