Das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (im Folgenden Basiskonto) zählt zu den zentralen Instrumenten finanzieller Teilhabe im Binnenmarkt. Es steht allerdings unter dem Vorbehalt der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Wie dieses Spannungsverhältnis aufzulösen ist, wenn ein Verbraucher auf der Sanktionsliste eines Drittstaats verzeichnet ist, hat der EuGH mit Urteil vom 11. Juni 2026 in der Rechtssache C-81/24 Jenec geklärt.
Dem Vorabentscheidungsersuchen des Okrajno sodišče v Mariboru lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine slowenische Bank hatte 2022 den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt, weil dessen Name auf der Sanktionsliste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) geführt wurde. Damit wollte sie den slowenischen Vorschriften zur Geldwäschereiprävention Nachachtung verschaffen. Der Betroffene war jedoch wegen der dem Listeneintrag zugrunde liegenden Straftat nie verurteilt worden; ebenso wenig unterlag er restriktiven Massnahmen der Vereinten Nationen, der Union oder Sloweniens. Er klagte daher auf Eröffnung des Kontos.
Massgeblich ist Art. 16 der Richtlinie 2014/92/EU, der jedem Verbraucher mit rechtmässigem Aufenthalt in der Union ein Recht auf ein Basiskonto einräumt. Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten indessen, eine Ablehnung vorzusehen, soweit die Kontoeröffnung gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 verstiesse. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob diese Ausnahme es gestattet, die Eröffnung allein wegen eines OFAC-Eintrags zu verweigern und ob eine solche Versagung mit der unionsrechtlich verbürgten Unschuldsvermutung noch in Einklang zu bringen wäre.
Der Gerichtshof bestätigt zunächst das Recht jedes Verbrauchers mit rechtmässigem Aufenthalt in der Union auf Eröffnung und Nutzung eines Basiskontos. Sodann hält er fest, dass die blosse Eintragung in eine OFAC-Liste oder in eine gleichartige, von einem Drittstaat erstellte Liste für sich genommen nicht dazu führt, dass eine Bank von der Begründung einer Geschäftsbeziehung absehen dürfte. Eine solche Eintragung kann jedoch als einer von mehreren relevanten Faktoren in die einzelfallbezogene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung einfliessen. Damit weist der Gerichtshof dem Listeneintrag eine Indizfunktion zu, ohne ihm normative Sperrwirkung beizumessen.
Entscheidend ist mithin die konkrete, individuelle Risikoprüfung. Zwar verringern die begrenzten Nutzungsmöglichkeiten eines Basiskontos das einschlägige Risiko; ausgeschlossen ist eine Ablehnung damit aber nicht. Nur wenn die Bank am Ende einer einzelfallbezogenen Bewertung zum Ergebnis gelangen würde, dass sie das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko durch verhältnismässige Massnahmen nicht wirksam steuern kann, ist die Verweigerung des Kontos nach Unionsrecht gerechtfertigt. Der Entscheidung lässt sich damit eine deutliche Absage an ein rein schematisches de-risking entnehmen: Drittstaatliche Sanktionslisten entfalten im Unionsrechtsraum keine automatische Sperrwirkung, sondern verlangen eine dokumentierte und verhältnismässige Würdigung des Einzelfalls. Die Darlegungslast für die Unbeherrschbarkeit des Risikos dürfte damit beim Institut liegen.
Fazit
Rein funktional findet sich im schweizerischen Recht eine bemerkenswerte Parallele zum oben beschriebenen, unionalen Rechtsrahmen: Art. 32 PG verpflichtet die Post zur Grundversorgung im Zahlungsverkehr, welche nach Art. 43 VPG das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos umfasst. Diese Pflicht steht jedoch unter dem Vorbehalt von Art. 45 VPG: Die PostFinance darf den Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs verweigern, wenn Bestimmungen der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung entgegenstehen oder deren Einhaltung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht, ferner bei drohenden schwerwiegenden Rechts- und Reputationsschäden. Gerade die letztgenannte Variante bildet das praktische Einfallstor für eine an OFAC-Listen orientierte Ausschlusspraxis.
Auch das schweizerische Geldwäschereirecht folgt einem risikobasierten Ansatz: Nach Art. 6 GwG bemisst sich der Umfang der Abklärungen nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
Ein OFAC-Eintrag ist demnach zwar ein (beträchtlicher) Risikofaktor, aber (noch) kein gesetzlicher Ausschlussgrund.
Würde man die Argumentationslinien aus C-81/24 auf Konstellationen hierzulande übertragen wollen, so müsste ein Institut, das sich für die Verweigerung eines Kontos auf einen blossen Listeneintrag beruft, auch bei uns eine konkrete, verhältnismässige und dokumentierte Risikobeurteilung nachweisen, anstatt sich mit einem pauschalen Automatismus zu begnügen. Zwingend ist dieser Schluss freilich keineswegs. Ein gewisser Anhaltpunkt für die Auslegung der Reputationsklausel und des Verhältnismässigkeitserfordernisses nach Art. 45 VPG könnte er dennoch sein.
Red.
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