Mit dem Berne Financial Services Agreement (BFSA) verfügen die Schweiz und das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 2026 über das erste umfassende, ergebnisorientierte Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Finanzmarktregime. Unterzeichnet am 21. Dezember 2023, vom Bundesrat im September 2024 mit Botschaft unterbreitet und von den eidgenössischen Räten im März 2025 genehmigt, wurde es nach dem Memorandum of Understanding zwischen der FINMA, der Financial Conduct Authority (FCA) und der Bank of England in ihrer Funktion als Prudential Regulation Authority (PRA) vom 22. September 2025 sowie der im November 2025 publizierten Wegleitung der Behörden operativ.
Die nachstehenden Überlegungen gelten allein der versicherungsrechtlichen Dimension.
Schweizer Versicherer konnten im Vereinigten Königreich bereits vor dem BFSA grenzüberschreitend tätig werden; insoweit sichert das BFSA den Status quo, ohne ihn zu erweitern. Die eigentliche Marktöffnung verläuft in der Gegenrichtung: Britische Schadenversicherer dürfen nunmehr professionellen Versicherungsnehmern in der Schweiz grenzüberschreitend ausgewählte Zweige der Nichtlebensversicherung anbieten, ohne hierfür einer Bewilligung der FINMA zu bedürfen und ohne in der Schweiz physisch präsent zu sein.
Tragendes Konstruktionsprinzip ist die deference: Die Schweiz anerkennt die britische Zulassung und Aufsicht, namentlich das Solvency II-geprägte Regime der PRA, als gleichwertig und stellt die erfassten britischen Versicherer von den entsprechenden schweizerischen aufsichts- und solvenzrechtlichen Anforderungen weitgehend frei. Bemerkenswert ist, dass es hierfür keiner Gesetzesänderung bedurfte. Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG unterstellt ausländische Versicherungsunternehmen für ihre Tätigkeit in oder von der Schweiz aus der Aufsicht nämlich ausdrücklich nur «unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen». Genau diesen Vorbehalt füllt das BFSA aus; das Abkommen aktiviert mithin eine im Aufsichtsgesetz bereits angelegte Öffnungsklausel.
Der sachliche Anwendungsbereich ist eng gezogen. Erfasst sind ausschliesslich klar umschriebene Nichtleben-Zweige; das Lebensversicherungsgeschäft bleibt also vollständig ausgeklammert. Begünstigt sind überdies nur professionelle Kunden: Der Kreis der erfassten Versicherungsnehmer lehnt sich konzeptionell an den Begriff des professionellen Versicherungsnehmers nach Art. 98a VVG an, der seit dem 1. Januar 2022 unter anderem Vorsorgeeinrichtungen, beaufsichtigte Finanzintermediäre und grössere Unternehmen mit professionellem Risikomanagement erfasst. Gegenüber den schon bisher bestehenden, engen Ausnahmen vom Aufsichtsregime, etwa für im Ausland gelegene Risiken, Transportrisiken oder die ohnehin nicht beaufsichtigte, von ausländischen Versicherern angebotene Rückversicherung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. a VAG, erweitert das Abkommen den grenzüberschreitenden Marktzugang damit gezielt auf definierte Nichtleben-Zweige für ein professionelles Publikum.
Die Freistellung betrifft das Aufsichts- und Solvenzrecht, nicht das Versicherungsvertragsrecht. Auf den Vertrag selbst bleibt das VVG anwendbar (wenn es das massgebliche Kollisionsrecht zur Anwendung beruft). Britische Versicherer haben in diesen Fällen etwa neben den zwingenden Informationspflichten des VVG die im Abkommen vorgesehenen Mindestangaben zu machen. Dazu gehört insbesondere den Hinweis, dass sie der britischen und nicht der schweizerischen Aufsicht unterstehen, ferner die persönliche Steuerpflicht des Versicherungsnehmers für in der Schweiz auf den Prämien erhobene Abgaben sowie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand.
Auf Vermittlerebene entfällt für britische ungebundene Versicherungsvermittler das seit dem 1. Januar 2024 geltende schweizerische Erfordernis der lokalen Niederlassung gem. Art. 41 Abs. 2 lit. a VAG; der Nachweis anerkannter britischer Qualifikationen genügt. Verfahrensseitig erfolgt der Marktzutritt über eine Meldung bei der FCA; nach Prüfung der Zulassung und des good standing wird das Unternehmen in das öffentliche BFSA-Register der FINMA eingetragen. Die erfassten Versicherer unterliegen sodann einer jährlichen Berichterstattung gegenüber der FINMA über deren Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP).
Fazit
Das BFSA erweitert sich den Kreis der Anbieter, die professionellen Versicherungsnehmern, namentlich grösseren Unternehmen, auch ohne lokale Präsenz Deckung in definierten Nichtleben-Zweigen offerieren dürfen. Der Zugewinn an Kapazität und Wettbewerb hat freilich eine aufsichtsrechtliche Kehrseite: Der Versicherungsnehmer kontrahiert mit einem allein im Vereinigten Königreich beaufsichtigten Risikoträger wird dabei insbesondere die Spezifika der damit einher gehenden Bonitäts- und Risikoprüfung zu berücksichtigen haben. Auch Rechtswahl und Gerichtsstand gilt es (wie immer) genau im Blick zu behalten. Die mit dem BFSA erzielte Öffnung ist dennoch eine enden wollende: Konsumentengeschäft und Lebensversicherung unterliegen nämlich weiterhin uneingeschränkt dem Bewilligungsregime der FINMA nach Art. 2 VAG.
Insgesamt füllt das Abkommen den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG mit Leben. Und das gilt für den schweizerischen Finanzplatz auch über den Versicherungssektor hinaus.
Red.
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