Prompt(en) vor Bundesgericht

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Im Verfahren zu BGer 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026 ging es in einem Nebensatz um das, was öffentlichen Institutionen aller Art - von Universitäten bis hiin zu Gerichten - immer mehr Ungemach beschert: Die Verfasser von Eingaben konzipieren ihre Schriftstückle offensichtlich mit Unterstützung - tatsächlich eher: unter exklusiver Nutzung - von künstlicher Intelligenz. Die so verfassten Schriftstücke strotzen nicht selten vor unbrauchbaren generischen oder fachlich schlicht falschen Aussagen.

Das Bundesgericht hat dem nun mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften einen berechtigten Denkzettel verpasst.

In casu gelang es dem KI-einsetzenden, anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführer nämlich nicht, mit seinem Schriftsatz, mit dem sein KI-Tool unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) und eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügte, den prozessualen Voraussetzungen für eine solche Rüge zu genügen. Vielmehr blieb es bei den sattsam bekannten Textbausteinen, die eine konkrete Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz vermissen liessen.

Gleichsam "den Vogel abgeschossen" hatte der Copy-Paste-Ansatz des Laien, indem der Schriftsatz selbst noch den offensichtlich KI-erzeugten Untertitel "Entwurf - Sachlich-starke Version" in der finalen Eingabe beibehielt. Das schweizerische Höchstgericht wird trotz der "sachlich-starken Version" wohl nicht allzu sehr beeindruckt gewesen sein.

Naheliegender Weise wertete das Bundesgericht jedoch nicht die unverfrorene Voll-Übernahme maschinell generierten Textbausteine als prozessual problematisch, sondern eben das Verfehlen der Begründungsanforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG

Der Fall zeigt, dass unkundiger KI-Einsatz in manchen Bereichen längst einen race to the bottom eingeläutet hat: Was schon bei ausgebildeten Juristen problematisch ist, ist es beim fachunkundigen Laien i.d.R. noch mehr, treten die Unzulänglichkeiten dort bisweilen mangels jedweder Kenntnisse noch augenfälliger zutage: So beschränken sie sich oft nicht etwa "nur" auf halluzinierte Fundstellen udgl., sondern sind schon im Ansatz unbrauchbar. Mehr als allenfalls andere Laien zu beeindrucken vermögen sie häufig nicht.

Fazit

Der Nichteintretensentscheid ist so offenkundig berechtigt wie die "KI-Beschwerde" missglückt ist. Inhaltliche Substanzlosigkeit hat auch dann Konsequenzen zu zeitigen, wenn sich nicht der menschlichen "Feder" des Anwalts, sondern der "Schöpfungskraft" des KI-Tools des Laien entspringt. Insofern ist die Entscheidung schlicht ein Merkposten für die weitere Entwicklung.

In unseren Nachbarländern Österreich und Deutschland wäre ein Fall wie der vorliegende aus einem anderen Grund schwerer denkbar: dort herrscht nämlich ganz regelmässig Anwaltszwang vor Höchstgerichten. 

Eine Garantie dafür, dass deshalb unqualifizierter KI-Einsatz unterbleibt, ist das freilich nicht (wie auch schon erste bekannt gewordene Fälle zeigen). Aber immerhin darf dort doch zumindest erwartet werden, dass ein solch verfehlter KI-Einsatz wirklich nur von den unrühmlichsten Standesvertretern praktiziert wird, während er im Laienbereich oft als vermeintlich alternativlos erscheint.

Schweizerische Gerichte werden daher in Zukunft in diesem Punkt weiter und besonders stark gefordert sein.

Red.
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