Abzocke durch Apple? Zur örtlichen Zuständigkeit für Verbandsklagen wegen kartellrechtlicher Streuschäden im grenzüberschreitenden Verhältnis

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Der EuGH befasste sich im Urteil C-34/24 (Stichting Right to Consumer Justice and Stichting App Stores Claims v. Apple Distribution International Ltd and Apple Inc.) mit der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Amsterdam in Verbindung mit einer Verbandsklage gegen Apple durch Konsumentenschutzstiftungen. Geklagt hatten diese in den Niederlanden domizilierten Stiftungen gegen die Apple Distribution International Ltd. mit Sitz in Irland. Die Stiftungen machen geltend, dass Apple aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung überhöhte Provisionen von App-Entwicklern verlangt habe, welche durch diese an die Käufer abgewälzt worden seien. Dadurch sei allen Käufern im niederländischen App-Store ein Schaden durch unerlaubte Handlung entstanden.

Die internationale Zuständigkeit nach der hier anwendbaren Brüssel Ia-VO (als funktionales LugÜ-Pendant) liegt gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO liegt klar bei den niederländischen Gerichten. Nicht einig waren sich die Parteien hingegen bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann nach Wahl der Kläger, d.h. hier: der Stiftungen, am Handlungs- oder Erfolgsort geklagt werden. Nach dem Urteil in Sachen Volvo u.a. (C-30/20) ist für die örtliche Zuständigkeit des Erfolgsortes der Erwerbsort und – falls es mehrere solche gibt – der Sitz des Geschädigten ausschlaggebend. Da die Käufer ihre Domizile verteilt über die ganze Niederlande hatten und dies zur Zuständigkeit aller Gerichten führen würde, wollte das vorlegende Bezirksgericht Amsterdam vom EuGH wissen, wie die örtliche Zuständigkeit nun zu bestimmen sei bei einem derartigen kartellrechtlichen Streuschaden.

Der Gerichtshof erwog, dass aufgrund der Eigenheiten der Verbandsklage bei Online-Käufen für bloss identifizierbare Personen die Anknüpfungsvoraussetzungen des Volvo-Entscheids angepasst werden müssten.[1] Dies, weil die Geschädigten zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung eben noch nicht identifiziert sind. Der allgemeine Beklagtengerichtsstand nach Art. 4 Nr. 1 Brüssel Ia-VO komme nicht zur Anwendung, da dieser nur Anwendung findet, wenn die Bestimmung des Erfolgsortes unmöglich ist, vorliegend ist dies nicht der Fall, aber es gibt unzählige verschiedene Erfolgsorte.

Der EuGH entschied, dass jedes Gericht in den Niederlanden zuständig sei, welches sachlich für die Beurteilung von Verbandsklagen in Betracht komme.[2] Damit kommt es auf den Sitz der klagenden juristischen Person nicht an.

Fazit

Der Entscheid des EuGH ist (wie der Gerichtshof auch selbst ausführt) in Bezug auf das Näheverhältnis des Gerichts, die Vorhersehbarkeit und die geordnete Rechtspflege zu begrüssen, weil jedes Gericht dem Sachverhalt gleich nahesteht, alle Parteien die zuständigen Gerichte ermitteln können und so verhindert wird, dass eine Zersplitterung der Verfahren stattfindet. Eine solche wäre verfahrensökonomisch problematisch und würde das Risiko widersprüchlicher Urteile fördern.

Diese Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist übertragbar auf den funktional identischen Art. 5 Nr. 3 LugÜ, welchen es aus schweizerischer Perspektive zu beachten gilt. Vergleichbare Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des LugÜ sollten daher gleich beurteilt werden.

Autorin: Alina Grob
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.



[1] Urteil C-34/24, N 59 ff.

[2] Urteil C-34/24, N 68.