In seinem Urteil vom 5. September 2024 in der Rechtssache C-86/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts befasste sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 16 der Rom-II-Verordnung, welcher die Beachtung von Eingriffsnormen regelt. Die Bestimmung hält fest, dass die Rom-II-Verordnung die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das ausservertragliche Schuldverhältnis massgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, nicht berührt.
Nach Auffassung des EuGH ist Art. 16 eng auszulegen, da er eine Abweichung von dem aufgrund der Regelverweisung anwendbaren Recht erlaubt und eine weite Auslegung den Zielen der Rom-II-Verordnung – u.a. die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Entscheidungen sowie die Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem – zuwiderlaufen würde.
Damit eine nationale Bestimmung als Eingriffsnorm angesehen werden kann, muss der konkrete Rechtsfall zunächst eine hinreichend enge Verbindung mit dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. Sodann muss die Bestimmung eine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 16 Rom-II-Verordnung sein. Für die Auslegung des Begriffs der «Eingriffsnorm» zieht der EuGH die Rechtsprechung zu Art. 9 Rom-I-Verordnung heran, da der dortige Begriff der Eingriffsnorm mit jenem in Art. 16 Rom-II-Verordnung identisch ist. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-Verordnung definiert die Eingriffsnorm als eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Massgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Der EuGH führt aus, dass das angerufene Gericht auf den Wortlaut, die allgemeine Systematik, den Telos sowie den Entstehungszusammenhang der nationalen Norm abzustellen hat, um festzustellen, ob die Einhaltung dieser Norm entscheidend für die Wahrung eines wesentlichen öffentlichen Interesses dieses Staates ist, welches durch die Anwendung des nach der Regelverweisung massgebenden Rechts nicht gewahrt werden kann. Schützt die nationale Norm Individualinteressen einer Kategorie von Personen, muss dieser Schutz einem wesentlichen öffentlichen Interesse entsprechen, damit die Norm als Eingriffsnorm qualifiziert werden kann.
Fazit
Die Ausführungen des EuGH zur Qualifikation von nationalen Normen als Eingriffsnormen sind anschaulich und können auch hierzulande bei der Auslegung von potentiellen Eingriffsnormen berücksichtigt werden. Anders als die Rom-I-Verordnung enthält das schweizerische IPRG zwar keine Legaldefinition des Begriffs der «Eingriffsnorm». Die Definition ist jedoch inhaltlich auf das schweizerische Recht übertragbar.
Das schweizerische IPRG regelt die Beachtung inländischer Eingriffsnormen in Art. 18 und die Beachtung ausländischer Eingriffsnormen in Art. 19. Art. 18 IPRG findet Anwendung, wenn gem. IPRG ausländisches Sachrecht massgeblich ist und die zu beurteilende schweizerische Norm einen international zwingenden Anwendungswillen aufweist, mithin als Eingriffsnorm zu qualifizieren ist. Nach dem Normtext nicht vorausgesetzt ist ein hinreichender Inlandsbezug. Das Bundesgericht mahnt jedoch zur Zurückhaltung bei der Anwendung von schweizerischen Eingriffsnormen, wenn im konkreten Fall praktisch keine Beziehung zur Schweiz besteht (vgl. BGE 136 III 23, E. 6.6.1; BGE 128 III 201, E. 1b; BGE 125 III 443, E. 3d). Bei einer Prüfung des anerkennungsrechtlichen Ordre public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG liess das Bundesgericht jedoch offen, ob ein hinreichender Inlandsbezug vorausgesetzt ist (BGE 143 III 51, E. 3.3.5).
Im Gegensatz dazu setzt Art. 19 IPRG für die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen explizit voraus, dass der Sachverhalt mit der Rechtsordnung, aus der die Eingriffsnorm stammt, einen engen Zusammenhang aufweist. Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 IPRG sind die Massgeblichkeit schweizerischen oder ausländischen Sachrechts gem. IPRG, der international zwingende Anwendungswille einer Norm aus einem nicht zur Anwendung berufenen ausländischen Recht, das überwiegende Interesse mindestens einer Partei an der Berücksichtigung der ausländischen Eingriffsnorm und die Schutzwürdigkeit dieses Parteiinteresses nach schweizerischer Rechtsauffassung. Darüber hinaus setzt Art. 19 Abs. 2 IPRG voraus, dass die Berücksichtigung der ausländischen Eingriffsnorm zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
Wie grundsätzlich auch das Bundesgericht setzt der EuGH für die Anwendung einer Eingriffsnorm aus dem Recht des Mitgliedsstaates des angerufenen Gerichts voraus, dass eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Mitgliedsstaat besteht. Das vorliegende Urteil des EuGH ist eines der ersten, in denen dieses Kriterium des Inlandsbezugs so deutlich herausgestellt wird. Ebenso wie der EuGH wendet sodann auch das Bundesgericht bei der Auslegung zur Qualifizierung einer Norm als Eingriffsnorm einen Methodenpluralismus an (vgl. BGE 136 III 23, E. 6.6.2.1).
Autorin: Fiona Färber
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