Neuer EU-Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte

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Am 10. Juni 2026 hat die Europäische Kommission den Code of Practice on transparency of AI-generated content veröffentlicht, einen Praxisleitfaden, der die Transparenzpflichten des Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) konkretisiert. Diese Pflichten adressieren Täuschungs- und Manipulationsrisiken, mithin die Integrität des Informationsökosystems.

Konkrete Rechtsgrundlage des Code of Practice ist Art. 50 Abs. 7 des AI Act: Danach fördert und erleichtert das Büro für Künstliche Intelligenz (AI Office) die Ausarbeitung solcher Leitfäden auf Unionsebene; die Kommission kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts genehmigen. Erarbeitet wurde dieser Code in einem vom AI Office moderierten Multi-Stakeholder-Verfahren durch unabhängige Sachverständige. Seine Befolgung ist freiwillig; die Transparenzpflichten des Art. 50 sind demgegenüber verbindlich.

Der Leitfaden gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste richtet sich an Anbieter und konkretisiert deren Pflicht aus Art. 50 Abs. 2, die Ausgaben generativer Systeme (Audio, Bild, Video und Text) in einem maschinenlesbaren Format zu markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar zu machen. Die eingesetzten technischen Lösungen sollen wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein und dabei die Besonderheiten der Inhaltsarten, die Implementierungskosten und den allgemein anerkannten Stand der Technik berücksichtigen.

Der zweite Abschnitt betrifft die Betreiber. Nach Art. 50 Abs. 4 haben sie offenzulegen, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte einen Deep Fake bilden. Eine entsprechende Kennzeichnungspflicht trifft KI-generierte oder -manipulierte Textpublikationen, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen, es sei denn, die Publikation wurde einer menschlichen Überprüfung unterzogen und ein Mensch trägt die redaktionelle (End-)Verantwortung. Die Art der Offenlegung richtet sich nach den horizontalen Vorgaben des Art. 50 Abs. 5. Ergänzend wird ein Icon-Set bereitgestellt, das zur Kennzeichnung verwendet werden kann.

Der vorgestellte Code durchläuft gegenwärtig eine Angemessenheitsprüfung durch Kommission und das KI-Gremium. Fällt sie positiv aus, kann man sich zum Nachweis der Pflichterfüllung auf die darin vorgesehenen Massnahmen stützen, was den Verwaltungsaufwand mindert und unionsweit Rechtssicherheit verspricht. Wer die Pflichten auf anderem Weg erfüllt, muss deren Angemessenheit gegenüber den jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden einzeln darlegen. 

Der  Code ersetzt weder den AI Act noch die angekündigten Leitlinien der Kommission zu Art. 50, sondern bildet einen unionsweit anerkannten praktischen Rahmen. Dass es nicht bloss um symbolische Selbstregulierung geht, unterstreicht die Sanktionsdrohung: Verstösse gegen die Transparenzpflichten sind nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbussen bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes ahnbar. 

Fazit

Für die Schweiz existiert kein bisher vergleichbares KI-Gesetz. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, den AI Act vorerst nicht tel quel zu übernehmen, sondern das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz zu ratifizieren und das Recht sektoriell anzupassen; eine Vernehmlassungsvorlage, die ausdrücklich auch die Transparenz erfasst, soll bis Ende 2026 vorliegen. Gleichwohl ist Art. 50 für Schweizer Akteure bereits jetzt relevant: Nach Art. 2 erfasst der AI Act nämlich auch Anbieter und Betreiber ausserhalb der Union, soweit ihre Systeme auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder die erzeugten Ausgaben in der Union verwendet werden. 

Red.
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