Am 1. Januar 2020 ist das revidierte Verjährungsrecht in Kraft getreten. Hauptziel der Revision war die Verlängerung bestimmter Verjährungsfristen, damit insbesondere Spätfolgen aus Asbestexposition und anderen gesundheitsschädlichen Bausubstanzen geltend gemacht werden können. Zentrale Revisionspunkte sind die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht sowie die Schaffung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden.
Das Bundesgericht hatte bereits in zwei Fällen Gelegenheit, sich zum neuen Verjährungsrecht zu äussern, obwohl dieses auf die betreffenden Rechtsstreitigkeiten (noch) keine unmittelbare Anwendung finden konnte.
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 4A_554/2013 vom 6. November 2019 mit der Verjährung von Genugtuungsansprüchen der Erben von Asbestopfern befasst. Ausganspunkt der bundesgerichtlichen Erwägungen bildet die dauernde Asbestexposition eines Mieters, der von 1961 bis 1972 in einem Mietshaus in unmittelbarer Nähe eines Eternit-Fabrikgeländes wohnte und im Jahr 2004 an Brustfellkrebs erkrankte. Das kurz nach dessen Tod von den Erben angerufene Kantonsgericht und sodann auch das Obergericht wiesen die Klage zufolge Verjährung ab. Das Bundesgericht sistierte das Verfahren bis zum definitiven Entscheid der eidgenössischen Räte zur Änderung des Verjährungsrechts. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanzen und präzisierte seine Interpretation zum revisionsbegründenden EGMR-Urteil Howald Moor u.a./Schweiz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – dahingehend, als dass diesem nicht entnommen werden könne, dass absolute Verjährungsfristen generell ausgeschlossen wären. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt jedem das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Ansprüche. Diese Vorschrift vermöge aber keine Ansprüche selbst zu begründen; vielmehr müsse sich ein materiell-rechtlicher Anspruch aus dem innerstaatlichen Recht ergeben. Insofern sei es nicht unverhältnismässig, einen erst 37 Jahre nach der letzten möglichen Schädigung geltend gemachten Anspruch als verjährt zu betrachten.
Im Entscheid 4A_299/2013 vom 6. November 2019 setzte sich das Bundesgericht mit dem Beginn der absoluten Verjährungsfrist bei dauernder Asbestexposition auseinander. Hintergrund des Entscheids war eine am 29. März 2010 von den Nachkommen eines Schlossers gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber eingereichte Klage auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Schlosser war während 37 Jahren Asbeststaub ausgesetzt, was im Jahre 2003 zu Brustfellkrebs und kurz darauf zum Tod führte. Das Verfahren wurde wiederum während der Dauer zur Neuregelung des Verjährungsrechts sistiert.
Die absolute Frist für ausservertragliche Ansprüche beginnt nach bisherigem Verjährungsrecht mit dem Tag der schädigenden Handlung (Art. 60 Abs. 1 aOR) und jene für vertragliche Ansprüche mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 127 i.V.m. 130 Abs. 1 aOR). Das Bundesgericht führte aus, dass die Pflicht des Schuldners zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung in jenem Zeitpunkt erwachse, in dem der Schuldner pflichtwidrigerweise auf den Leib des Geschädigten einwirke und nicht erst, wenn der Geschädigte die Folgen der Pflichtverletzung erkennen könne. Folglich sei für den Beginn der (vor der Revision geltenden) absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche der Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens massgeblich. Gewöhnlich stelle eine schädigende Handlung ein kurzes, einmaliges und mit ihrem Eintritt abgeschlossenes Ereignis dar. Allerdings könne sich das schädigende Verhalten auch über einen grösseren Zeitraum erstrecken. Bei wiederholtem oder andauerndem schädigendem Verhalten sei der Tag, an dem dieses Verhalten aufhört, für den Beginn des Fristenlaufs massgebend. Das Höchstgericht stützt sich dabei auf seine ältere Rechtsprechung sowie auf zahlreiche Vertreter in der Lehre. Diese Präzisierung wird nun ausdrücklich im neuen Art. 60 Abs. 1bis OR sowie in Art. 128a OR festgehalten.
Eine Einteilung der Beschwerdegegner in zwei Phasen des Arbeitsverhältnisses, während derer der Schlosser mit unterschiedlicher Intensität dem Asbeststaub ausgesetzt gewesen sei, liess das Bundesgericht nicht gelten. Dies sei nicht zielführend, denn medizinisch könne gar nicht festgestellt werden, wann innerhalb dieser Zeitspanne die Krankheit ausgelöst wurde. Die schädigende Handlung dauerte folglich während des gesamten Arbeitsverhältnisses an; erst mit dessen Beendigung bilde die schädigende Handlung ein abgeschlossenes Ereignis, das den Beginn der absoluten Verjährungsfrist auslöse.
Das Bundesgericht weist schliesslich darauf hin, dass der Beginn der absoluten Verjährungsfrist nicht unabhängig von der Pflichtverletzung beurteilt werden könne. Die Qualifizierung der Beendigung der Asbestexposition als Beginn der absoluten Verjährungsfrist sei nur unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass der Beschwerdegegner keine nach damaligem Kenntnisstand erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen hat, was eine Pflichtverletzung ausschliessen würde.
Fazit
Mit der Stellungnahme zum Urteil Howald Moor verschafft das Bundesgericht Klarheit über die Zulässigkeit von absoluten Verjährungsfristen. Dabei berücksichtigt es den Verweis des EGMR auf weitere Urteile, welche das Bundesgericht darauf schliessen liessen, dass absolute Verjährungsfristen nicht generell mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar wären. Insofern qualifizierte das Bundesgericht das revidierte Verjährungsrecht bzgl. der absoluten Verjährungsfrist als EMRK-konform.
Zu begrüssen ist sodann die Aufnahme der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in das revidierte Verjährungsrecht im Sinne einer ausdrücklichen Präzisierung des Beginns der absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden, zumal die bisherige Formulierung nicht auf Fälle passt, in denen das schädigende Ereignis wiederholt eintritt oder in einer dauerhaften Handlung besteht (vgl. Bot. OR, BBl 2014, 235, 252).
Autorin: Sarah Meyer
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.