Patentrechtsrevision per 1. Januar 2027

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Das schweizerische Erfindungspatent weist eine im Rechtsvergleich auffällige Besonderheit auf: Es wird erteilt, ohne dass die materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit geprüft würden. Mit der am 20. Mai 2026 vom Bundesrat genehmigten totalrevidierten Patentverordnung und dem revidierten Patentgesetz, die gemeinsam am 1. Januar 2027 in Kraft treten, wird sich das ändern.

Nach bisherigem Recht beschränkt sich die Prüfung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) auf formelle Erfordernisse und einzelne Ausschlussgründe. Das PatG hält unmissverständlich fest, dass das IGE nicht prüfe, ob die Erfindung neu sei und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der materiellrechtliche Bestand eines nationalen Patents klärt sich damit regelmässig erst im nachträglichen Verletzungs- oder Nichtigkeitsprozess, was mit entsprechenden Unsicherheiten einhergeht.

Die Revision setzt an zwei Stellen an. Erstens wird jede Anmeldung grundsätzlich mit einer Recherche zum Stand der Technik verbunden; deren Ergebnis wird veröffentlicht und erlaubt Anmeldern wie Dritten eine informierte Einschätzung der Schutzfähigkeit. Das IGE kann auf die Erstellung des Berichts allerdings verzichten (Art. 57a Abs. 3 revPatG). Zweitens entsteht ein Nebeneinander zweier Schutztitel unterschiedlicher Prüfungstiefe: Der Anmelder kann es beim bisherigen, ohne Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit erteilten Patent belassen. Darüber hinaus können sowohl der Anmelder als auch Dritte beantragen, dass das IGE zusätzlich prüft, ob die Erfindung neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, also die vollständige Prüfung nach internationalem Standard (Art. 58b Abs. 2 revPatG). Dieser Antrag ist unwiderruflich und innert sechs Monaten seit Veröffentlichung des Rechercheberichts zu stellen; der Anmelder kann mithin nicht sicherstellen, dass es bei der blossen Recherche bleibt.

Verfahrensrechtlich bündelt die Reform die Zuständigkeiten: Beschwerden gegen Verfügungen des IGE beurteilt inskünftig das Bundespatentgericht anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, weil ersteres über die erforderliche technische Fachkompetenz verfügt. Das bisherige, auf einzelne Ausschlussgründe beschränkte Einspruchsverfahren entfällt; die drittseitige Anfechtung wegen der Patentierungsausschlüsse besteht als Drittbeschwerde fort (Art. 59c Abs. 2 revPatG). Bei den Gebühren bleibt die Anmeldegebühr bei 200 Franken, deckt neu aber 15 statt 10 Ansprüche; hinzu tritt eine für jede Anmeldung geschuldete Recherchegebühr von 500 Franken. Die Jahresgebühren werden bereits ab dem dritten statt dem vierten Jahr geschuldet und steigen über die maximale Laufzeit von 20 Jahren um insgesamt acht Prozent. Die Patentverordnung wurde zu diesem Zweck totalrevidiert; flankierend wurden weitere Ausführungserlasse des Immaterialgüterrechts, namentlich die Marken-, die Design- und die Gebührenverordnung des IGE, angepasst.

Am Grundsatz, dass das ohne Vollprüfung erteilte Patent verfügbar bleibt und denselben Schutzumfang wie das vollständig geprüfte vermittelt, ändert die Reform nichts.

Fazit

Mit dem vollständig geprüften nationalen Patent schliesst die Schweiz zu einem Standard auf, der im europäischen Umfeld längst etabliert ist: Das Europäische Patentamt erteilt Patente nur nach materieller Vollprüfung, weshalb bislang derjenige, der ein rigoros geprüftes Schutzrecht anstrebt, den Weg über das europäische Patent mit anschliessender Validierung in der Schweiz wählt. Ab dem 1. Januar 2027 steht eine nach internationalem Standard geprüfte nationale Option offen.

Ob sich für eine bestimmte Erfindung die teurere Vollprüfung lohnt oder das ohne Vollprüfung erteilte Patent samt publizierter Recherche genügt, ist eine strategische Frage, die u.a. mit Blick auf Durchsetzungsabsichten, Lebenszyklus der jeweiligen Technologie und drohende Nichtigkeitsangriffe zu beantworten ist.

Red.
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