Die University of Chicago Law School hat am 9. Juli 2026 (wie viele Rechtsfakultäten dieser Tage) ein Strategiepapier zum Umgang mit künstlicher Intelligenz in der juristischen Ausbildung vorgelegt. Unter dem programmatischen Titel Rethinking Legal Education in the AI Era formuliert sie nicht bloss ein Bekenntnis zu technologischer Offenheit, sondern einen auffallend restriktiven Gegenentwurf zur verbreiteten Erwartung, wonach die Rechtsfakultäten den Einsatz generativer Systeme möglichst umfassend zu ermöglichen hätten. Dekan Adam Chilton stellt die Ausrichtung unter die Maxime, die Schule wolle vor allem Absolventen hervorbringen, die zu exzellenten Anwälten taugen; die Technologie habe sich diesem Ziel unterzuordnen, nicht umgekehrt.
Das Papier ruht auf drei Pfeilern: Erstens soll die Lehre KI-resilient ausgestaltet werden: Unterricht und Leistungsnachweise seien so zu gestalten, dass sie anhaltende, eigenständige Auseinandersetzung mit dem Stoff belohnen und das Auslagern der Denkarbeit an maschinelle Werkzeuge weniger attraktiv erscheinen lassen. Zweitens rückt die Fakultät jene Fähigkeiten in den Vordergrund, die den herausragenden Juristen auch künftig auszeichneten und sich der Automatisierung entziehen, namentlich mündliche Verhandlungsführung, strategisches Urteilsvermögen, kritisches Denken sowie der Aufbau und die Pflege von Mandatsbeziehungen. Schliesslich sollen die Studierenden nicht im Umgang mit spezifischen Produkte geschult werden, sondern in der Fähigkeit, sich an wechselnde Technologien anzupassen.
Besonders spektakulär ist schliesslich ein Weiteres: Im Studienjahr 2026/2027 werden elektronische Geräte aus den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres versuchsweise verbannt; vorbehalten bleiben eng umgrenzte Ausnahmen für Studierende mit besonderem Bedarf sowie eigens bezeichnete Protokollführer. Prüfungen im ersten Jahr werden - wie in der Schweiz weitgehend üblich - als reine Präsenzexamina ohne Internet- und Dateizugriff abgenommen.
Die Botschaft ist so unmissverständlich wie einleuchtend: Wer die Grundlagen des juristischen Denkens erwerben will, muss sie sich selbst erarbeiten, und zwar zunächst ohne die stets verfügbare maschinelle Abkürzung.
Differenzierter fällt der Ansatz beim juristischen Schreiben aus. Im grundlegenden Kurs Legal Research and Writing lernen die Studierenden zunächst das Verfassen von Texten ohne KI, ehe in einem zweiten Schritt das Schreiben mit KI zu Recherche-, Überarbeitungs- und Entwurfszwecken hinzutritt.
Für die grösseren schriftlichen Arbeiten in höheren Semestern führt die Chicagoer Fakultät eine mündliche Verteidigung ein, die sicherstellen soll, dass die Verfasser die tragenden Konzepte tatsächlich durchdrungen haben. Ähnliches hat jüngst etwa die Zürcher Rechtsfakultät hinsichtlich Dissertationen neu eingeführt.
Die Chicagoer Initiative entspringt keiner Technologieskepsis, sondern sie ist breit abgestützt: Wie die Fakultät mitteilt, wurde das Papier unter Beizug eines Beirats aus Experten führender Kanzleien und Technologieunternehmen erarbeitet. Gerade die Praktiker, die täglich mit diesen Systemen arbeiten, haben mithin am eindringlichsten davor gewarnt, die Fähigkeit zu juristischer Analyse und eigenständigem Urteil nicht KI-Systemen anheim zu stellen.
Fazit
Das Chicagoer Papier stellt einen bemerkenswerten Impuls in eine vermeintliche "Gegenrichtung" dar. "Gegenrichtung" deshalb, weil gerade hierzulande vielfach noch einigermassen blauäugig eine schnelle und weitgehende Öffnung für den KI-Einsatz selbst auf unteren Semesterstufen gefordert wird.
Bei solchen Forderungen verhält es sich jedoch wie mit der vielzitierten Taschenrechner-Parallele: Hätten wir bereits mit sechs Jahren die schulischen Rechenaufgaben an ein Gerät delegieren dürfen, beherrschte heute niemand mehr auch nur das kleine Einmaleins.
Für die Rechtswissenschaft kann ein solcher Verzicht auf die eigene Denkleistung nicht wünschenswert sein, gerade auch deshalb, weil sich zahlreiche Entwicklungen des KI-Einsatzes bis hinein in die anwaltliche Tätigkeit als alles andere als wünschenswert erweisen.
Ob man darüber hinausgehend - anders als an den Schulen - den volljährigen Studierenden, denen es ohnehin nicht selten an Selbständigkeit mangelt, auch noch die Vielzahl der Bildschirme vom Mobiltelefon bis zum Laptop tatsächlich untersagen sollte, steht auf einem Blatt. Nicht zu übersehen ist jedenfalls, dass all diese Bildschirme nicht allein ihre Nutzer, sondern auch deren Sitznachbarn erheblich ablenken.
Dass sich heute kaum jemand mehr auf einen mündlichen Vortrag zu konzentrieren vermag, ohne zugleich eine Reihe technischer Hilfsmittel zur Hand zu haben, ist als (wenn auch trauriger) Befund der Gegenwart jedenfalls kaum mehr zu bestreiten. Insofern leiden geschulte Juristen und solche, die es erst werden wollen, freilich an ganz ähnlichen Defiziten.
Red.
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