Marktüberwachung reloaded: Vernehmlassung zur Revision des Produktesicherheitsrechts abgeschlossen

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Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) stammt aus dem Jahr 2010 und damit aus einer Zeit, in der der grenzüberschreitende Direktvertrieb an Konsumenten über digitale Plattformen noch keine so prägende Marktrealität war wie heute. Hier setzt die Teilrevision an, deren Vernehmlassung der Bundesrat am 5. Juni 2026 eröffnet hat und die mit 28. September 2026 abgeschlossen wurde: Sie will die Produktesicherheit stärken und eigenständige Vorschriften für den Onlinehandel schaffen. Geführt wird das Vorhaben im Verbund mit einer parallelen Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG), mit dem das PrSG konzeptuell eng verflochten ist. 

Im Zentrum stehen neue Pflichten der Onlineanbieter von Produkten. Vorgesehen sind Angaben zur Produktidentifizierung, die Kundgabe der Warn- und Sicherheitshinweise bereits im Angebot, die Benennung einer Kontaktstelle sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Vollzugsorganen.

Die Stossrichtung ist unverkennbar: Wer über eine Plattform in die Schweiz verkauft, soll sich der behördlichen Erreichbarkeit und der Informationslast nicht länger durch blosse räumliche Distanz entziehen können. Damit möchte der Entwurf die Durchsetzungslücke schliessen, die etwa bei den berühmten "Paketen aus Fernost" entsteht, hinter denen kein in der Schweiz niedergelassener Inverkehrbringer steht.

Flankiert werden die materiellen Pflichten durch ein deutlich verschärftes Instrumentarium der Marktüberwachung: So sieht der Entwurf ein Informations- und Warnsystem vor, ferner den behördlichen Testkauf (mystery shopping), und schliesslich die Unterbindung des Zugangs zu Onlineangeboten bei Verletzung der Vorschriften (Zugangssperre). 

Eine neue Aufsichtsabgabe auf Produkte, die online bestellt und direkt aus dem Ausland an Verwender in der Schweiz geliefert werden, soll die Marktüberwachung finanzieren. Sie wirft u.a. die kontrovers diskutierte Frage einer handelsneutralen Ausgestaltung resp. der Diskriminierung ausländischer Anbieter auf.

Fazit

Auch wenn die Medienmitteilung dies nicht explizit anspricht, ist der europäische Bezug des Projekts offenkundig: Mit der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit hat die Europäische Union ihr Produktsicherheitsrecht auf den Fernabsatz und die Online-Marktplätze ausgerichtet und namentlich verlangt, dass für jedes in Verkehr gebrachte Produkt ein in der Union niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur besteht.

Die Stossrichtung des schweizerischen Projekts ist (ebenso) einleuchtend: Ein Produktesicherheitsrecht, das einen Wirtschaftsakteur im Inland voraussetzt, läuft gegenüber dem plattformvermittelten Direktvertrieb weitgehend leer. Dem wird man begegnen müssen - über die Details kann und wird trefflich gestritten werden.

Red.
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