Ein in Singapur wohnhafter Schweizer und moldavische Ehefrau hatten 2006 in Zürich geheiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen; die tatsächliche Trennung erfolgte im Juni 2016. Nachdem das Zürcher Obergericht 2018 die zürcherische Zuständigkeit für ein Eheschutzbegehren mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien in der Schweiz verneint hatte, erhob der Ehemann beim Bezirksgericht Lausanne eine einseitige Scheidungsklage und stützte die internationale Zuständigkeit auf den Heimatgerichtsstand nach Art. 60 IPRG. Das Bezirksgericht sprach die Scheidung 2024 im Säumnisverfahren aus; die Cour d'appel civile des Kantonsgerichts Waadt hob dieses Urteil auf und trat auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein. Mit Urteil 5A_998/2025 vom 9. März 2026 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Art. 60 IPRG begründet einen Gerichtsstand am schweizerischen Heimatort nur dann, wenn beide Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, mindestens einer von ihnen Schweizer Bürger ist und es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben. Mit der Kodifikation des IPRG wurde der frühere ordentliche Heimatgerichtsstand bewusst zu einem bloss subsidiären Forum herabgestuft: Auslandschweizer sollen sich in erster Linie an die Behörden ihres Wohnsitzstaates wenden, und der allein an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Gerichtsstand gilt als exorbitant. Das Bundesgericht ordnet die Norm in einen allgemeinen, auch im Familienrecht (Art. 47, Art. 67 und Art. 76 IPRG) sowie im Erbrecht (Art. 87 IPRG) wiederkehrenden Grundsatz ein. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Klageeinleitung erfüllt sein; die Behauptungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Klage im Ausland trifft jene Partei, die sich auf den Heimatgerichtsstand beruft. Art. 16 IPRG über die Feststellung des ausländischen Rechts von Amtes wegen ist dabei nicht anwendbar; der Inhalt des massgebenden ausländischen Prozess- und Sachrechts ist von dieser Partei darzutun, so das Bundesgericht.
Da der Wohnsitz der Ehefrau weder in Moldau noch in der Ukraine erstellt war und sie lediglich über eine Zustelladresse bei ihrem schweizerischen Rechtsvertreter erreichbar blieb, kam als massgebender Wohnsitz im Sinne von Art. 60 IPRG einzig derjenige des Ehemannes in Singapur in Betracht. Entscheidend war daher allein, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Klage am 13. Juni 2018 zugemutet werden konnte, in Singapur auf Scheidung zu klagen. Die Vorinstanz bejahte das: Nach der singapurischen Women's Charter waren die Voraussetzungen eines dortigen Verfahrens gegeben, namentlich ein Wohnsitz seit über drei Jahren sowie eine Ehedauer von mehr als drei Jahren; als Scheidungsgrund stand das Getrenntleben während dreier Jahre bei Zustimmung der Gegenpartei zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche (Art. 9 BV) Anwendung von Art. 60 IPRG; das Bundesgericht bestätigte die kantonale Einschätzung in allen drei strittigen Punkten: Die Trennung war nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen am 12. Juni 2016 eingetreten, sodass eine Klage in Singapur ab dem 13. Juni 2019 möglich gewesen wäre; ein um lediglich ein Jahr längeres Zuwarten gegenüber der zweijährigen Frist von Art. 114 ZGB erweist sich nicht als unzumutbar. Hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidung durfte die Vorinstanz die im schweizerischen Verfahren abgegebene Zustimmung der Ehefrau genügen lassen; es wäre am Beschwerdeführer gelegen, darzutun, dass eine solche Erklärung nach singapurischem Recht nicht als formgültige Zustimmung gelte, was er angesichts der Unanwendbarkeit von Art. 16 IPRG versäumte. Schliesslich hätte der unbekannte Wohnsitz der Beklagten zwar eine erhebliche Erschwernis bilden können; der Beschwerdeführer legte jedoch nicht dar, welche konkreten Zustellungshindernisse ihm das singapurische Verfahrensrecht entgegengesetzt hätte. Dass sich die Ehefrau im schweizerischen Verfahren auf die Klage eingelassen hatte (Einlassung), vermochte die fehlende internationale Zuständigkeit ebenso wenig zu heilen wie die blosse Zustelladresse bei einem schweizerischen Anwalt einen Wohnsitz in der Schweiz zu begründen.
Fazit
Der Entscheid zeigt, dass der Heimatgerichtsstand die Ausnahme bleibt: Wer sich auf Art. 60 IPRG beruft, muss die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Klage im Ausland konkret behaupten und, einschliesslich des Inhalts des ausländischen Prozess- und Sachrechts, nachweisen, da Art. 16 IPRG insoweit nicht greift. Prozessuale Bequemlichkeit, ein unbekannter Wohnsitz der Gegenpartei oder deren Einlassung im schweizerischen Verfahren genügen für sich allein nicht. Für die schweizerische Praxis bemerkenswert ist der gewählte Massstab der Zumutbarkeit: Das Bundesgericht misst die ausländische Trennungsfrist an der zweijährigen Frist von Art. 114 ZGB und erachtet eine bloss einjährige Mehrbelastung als hinnehmbar.
Für die scheidungswillige Partei begründet insbesondere die strenge Handhabung der Beweislast beachtliche Hürden - wie gerade Fälle der unauffindbaren Gegenpartei verdeutlichen. Insgesamt bleibt das Heimatforum eine klar beschränkte Ausnahme gegenüber dem Regelfall.
Red.
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