Neues zu den Haager Übereinkommen (11/2025)

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Am 5. November 2025 hat Algerien seinen Beitritt zum Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostille-Übereinkommen 1961) bekannt gegeben. Anders als die Schweiz ist Algerien bis anhin noch kein Mitglied der HCCH. Dieses Übereinkommen gilt seit dem 11. März 1973 auch in der Schweiz. Gem. Art. 12 des Apostille-Übereinkommens 1961 können die bereits bestehenden Vertragsstaaten die Vertragswirkung ihnen gegenüber durch einen Vorbehalt verhindern, welchen sie innerhalb von 6 Monaten seit der Notifikation über den Betritt geltend machen können. Die Schweiz hat noch keinen Vorbehalt geäussert. Die Frist läuft noch, womit das (mögliche) Datum des Inkrafttretens noch nicht feststeht.

Sodann hat Monaco am 27. November seinen Betritt zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) erklärt. Damit sind nun 38 Staaten inkl. der EU gebunden an das HGÜ. Gem. Art. 31 Abs. 2 lit. a HGÜ tritt es für Monaco am 1. März 2026 in Kraft. Beim HGÜ gibt es für Vorbehalte bezüglich der Wirkung neu beitretender Staaten nur eine Möglichkeit bei grossem Interesse, das HGÜ auf ein bestimmtes Rechtsgebiet nicht anzuwenden gem. Art. 21 HGÜ. Eine solche Erklärung kann jederzeit abgegeben werden (vgl. Art. 32 HGÜ). Eine Erklärung gem. Art. 21 HGÜ hat die Schweiz bis jetzt noch nie abgegeben.

Autorin: Alina Grob 
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.