Wer den Abschluss eines Vertrages verweigert, wird dadurch nicht zur Gegenpartei einer Streitigkeit «aus einem Konsumentenvertrag».
Mit dieser Klarstellung hat das Bundesgericht in BGE 152 III 30 den Anwendungsbereich des Konsumentengerichtsstands nach Art. 32 ZPO geschärft. Dem Entscheid lag das Begehren zweier natürlicher Personen zugrunde, die vor den Genfer Gerichten auf «vertragliche Erfüllung» klagten und die Eröffnung von Bankbeziehungen - konkret eines Kontos für den Zahlungsverkehr - durch die Beschwerdegegnerin, eine Bank, verlangten. Letztere hatte den Vertragsschluss abgelehnt. Die Kläger meinten, die Verweigerung des Abschlusses eines Konsumentenvertrages sei ihrerseits als Streitigkeit aus einem solchen Vertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu verstehen; sie stützten sich dabei auf die gesetzliche Pflicht der Beschwerdegegnerin, im Zahlungsverkehr eine Grundversorgung sicherzustellen.
Art. 32 ZPO eröffnet bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen der klagenden Konsumentin einen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs für den persönlichen oder familiären Bedarf; die Umschreibung entspricht weitgehend jener von Art. 120 IPRG. Bei Finanzdienstleistungen ist nach der Rechtsprechung neben Natur und Zweck auch das Volumen des Geschäfts zu prüfen, weshalb Anlagen und Kredite über erhebliche Beträge aus dem Rahmen des üblichen Haushaltsverbrauchs fallen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang indessen ein anderer Punkt: Die Klage muss aus einem Vertrag hervorgehen, was voraussetzt, dass ein solcher besteht oder bestanden hat.
Das Bundesgericht schliesst zwar Streitigkeiten über Bestand oder Gültigkeit eines Vertrages nicht vom Konsumentengerichtsstand aus; andernfalls genügte die blosse Behauptung der beklagten Partei, es fehle an einem gültigen Vertrag, um die besondere Zuständigkeit zu unterlaufen. Auch Ansprüche aus vorvertraglicher Haftung - culpa in contrahendo - können nach einem Teil der Lehre unter Art. 32 ZPO fallen. Im konkreten Fall half das den Klägern allerdings nicht: Die Parteien waren unstreitig nicht in Vertragsverhandlungen getreten, sodass eine culpa in contrahendo von vornherein ausschied. Die Kläger beriefen sich allein auf die gesetzliche Kontrahierungspflicht.
Die Beschwerdegegnerin trifft aufgrund des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr (Art. 92 Abs. 2 BV; Art. 32 PG) grundsätzlich eine solche Pflicht zum Vertragsschluss. Sie ist jedoch weder absolut noch begründet sie für sich alleine ein effektives Rechtsverhältnis. An diesem fehlt es, solange die Anbieterin ihren Bindungswillen nicht kundtut.
Ob die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht verletzt hat, betrifft die materielle Begründetheit und nicht die Zuständigkeit. Massgebend für den örtlichen Gerichtsstand ist allein das Bestehen eines Vertragsverhältnisses, das sich aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Sicherstellung des Zahlungsverkehrs jedoch gerade nicht ableiten lässt. Andernfalls, so das Bundesgericht, entstünden erhebliche Probleme der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit, weil der besondere Gerichtsstand hypothetischen Konsumenten ohne jedes Vertragsverhältnis offenstünde und der beklagten Partei ihr eigener Gerichtsstand entzogen würde.
Fazit
Der Entscheid zieht eine klare und berechtigte Grenze: Der Schutz der schwächeren Partei nach Art. 32 ZPO setzt ein tatsächlich bestehendes (vor-)vertragliches Verhältnis voraus. Das Bestehen eines Kontrahierungszwangs - ohne Aufnahme von Vertragsverhandlungen - genügt nicht. Wird wegen dessen Verletzung ein Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch geltend gemacht, so ist er folgerichtig am Sitz der Anbieterin geltend zu machen (Art. 31 ZPO). Das Privileg des "eigenen" Konsumentengerichtsstand ist in solchen Fällen zu verneinen.
Red.
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