Mit Erkenntnis vom 28. April 2026 hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Obersten Gerichtshofes § 12 Abs. 3 VersVG per 31. Mai 2027 als verfassungswidrig aufgehoben (G 176/2025-15). Diese Bestimmung enthält insofern ein beachtliches "Zuckerl" für den Versicherer, als sie es ihm ermöglicht, durch eine sogenannte "qualifizierte Deckungablehnung" eine einjährige Präklusivfrist zu iniitieren, nach deren Ablauf eine Klageeinbringung infolge Verwirkung nicht mehr zulässig ist. Eine noch offene Verjährungsfrist von 3 Jahren nützt dem Anspruchsteller in diesen Fällen nichts. Ob der Versicherer diese "Verkürzungsmöglichkeit" nützt, liegt ganz bei ihm.
Obwohl dieses "Zuckerl" über Jahrzehnte gern in Anspruch und selten von der Rspr. (im Unterschied freilich zur progressiven Lehre) problematisiert wurde, legte der österreiche Oberste Gerichtshof die Norm nun dem dortigen Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung der Verfassungskonformität vor.
Begründet wurde die Vorlage (einleuchtend) damit, dass eine solche Bestimmung den Versicherer gleich doppelt priviligiert: gegenüber anderen Schuldnern, denen keine vergleichbare Möglichkeit offensteht, durch einseitige Erklärung eine derart verkürzte Klagefrist mit der Sanktion des vollständigen Anspruchsverlusts herbeizuführen, und gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigenem Vertragspartner, dessen Ansprüche der regulären dreijährigen Verjährung unterliegen.
Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken im Ergebnis, verortete die Unsachlichkeit aber mit bemerkenswerter Präzision: Nicht die kürzere Frist als solche sei nämlich zu beanstanden. Der Gesetzgeber dürfe an das Vorliegen jener Tatsachen, die eine Seite zur Anmeldung und die andere zur begründeten Ablehnung des Anspruchs veranlassen, eine kürzere Klagefrist knüpfen, zumal sich damit fortschreitende Beweisschwierigkeiten und die Bildung dreijähriger Schadensreserven vermeiden liessen. Der Verfassungsverstoss liege vielmehr in der dem Versicherer eingeräumten Dispositionsmöglichkeit. Dieser könne jederzeit und ohne eigenen Nachteil zwischen der dreijährigen und der einjährigen Frist wählen. Verschärfend trete hinzu, dass er an die in der Ablehnung angeführte Begründung nicht gebunden sei und weitere Gründe noch im Deckungsprozess nachtragen könne. Damit habe es der Versicherer in der Hand, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gefahrlos und nach selbst gewählten Kriterien zu verkürzen. Für eine solche risikolose Verkürzung zulasten des Gläubigers sei kein sachlicher Grund erkennbar; § 12 Abs. 3 VersVG widerspreche daher dem Gleichheitssatz. Auf die weiteren Bedenken ging der Gerichtshof folgerichtig nicht mehr ein.
Das Ausserkrafttreten wurde gestützt auf Art. 140 Abs. 5 B-VG mit Ablauf des schon genannten 31. Mai 2027 festgesetzt. Bis dahin bleibt § 12 Abs. 3 VersVG anwendbar; qualifizierte Deckungsablehnungen entfalten grundsätzlich vorerst weiterhin Präklusionswirkung; es bestehen allerdings diffizile übergangsrechtliche Fragen.
Rechtspolitisch bestätigt die Entscheidung namentlich den deutschen Gesetzgeber, der die vergleichbare Vorgängerbestimmung bereits mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008 ersatzlos gestrichen hatte.
Fazit
Die Entscheidung überzeugt auf ganzer Linie. Der Verfassungsgerichtshof benennt den inakzeptablen Punkt, es einseitig und sanktionslos der Gestaltungsmacht des Versicherers zu überlassen, sich die jeweils günstigere Frist gefahrlos aussuchen zu können.
Ein vergleichbares «Zuckerl» kennt das schweizerische Recht mit guten Gründen nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag fünf Jahre nach Eintritt der leistungsbegründenden Tatsache; die Frist wurde mit der auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision von zwei auf fünf Jahre verlängert. Vor allem aber erklärt Art. 46 Abs. 2 VVG Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzeren Verjährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, für ungültig. Der schweizerische Gesetzgeber untersagt damit gerade jene einseitige Verkürzung zulasten des Anspruchsberechtigten, die § 12 Abs. 3 VersVG dem Versicherer eröffnete; ein gesetzliches Wahlrecht, durch blosse Deckungsablehnung eine kurze Präklusivfrist auszulösen, besteht offensichtlich nicht.
Die Aufhebung der österreichischen Sonderstellung war insofern die überfällige Korrektur eines sachlich nicht begründbaren Privilegs.
Red.
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