Wunschkinder zweier Herren - Altbekanntes zur Anerkennungs(verweigerung)

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Nicht erst seit Jens Spahns jüngsten Aktivitäten ist klar: Wer sich seinen Kinderwunsch im Ausland durch Leihmutterschaft erfüllt, muss mit Problemen rechnen.

Uns interessieren freilich keine politischen, sondern nur die rechtlichen Dimensionen. Das heisst es geht um die (mittlerweile: klassische) Frage, welche Herausforderungen sich bei Anerkennung der im Ausland begründeten Kindesverhältnisse im schweizerischen Personenstandsregister stellen. Regelmässig geht es dabei (auch) um den Vorbehalt des ordre public.

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (VB.2025.00433) zunächst klargestellt, dass es dabei massgeblich auf die genetische Verbindung zwischen Wunschelternteil und dem Wunschkind ankommt. Dieses Kriterium zieht die Trennlinie zwischen Anerkennung und Verweigerung.

Dem Entscheid lag folgende Konstellation zugrunde: Ein im Kanton Zürich wohnhaftes gleichgeschlechtliches Paar italienischer Staatsangehörigkeit, schloss mit einem Ehepaar in Florida einen Leihmutterschaftsvertrag. Die in der Folge gezeugten Zwillinge wurden mit den Eizellen einer anonymen Spenderin und dem Sperma je eines der beiden Partner gezeugt. 2020 wurden sie von der Leihmutter ausgetragen. Nach der DNA-Analyse ist der eine Partner biologischer Vater des einen, der andere Partner biologischer Vater des anderen Kindes. Die Gerichte in Florida stellten sowohl die genetische Vaterschaft fest als auch, mit Final Judgment of Adoption, die Stiefkindadoption des jeweils genetisch nicht verwandten Kindes durch den anderen Partner. Streitig war "nur" noch die Eintragung dieser Kindesverhältnisse im schweizerischen Register.

Das Verwaltungsgericht ordnet die Anerkennung der ausländischen Erkenntnisse zunächst dem allgemeinen Regime von Art. 25 ff. IPRG zu; die Eintragung erfolgt gestützt auf Art. 32 IPRG. Entscheidend ist die Qualifikation der ausländischen Akte. Soweit die Urteile des Circuit Court vom 12. November 2020 die genetische Vaterschaft feststellen, seien sie trotz ihrer Bezeichnung als «Adoption» nicht als Adoptionen im Sinn von Art. 78 IPRG, sondern als Feststellungen eines durch Abstammung entstandenen Kindesverhältnisses nach Art. 70 IPRG zu behandeln. Über diese Bestimmung liesse sich die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat der Kinder anknüpfen.

Für die genetisch fundierten Kindesverhältnisse gelangt das Gericht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Leitentscheidung BGE 141 III 312 zum Schluss, dass es unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK unzulässig wäre, die Anerkennung unter Berufung auf den ordre public (Art. 27 IPRG) zu verweigern. Der jeweils biologische Vater ist daher als rechtlicher Elternteil «seines» Kindes ins Personenstandsregister einzutragen.

Anders verhalte es sich mit den Kindesverhältnissen zwischen dem jeweiligen Wunschvater und dem genetisch nicht verwandten Kind. Diese beruhen auf den Final Judgment of Adoption vom 1. Dezember 2020 und seien darum als klassische Stiefkindadoptionen im Sinn von Art. 78 IPRG zu qualifizieren. Ihre Anerkennung scheiterte bereits daran, dass die adoptierenden Wunschväter keinerlei relevanten Bezug zu den Vereinigten Staaten hatten. Vor allem aber stehe der ordre public entgegen: Die Leihmutterschaft sei in der Schweiz in allen ihren Formen unzulässig (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG). Zwar begründet dieses Verbot für sich allein noch keinen Hinderungsgrund. Das Bundesgericht habe jedoch bereits in BGE 141 III 328 erkannt, dass die Umgehung des Leihmutterschaftsverbots durch Personen ohne genetischen Bezug zum Kind, die einer Adoption ohne jede Eignungsprüfung funktional nahe kommt, dem ordre public widerspreche. Eine Praxisänderung lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Entscheidend ist das Verhältnis zu Art. 8 EMRK. Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt ein unverhältnismässiger Eingriff in das Privatleben des Kindes nur dann vor, wenn im Anerkennungsstaat keine echte Alternative zur sofortigen Anerkennung besteht oder das Kindesverhältnis nicht innert erheblicher Frist hergestellt werden kann. Eine solche Alternative besteht indessen in der Schweiz: Seit der Öffnung der Stiefkindadoption für Personen in eingetragener Partnerschaft, gleichgeschlechtlicher Ehe oder faktischer Lebensgemeinschaft (Art. 264c ZGB) können die Wunschväter auf das inländische Adoptionsverfahren verwiesen werden. Der mit der Verweigerung verbundene Eingriff wird durch die für die Beteiligten vorhersehbare Umgehung des Leihmutterschaftsverbots aufgewogen (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Fehlt die genetische Verbindung, vermögen die konventionsrechtlichen Positionen des Kindes den Verstoss gegen den ordre public also nicht zurückzudrängen, sodass die Eintragung nach Art. 32 IPRG zu verweigern sein soll.

Im Ergebnis erhält jedes der beiden Wunschkinder im Ausgangsfall somit in der Schweiz zunächst nur einen rechtlichen Elternteil, nämlich den genetisch verbundenen Vater, während der zweite Vater den Weg der Stiefkindadoption zu beschreiten hat. Die Leihmutter und ihr Ehemann werden nicht als Eltern eingetragen; ein Zusatzvermerk wahrt jedoch das Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung.

Fazit

Das Urteil fügt sich nahtlos in die seit 2015 etablierte bundesgerichtliche Dichotomie ein: Der genetische Bezug entscheidet darüber, inwieweit  Art. 8 EMRK konkrete Schranken gegenüber der hiesigen Anerkennungspraxis vorgibt oder nicht. Ebenso bemerkenswert wie typisch ist die daraus resultierende Konsequenz, die beiden Zwillinge statusrechtlich getrennt zu behandeln sind, obwohl sie in derselben Familiengemeinschaft aufwachsen.

Der Verweis auf das inländische Adoptionsverfahren verfängt jedoch konventionsrechtlich nur, wenn dieses Verfahren zügig und mit grosszügiger Auslegung der Voraussetzungen durchgeführt wird.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene «Erleichterte Stiefkindadoption» (Botschaft vom 12. September 2025, BBl 2025 2838), die unter anderem auf das einjährige Pflegeverhältnis verzichten wollte, hat der Ständerat am 17. Juni 2026 an den Bundesrat zurückgewiesen, verbunden mit dem Auftrag, sie in die laufende Revision des Abstammungs- und des Fortpflanzungsmedizinrechts zu integrieren. Bis zu einem solchen Gesamtpaket bleibt es bei der geltenden Rechtslage, unter welcher die Wunschväter auf die ordentliche Stiefkindadoption angewiesen sind. Dass das Kind dabei vorübergehend nur einen rechtlichen Elternteil hat, nimmt das Gericht mit Blick auf die Strassburger Rechtsprechung als hinnehmbares, weil behebbares hinkendes Rechtsverhältnis in Kauf.

So vertret- und erwartbar Entscheidungen wie die vorliegende auch sind - rechtspolitische Befriedigung mag sich darob nicht recht einstellen.

Red.
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