Update: Anerkennung von Online-Eheschliessung im Ausland?

    Lesezeit: 5 Minute(n)

Mit Urteil vom 3. September 2025 (BGer 5A_863/2024) hat das Bundesgericht Klarheit hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Online-Ehen geschaffen, bei denen eine Eheschliessungserklärung mittels Telekommunikationsmitteln von der Schweiz aus abgegeben wird. Unter dem Stichwort «Online-Ehe» versteht man eine Trauung, bei der die Heiratswilligen nicht bzw. nicht beide persönlich vor der zuständigen Trauungsbehörde erscheinen, sondern ihre Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, von einem beliebigen Ort aus über digitale Kommunikationskanäle abgeben. Die bundesgerichtlichen Erwägungen halten fest, eine nach Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkennungsfähige Ehe liege nur dann vor, wenn beide Verlobten ihre Eheschliessungserklärungen im Ausland abgegeben haben. Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht gestützt auf die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 IPRG.

Nach Auffassung des Bundesgerichts spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung für dieses Verständnis. Art. 45 IPRG bezieht sich auf eine Eheschliessung im Ausland, was die persönliche Anwesenheit der Heiratswilligen vor der zuständigen Trauungsbehörde sowie die Abgabe ihrer Erklärungen vor Ort nahelegt. Diese Vorstellung wird durch die französische und italienische Fassung der Bestimmung zusätzlich verdeutlich: Die verwendeten Begriffe célébrer bzw. celebrare deuten auf eine feierliche Zeremonie hin und dürften die physische Anwesenheit der Verlobten vor Ort voraussetzen (E. 4.4.).

Systematisch ist Art. 45 IPRG insofern im Zusammenhang mit Art. 44 IPRG zu betrachten, als sich beide Bestimmungen gegenseitig ausschliessen. Es liegt entweder eine im Ausland geschlossene Ehe vor, die unter Art. 45 IPRG fällt, oder eine «Inlandsehe» im Sinne von Art. 44 IPRG. Als einseitige Kollisionsnorm unterstellt Art. 44 IPRG Eheschliessungen in der Schweiz zwingend dem schweizerischen Recht. Die Bestimmung bringt das gesetzgeberische Interesse zum Ausdruck, dass sich in der Schweiz abspielende Vorgänge in Zusammenhang mit Eheschliessungen grundsätzlich dem schweizerischen Recht unterfallen sollen, was für eine restriktive Auslegung von Art. 45 IPRG spricht (E. 4.5).

Zweifellos verfolgt letztere Bestimmung den Zweck, im Ausland geschlossene Ehen anzuerkennen. Es handelt sich dabei zwar an sich um eine anerkennungsfreundliche Regelung. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihr Anwendungsbereich per se weit auszulegen wäre (E.4.6.).

Die historische Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber durch eine möglichst grosszügige Anerkennung ausländischer Ehen primär verhindern wollte, dass hinkende Rechtsverhältnisse entstehen. Diese Zielsetzung betrifft den Zweck der Anerkennungsregel, ist allerdings nicht der einzige Auslegungsmassstab hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs (E. 4.7).

Nach Auffassung des Bundesgerichts vermag auch der Grundsatz des favor matrimonii keine weitergehende Auslegung von Art. 45 IPRG zu rechtfertigen (E. 4.8). Dem Grundsatz kann kein genereller Vorrang gegenüber anderen schutzwürdigen Interessen eingeräumt werden, insbesondere nicht gegenüber dem Schutz vor Täuschungen sowie vor simulierten oder erzwungenen Ehen, deren Zustandekommen durch moderne Kommunikationstechnologien potenziell erleichtert wird.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass im zu beurteilenden Fall keine im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG im Ausland geschlossene Ehe vorliegt. Ein in Luzern wohnhafter Schweizer gab seine Willenserklärung hinsichtlich der Eheschliessung lediglich telefonisch von der Schweiz aus ab, während seine Verlobte diese in Anwesenheit von zwei Zeugen vor der zuständigen Behörde in Bangladesch äusserte. Da eine der zur Eheschliessung erforderlichen Willenserklärungen eines der Verlobten in der Schweiz mittels Telekommunikation gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde abgegeben wurde, gelangt Art. 45 Abs. 1 IPRG nach der restriktiven Auslegung des Bundesgerichts nicht zur Anwendung.

Fazit

Der bundesgerichtliche Entscheid ist zu begrüssen, da er die bislang umstrittene Rechtslage zur Anerkennung von Online-Ehen klärt, insbesondere in Konstellationen, in denen eine Eheschliessungserklärung von schweizerischem Staatsgebiet aus abgegeben wird. Zur Rechtslage vor diesem Entscheid siehe den Beitrag auf diesem Blog vom 17. Juli 2025.

Darüber hinaus verhindert die bundesgerichtliche Interpretation der Bestimmung, dass nach ausländischem Recht vorgenommene Eheschliessungen mit erheblichem Bezug zur Schweiz, namentlich wenn eine der Eheschliessungserklärungen auf schweizerischem Territorium abgegeben wird, anerkannt und dadurch die schweizerischen Eheschliessungsvorschriften umgangen werden können.

Die restriktive Auslegung trägt zudem wichtigen Schutzanliegen Rechnung. Online-Eheschliessungen weisen ein erhebliches Missbrauchspotenzial auf, insbesondere im Hinblick auf Täuschungen und Zwangsehen. Die bundesgerichtliche Lösung ermöglicht es, solchen Risiken bereits auf der Ebene von Art. 45 Abs. 1 IPRG zu begegnen, ohne auf den ordre public nach Art. 27 IPRG, auf Art. 45 Abs. 2 IPRG, der den Nachweis einer Umgehungsabsicht voraussetzt, oder auf ein Verfahren nach Art. 45a IPRG zurückgreifen zu müssen. Wie das Bundesgericht zutreffend hervorhebt, ist der Anerkennungsverweigerungsgrund des ordre public mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und setzt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus (E.4.8). Eine klare Beschränkung von Art. 45 Abs. 1 IPRG auf Eheschliessungen, die vollständig im Ausland erfolgen, fördert demgegenüber die Rechtssicherheit und verhindert, dass die Rechtsanwendung von einer ordre public-Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird.

Allerdings schafft das Urteil in erster Linie Klarheit für Konstellationen, in denen eine Willenserklärung betreffend die Eheschliessung von der Schweiz aus mittels Telekommunikation abgegeben wird. Offen bleibt hingegen, ob die entsprechenden Willenserklärungen von beiden Verlobten zwingend persönlich vor der zuständigen ausländischen Behörde abgegeben werden müssen.

Bereits vor dem vorliegenden Entscheid (siehe Blogbeitrag vom 17. Juli 2025) bestand Einigkeit, dass eine Ehe als im Ausland geschlossen gilt, wenn sich beide Ehewilligen im Zeitpunkt der Eheschliessung im Ausland befinden. Eine im Ausland gültig geschlossene Online-Ehe ist dementsprechend nach Art. 45 i.V.m. Art. 25 IPRG grundsätzlich anzuerkennen, vorbehaltlich Art. 45 Abs. 2 und 3 sowie Art. 27 IPRG.

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das Bundesgericht – entgegen dem ersten Eindruck – weniger ein materiellrechtliches Schutzanliegen verfolgt, als vielmehr Umgehungen der schweizerischen Eheschliessungsvorschriften verhindern will.

Daraus folgt, dass auch dann eine unzulässige Umgehung vorliegen kann, wenn beispielsweise ein schweizerischer bzw. in der Schweiz wohnhafter Ehewilliger lediglich ins grenznahe Ausland reist, um von dort aus die Eheschliessung telefonisch gegenüber einer ausländischen Heiratsbehörde zu erklären, während sich der andere Ehewillige persönlich vor der Behörde befindet. In einer solchen Konstellation besteht weiterhin ein enger Bezug zur Schweiz, sodass zweifelhaft ist, ob noch von einer im Ausland geschlossenen Ehe im Sinne von Art. 45 IPRG gesprochen werden kann.

Umgekehrt schliesst die bundesgerichtliche Begründung jedoch nicht aus, dass eine Online-Eheschliessung grundsätzlich anerkannt werden könnte, sofern das Recht des ausländischen Staates diese vorsähe, beide Ehewilligen ihre Willenserklärungen vollständig im Ausland abgeben würden und kein relevanter Bezug zur Schweiz bestünde.

Entscheidend wäre somit weniger die technische Form der Eheschliessung, also ob eine Online-Eheschliessung vorliegt, als vielmehr, ob durch die konkrete Gestaltung des Sachverhalts die schweizerischen Eheschliessungsvorschriften umgangen werden sollen.

Der Entscheid klärt insofern zentrale Fragen, lässt jedoch weiterhin Raum für Abweichungen bei abgewandelten Konstellationen.

Autorin: Elise Giovannini 
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.