Mit Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025 (OGH 14 Os 95/25i) wurde in einer Strafsache wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels über eine vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entschieden. So weit, so unspektakulär. Allerdings ist bemerkenswert, dass das Höchstgericht die Beschwerde auch deshalb zurückwies, weil sie von zahlreichen Fehlzitaten geprägt war und auf obergerichtliche Entscheidungen Bezug nahm, die entweder überhaupt nicht existieren oder jedenfalls nicht zu den in diesem Verfahren relevanten Rechtsfragen ergangen sind. Damit genügte die Beschwerde nicht den Anforderungen an eine substanzielle Begründung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, sodass von einer inhaltlichen Auseinandersetzung abgesehen und das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Beratung unverzüglich zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen seiner Begründung verweist der Oberste Gerichtshof vor allem auf die beruflichen Sorgfalts- und Treuepflichten, insbesondere auf § 9 Abs. 1 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Richtigkeit ihrer Erklärungen besondere Sorgfalt aufzuwenden haben und bereits fahrlässig unrichtige Formulierungen berufspflichtwidrig sein können. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine strenge fachliche (d.h. menschliche) Kontrolle von unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel erstellten Schriftsätzen zwingend erforderlich ist, um der anwaltlichen Verantwortung überhaupt gerecht zu werden.
In einem weiteren Beschluss vom 3. November 2025 (OGH 12 Os 124/25i) weist der Oberste Gerichtshof eine Grundrechtsbeschwerde zurück, die ebenfalls durch eine Vielzahl fehlerhafter oder inhaltlich unpassender Verweise auf Entscheidungen des Gerichtshofs gekennzeichnet ist. Die Beschwerde litt nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs nicht nur an einem Mangel substantiiert ausgeführter Grundrechtsrügen und an formalen Defiziten, sondern stützt sich darüber hinaus – wiederum – auf zahlreiche Entscheidungen, die mit unzutreffenden Fundstellen oder ohne inneren Zusammenhang zu den vorgebrachten Argumenten zitiert werden.
Fazit
Die beiden Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs zeigen unmissverständlich, dass der Einsatz von KI in der anwaltlichen Arbeit zwar rechtlich (noch) nicht spezifisch geregelt und auch nicht generell untersagt ist, die Verantwortung für Inhalt und Qualität von Rechtsschriften aber unverändert beim Menschen liegt. Wer KIgestützte Systeme nutzt, bleibt selbstverständlich vollumfänglich an die berufsrechtlichen Sorgfalts und Treuepflichten gebunden und haftet für Fehlzitate, unzutreffende Rechtsausführungen und sorgfaltswidrige Datenverwendung genau so, als hätte er sie ohne technische Unterstützung erstellt.
Es gehört zu den Kernpflichten des Berufsstands, Ergebnisse kritisch zu kontrollieren, sensible Mandantendaten mit höchster Zurückhaltung einzusetzen und zu verhindern, dass ungeprüft generierte Inhalte zur neuen „Normalität“ anwaltlicher Arbeit werden.
Auch wenn aus der Schweiz vergleichbare Fälle vor Bundesgericht – Stand heute – (noch) nicht bekannt geworden sind, braucht man kein Prophet zu sein, um zu erkennen, dass dies nur eine Frage der Zeit sein wird. Kurz gefasst kann man der Anwaltschaft nur empfehlen: Augen auf beim KI-Gebrauch! Anderenfalls drohen nicht nur empfindliche Blamagen vor der Mandantschaft und der Kollegenschaft, sondern letztendlich auch erhebliche rechtliche.
Autorin: Egzona Nikaj
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.