Schweiz prüft Beitritt zur Anwaltskonvention des Europarats

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Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an seiner Sitzung vom 19. Juni 2026 beauftragt, die Auswirkungen eines Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs vertieft abzuklären und ihm bis spätestens Ende November 2027 Bericht zu erstatten. Über einen allfälligen Beitritt will er erst auf dieser Grundlage befinden. Gegenstand ist das erste völkerrechtlich verbindliche Instrument, das eigens dem Schutz des Anwaltsberufs gewidmet ist.

Das Übereinkommen (CETS Nr. 226) wurde vom Ministerkomitee des Europarats im März 2025 angenommen und am 13. Mai 2025 anlässlich der 134. Session des Ministerkomitees in Luxemburg zur Unterzeichnung aufgelegt. Es reagiert auf die zunehmenden Übergriffe, Einschüchterungen und unzulässigen Einmischungen, denen die Anwaltschaft bei der Berufsausübung ausgesetzt ist, und überführt Garantien, die bislang nur als soft law niedergelegt waren, in durchsetzbare Vertragspflichten. Anders als die meisten Europaratskonventionen steht es auch Nichtmitgliedstaaten zum Beitritt offen; zahlreiche Mitgliedstaaten zeichneten bereits bei der Auflegung, die Schweiz dagegen (wie so oft) nicht.

In der Sache verpflichten sich die Vertragsstaaten, die unabhängige und diskriminierungsfreie Berufsausübung zu gewährleisten, unzulässige Behinderungen und Einmischungen zu unterbinden und die Anwaltschaft vor Angriffen, Drohungen und Schikanen zu schützen. Erfasst werden namentlich der ungehinderte Zugang zum Klienten und die vertrauliche Kommunikation mit ihr, die Berufsausübungsbefugnis, die berufliche Meinungsäusserungsfreiheit sowie die disziplinarrechtlichen Garantien. Geschützt werden überdies die Berufsverbände in ihrer Funktion und Unabhängigkeit. Die Einhaltung überwacht ein eigener Mechanismus aus einer Expertengruppe (Group of Experts on the Protection of the Profession of Lawyer, GRAVO) und einem Ausschuss der Vertragsparteien (Committee of the Parties). Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald acht Staaten es ratifiziert haben, von denen mindestens sechs Mitglieder des Europarats sind.

Für die Schweiz, seit Jahrzehnten Mitglied des Europarats, hält der Bundesrat fest, dass Anwälte ihren Beruf hierzulande bereits heute unabhängig ausüben könnten. Abgesichert werde dies durch die Meinungsfreiheit sowie durch verschiedene Verfahrensgarantien, etwa das Recht auf Akteneinsicht.

Der eigentliche normative Anker der anwaltlichen Unabhängigkeit liegt im schweizerischen Recht nicht in der Meinungsfreiheit, sondern in der Berufsregel von Art. 12 lit. b BGFA, wonach Anwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung ausüben. Hinzu tritt das zeitlich unbegrenzte Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA, das der konventionsrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung entspricht, ergänzt um die institutionelle Selbstverwaltung über die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vom Bundesrat hervorgehobene Meinungsfreiheit korrespondiert ihrerseits mit der konventionsrechtlich verbürgten beruflichen Meinungsäusserungsfreiheit, während die Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV zu verorten ist.

Materiell dürfte ein Beitritt zur Konvention den schweizerischen Schutzstandard daher kaum anheben, da das geltende Recht die zentralen Vorgaben bereits erfüllt. Der Mehrwert läge weniger im innerstaatlichen Recht als in der Einführung eines Überwachungsmechanismus, der die Einhaltung der Garantien einer externen Kontrolle unterstellte. Der Bundesrat will daher zunächst beobachten, wie die ersten Vertragsstaaten das Übereinkommen umsetzen und wie der Aufsichtsmechanismus ausgestaltet sein wird, bevor er über eine Zeichnung entscheidet.

Fazit

Inhaltlich würde ein Konventionsbeitritt keinen Reformdruck erzeugen, denn die Unabhängigkeit der Advokatur, das Berufsgeheimnis und die einschlägigen Verfahrensgarantien sind über das BGFA und die Bundesverfassung bereits solide abgesichert.

Sein Gewicht wäre eher auf der symbolischen und aussenpolitischen Ebene anzusiedeln: Eine Ratifikation würde ein internationales Bekenntnis zur Rolle der unabhängigen Anwaltschaft im Rechtsstaat verkörpern. Die eigentliche Bewährungsprobe der Konvention liegt somit weiter bei jenen Staaten, in denen der Überwachungsmechanismus auf (teils zunehmenden) Widerstand trifft. 

Red.
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