Kein Honoraranspruch für unbrauchbares KI-Gutachten

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Das Landgericht Darmstadt hatte sich mit dem Vergütungsanspruch eines medizinischen Sachverständigen auseinanderzusetzen, welchem der Auftrag erteilt worden war, medizinische Fragen zu beantworten. Der Sachverständige wollte für seine Tätigkeit mit rund 2‘500 EUR entschädigt werden.

Das Gericht trat diesem Anspruch entgegen und bezifferte ihn mit 0 EUR. Nach seiner Auffassung fehlte es bereits an der hinreichenden Gewissheit, wer der tatsächliche Urheber des Gutachtens sei, nachdem sich der Sachverständige trotz Nachfrage nicht erklärt hatte, die Einschätzung selbst verfasst zu haben.

Einen weiteren massgeblichen Gesichtspunkt für die Verweigerung eines Honoraranspruchs bildete die gerichtliche Einschätzung, dass wesentliche Teile des Gutachtens mit Hilfe einer KI erstellt wurden. Zur Begründung verwies es auf mehrere Auffälligkeiten im Text: Der Sachverständige benannte sich selbst mit vollständiger Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses, gewisse Formulierungen wurden mehrfach wortgleich wiederholt, und der Text bestand weitgehend aus einfachen Hauptsätzen mit den immer gleichen Satzanfängen. Hinzu kamen Satzfragmente, die das Gericht als typische Folge von PromptFormulierungen und deren Anpassung interpretierte. Insgesamt las sich der Text nach dieser Bewertung wie eine generische Zusammenfassung des Akteninhalts. Nur einzelne Seiten wiesen einen deutlich anderen, menschlich generiert wirkenden Stil mit Varianten und Wiederholungen auf, was das Gericht zugleich als Indiz für den überwiegenden Anteil an KIgenerierten Passagen wertete.

Aus dieser weitgehenden KIErstellung folgerte das Gericht, dass das Gutachten nicht persönlich erstattet wurde und deshalb insgesamt unverwertbar ist.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt zeigt deutlich, dass Gerichte im Umgang mit KI keineswegs stets hinterherhinken, sondern aktiv Grenzen setzen. Gerade im sensiblen Bereich der Beweisführung wird damit klargestellt, dass der Einsatz von KI die persönlichen Pflichten eines Sachverständigen weder ersetzt noch abschwächt. Transparenz, Eigenleistung und fachliche Sorgfalt bleiben unverzichtbar.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere unklare Urheberschaft oder fehlende Offenlegung von Mitwirkenden zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens im gerichtlichen Verfahren führen können. Inhaltliche Defizite, wie eine unzureichende Tatsachengrundlage oder fehlende Begründungen, verstärken dieses Risiko zusätzlich. Der Einsatz von KI wird dabei nicht per se untersagt, unterliegt jedoch klaren Grenzen: Ohne transparente Kennzeichnung und ohne eigenständige fachliche Prüfung durch den Sachverständigen kann ein KI-gestütztes Gutachten seine Beweisfunktion verlieren.

Gleichzeitig hinterlässt der Fall insofern einen schalen Eindruck, als es befremdlich anmutet, wenn ein medizinischer Sachverständiger einen gerichtlichen Auftrag offenbar in der dargestellten Art und Weise ausführt. Dies umso mehr, als ein solches Gutachten ist die Grundlage für Entscheidungen bildet, die reale Menschen und ihre Schicksale betreffen. Umso wichtiger wäre eine sorgfältige, eigenständige und fachlich fundierte Auseinandersetzung gewesen.

Insgesamt zeigt der Beschluss, dass Gerichte zunehmend sensibel auf die teils mangelhafte Qualität und zweifelhafte Entstehung von Gutachten reagieren. Der vorliegende Weckruf ist nicht nur rechtlich konsequent, sondern auch richtig und notwendig. KI kann zwar ein unterstützendes Hilfswerkzeug sein, ersetzt jedoch nie die persönliche Leistung und Verantwortung eines Sachverständigen. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl methodische Sorgfalt als auch Transparenz im Umgang mit neuen Technologien unerlässlich sind. Andernfalls droht nicht nur inhaltliches Ungemach, sondern auch der Verlust des Honoraranspruchs. Und das ist gut so.

Autorin: Egzona Nikaj
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.