Am 5. Dezember 2025 hat der Bundesrat in Umsetzung der Motion 24.3208 dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterbreitet. Zuvor fand vom 21. Mai bis zum 12. September 2025 die Vernehmlassung dazu statt. Dabei wurde die Vorlage von allen Parteien, die eine Stellungnahme eingereicht haben, befürwortet.
Diese Reform wurde nötig, weil durch die Teilrevision von VAG und AVO auf den 1. Januar 2024 unbeabsichtigt eine Benachteiligung von Rückversicherern in der Schweiz entstanden ist. Die Benachteiligung resultiert aus dem Verbot für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, welche nicht bei der FINMA registriert sind (vgl. Art. 44 Abs. 2 VAG). Registrierungspflichtig sind nach Art. Art. 42 Abs. 1 VAG ungebundene Versicherungsvermittler, d.h. solche mit einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmern (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 VAG). Spezialisierte ausländische Rückversicherungsvermittler sind oftmals nicht bei der FINMA registriert, womit gewisse Geschäfte der Rückversicherungen vermehrt nicht mehr in der Schweiz durch Herbeizug ungebundener Rückversicherungsvermittler aus dem Ausland gemacht werden. Stattdessen wird für diese Geschäfte direkt auf ausländische Rückversicherungen zurückgegriffen, was für die Stellung der schweizerischen Rückversicherungen im internationalen Wettbewerb hinderlich ist. Diese ausländischen Rückversicherungsvermittler lassen sich in aller Regel nicht für die wenigen Mandate, die sie von schweizerischen Rückversicherungen erhalten in der Schweiz von der FINMA registrieren, da dies aufgrund der damit verbundenen Kosten und des Aufwands nicht lohnenswert erscheint.
Um diesen Wettbewerbsnachteil zu beseitigen, soll die Tätigkeit von Rückversicherungsvermittlern künftig vom Geltungsbereich des VAG ausgenommen werden. Dadurch würden die in- und ausländischen Rückversicherungsvermittler der Pflicht nach Art. 44 Abs. 2 VAG nicht mehr unterstehen und die schweizerischen Rückversicherungen könnten ohne Sanktionierung mit ihnen Zusammenarbeiten, womit der Nachteil für schweizerische Rückversicherungen im internationalen Wettbewerb beseitigt wäre. Dies führt auch dazu, dass die Schweizer Direktversicherungsunternehmen zwischen mehr Rückversicherungsvermittlern auswählen können, weil mehr ungebundene Rückversicherungsvermittler zur Verfügung stehen.
Zudem entfallen durch die Deregulierung für ungebundene Rückversicherungsvermittler die jährlichen Aufsichtskosten nach Art. 27 der FINMA-Gebühren und Abgabeverordnung. Unternehmen die sowohl Erstversicherungen als auch Rückversicherungen anbieten, müssen zuerst betrieblich umstrukturieren, so dass die Rückversicherungsvermittler eine eigene Geschäftseinheit bilden, um von der geplante Deregulierung zu profitieren. Dies führt einmalig zu Mehrausgaben.
Diese Ausnahme vom Geltungsbereich ist unter verschiedenen Aspekten sachgerecht. Zum einen werden durch die Ausnahme keine weiteren Ungleichbehandlungen geschaffen, weder zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern[1], noch zwischen solchen mit Sitz im In- oder Ausland. Zudem wird durch die Ausnahme auch der Kundenschutz nicht beeinträchtigt, weil anders als bei einer Erstversicherung, wo der Kunde eine private Person ist, sind bei Rückversicherungsverträgen beide Parteien professionelle Marktteilnehmer (nämlich der Erstversicherer und der Rückversicherer). Dadurch sind die regulatorischen Anforderungen der Aufsicht durch die FINMA nicht nötig, weil keine schutzbedürftigen Kunden beteiligt sind. Die Revision ist somit zu begrüssen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Parlament die Vorlage annehmen wird, womit aufgrund der breiten Akzeptanz in der Vernehmlassung gerechnet werden kann. Aktuell ist das Geschäft angemeldet [2]. Erstbehandelnder Rat wird der Ständerat sein.
Autorin: Alina Grob
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.