In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-338/24 des EuGH (LF gegen Sanofi Pasteur SA) äusserte sich Generalanwältin Medina zur Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie i.d.F. 85/374/EWG.
Das französische Berufungsgericht Rouen legte dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 85/374 zur Vorabentscheidung vor. Zwei dieser Fragen betreffen die Verjährung der Produkthaftung bei progressiven Krankheiten. Anlass gab die Klage von LF gegen Sanofi Pasteur auf Ersatz des durch die Verabreichung des Impfstoffs Revaxis erlittenen Schadens in Form (der Vermögensfolgen) einer progressiven Krankheit.
Die erste der beiden Verjährungsfragen bezieht sich auf die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gem. Art. 11 der Richtlinie. Vorgelegt wurde die Frage, ob diese Frist für den Fall von durch fehlerhafte Produkte verursachten progressiven Krankheiten gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten gem. Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta verstosse.
Generalanwältin Medina bejaht diese Frage unter Bezugnahme auf die EGMR-Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR hatte schon früher entschieden, dass die unbedingte Anwendung einer absoluten Verjährungsfrist sowohl bei latenten Krankheiten (vgl. Howald Moor u. a./Schweiz) als auch bei progressiven Krankheiten (vgl. Sanofi Pasteur/Frankreich) das Recht auf Zugang zu den Gerichten in unzulässiger Weise einschränkt. Während der Geschädigte im Fall einer latenten Krankheit erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist überhaupt von seiner Krankheit erfährt, ist das Vorliegen einer Krankheit im Fall einer progressiven Krankheit zwar bekannt. Allerdings ist bei einer progressiven Krankheit eine Einschätzung des Schadens erst möglich, wenn sich der Zustand des Geschädigten stabilisiert hat. Wird der Geschädigte durch die unbedingte Anwendung der absoluten Verjährungsfrist gezwungen, die Schadenersatzklage zu erheben, bevor sich sein Zustand stabilisiert hat und er das volle Ausmass seines Schadens kennt, läuft er Gefahr, keine vollständige Entschädigung zu erhalten.
Diese Überlegungen wurden auch bereits von der (i.c. aber nicht anwendbaren) revidierten neuen Fassung der Produkthaftungsrichtlinie aufgegriffen, welche in ihrem Art. 17 Abs. 2 neu eine Verjährungsfrist von 25 Jahren für den Fall vorsieht, dass der Geschädigte aufgrund der Latenzzeit der Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb der zehnjährigen Frist ein Verfahren einzuleiten.
Vor diesem Hintergrund schlägt Generalanwältin Medina dem EuGH vor, Art. 11 der Richtlinie 85/374 im Licht von Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta insoweit für ungültig zu befinden, als Geschädigte aufgrund der progressiven Natur ihrer Krankheit nicht in der Lage waren, das volle Ausmass ihres Schadens zu beurteilen und innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren ihren Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller geltend zu machen.
Die zweite der beiden Verjährungsfragen bezieht sich auf die relative Verjährungsfrist von drei Jahren gem. Art. 10 der Richtlinie 85/374. Unklar ist insofern, ab welchem Zeitpunkt die relative Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Generalanwältin Medina schlägt dem EuGH nun vor, Art. 10 dahingehend auszulegen, dass die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sich die progressive Krankheit stabilisiert hat (d.h. sich gem. medizinischen Beweisen nicht mehr weiterentwickelt) und der Geschädigte daher das volle Ausmass seines Schadens einschätzen kann. Wie schon bei der absoluten Verjährungsfrist ist auch hier die Überlegung ausschlaggebend, dass der Geschädigte andernfalls gezwungen wäre, zu einem Zeitpunkt Klage zu erheben, in dem er das volle Ausmass seines Schadens noch nicht kennt und daher Gefahr läuft, keine volle Entschädigung zu erhalten.
Fazit
Generalanwältin Medina votiert in ihren Schlussanträgen in überzeugender Weise für eine Berücksichtigung der besonderen Natur des Schadens bei der Festlegung der Verjährungsfristen in der Produkthaftung und folgt damit der Rechtsprechung des EGMR. Sollte der EuGH den Anträgen seiner Generalanwältin folgen (wie in der Mehrzahl der Fälle), würde durch die Anpassung der Verjährungsfrist an die Realität von progressiven Krankheiten stossende Ergebnisse verhindert und das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewahrt. Es bleibt zu hoffen, dass dies letztendlich tatsächlich der Fall sein wird.
Für die Schweiz ist dieser Fall nicht nur von Bedeutung, weil die EU-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG hierzulande autonom nachvollzogen wurde und das hiesige PrHG somit dieselben Verjährungsfristen vorsieht (vgl. Art. 9 und 10 PrHG). Vielmehr ist die Verjährungsthematik in der Schweiz schon deshalb wohlbekannt, weil der EGMR im Fall Howald Moor u. a./Schweiz bekanntlich festgestellt hat, dass die Schweiz Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Anwendung der damals geltenden Verjährungsfrist (auch) auf den Fall einer latenten Erkrankung infolge Asbest-Kontakts verletzt hat. Mittlerweile wurde die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden deshalb zwar von 10 auf 20 Jahre verlängert (vgl. Art. 60 Abs. 1bis OR). Im PrHG gilt jedoch nach wie vor die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Vor dem Hintergrund des in diesem Beitrag besprochenen Falles und der revidierten Produkthaftungsrichtlinie der EU wäre eine Überprüfung des Verjährungsregimes des PrHG durch den schweizerischen Gesetzgeber definitiv zu wünschen.
Autorin: Fiona Färber Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.