In seinem Urteil vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-526/23 betreffend dem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs befasste sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel Ia-Verordnung (entspricht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich LugÜ). Diese Bestimmung legt fest, dass – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der für den besonderen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a massgebende Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung für den Fall der Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedsstaat ist, an dem die Dienstleistungen gemäss dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Die Vorlagefrage lautete, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich für den Fall eines Vertrages über die Entwicklung und den anschliessenden Betrieb einer auf die Bedürfnisse des Bestellers ausgerichteten Software in dem Sinne auszulegen ist, dass der Erfüllungsort der Ort sei, an dem die Software entwickelt wurde, oder in dem Sinne, dass der Erfüllungsort der Ort sei, an dem die Software vom Besteller abgerufen und eingesetzt wird.
Der EuGH bestätigte zunächst, dass es sich bei einem Vertrag über die Entwicklung und den anschliessenden Betrieb einer Individualsoftware um einen Dienstleistungsvertrag handelt und damit Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich einschlägig ist. Demnach befindet sich der Gerichtsstand am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort der hauptsächlichen Dienstleistung oder am Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde. Im Fall mehrerer vertraglicher Verpflichtungen ist die charakteristische Verpflichtung ausschlaggebend.
Bei dem vorliegenden Vertrag über die Entwicklung und den anschliessenden Betrieb einer Individualsoftware bestand die charakteristische Verpflichtung darin, dem Besteller die Software zur Verfügung zu stellen, damit dieser sie abrufen und einsetzen kann. Die Entwicklung der Software stellt hingegen keine charakteristische Verpflichtung dar, weil die vertraglich geschuldete Dienstleistung gegenüber dem Besteller erst tatsächlich erbracht wird, wenn die Software einsatzbereit ist.
Die Antwort des EuGH auf die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage lautet demnach, dass der Erfüllungsort eines Vertrages über die Entwicklung und den anschliessenden Betrieb einer auf die Bedürfnisse des Bestellers ausgerichteten Software der Ort ist, an dem die Software vom Besteller abgerufen und eingesetzt wird.
Fazit
Die Auslegung des EuGH von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel Ia-Verordnung überzeugt. In der Tat wäre der Vertrag über die Entwicklung und den anschliessenden Betrieb einer Individualsoftware aus Sicht des Bestellers nutzlos, wenn ihm die Software nicht tatsächlich zur Verfügung gestellt würde. Es macht daher Sinn, das Zur-Verfügung-Stellen und nicht die Entwicklung der Software als charakteristische Verpflichtung zu qualifizieren und den Erfüllungsort dort zu sehen, wo der Besteller die Software abruft und einsetzt.
Für die Schweiz ist der Entscheid des EuGH deshalb von Bedeutung, weil Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich des für die Schweiz geltenden LugÜ wörtlich mit Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel Ia-Verordnung übereinstimmt. Die Auslegung der Brüssel Ia-Verordnung durch den EuGH ist somit auf das LugÜ übertragbar und sollte von den schweizerischen Gerichten daher jedenfalls beachtet werden.
Autorin: Fiona Färber Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.