Nichts als Schuld(en): Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Nachlassforderungen gegen einen deutschen Papst

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Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 hatte sich das OLG München (33 Wx 270/23 e) mit der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft im Nachlass des emeritierten Papstes Benedikt XVI. zu befassen. Hintergrund war ein vor dem Landgericht Traunstein gegen den Erblasser anhängiges Zivilverfahren, das der Beschwerdeführer nach dessen Tod gegen die – ihm nicht bekannten – Erben fortführen wollte. Um diese überhaupt erst ermitteln zu lassen, beantragte er beim Amtsgericht München die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht wies den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig zurück; das OLG bestätigte diese Einschätzung.

Mit dem Wegzug in das Vatikankloster im Jahr 2013, spätestens aber mit der dortigen dauerhaften Wohnsitznahme, lag der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Staat Vatikanstadt – einem Drittstaat im Sinne der EuErbVO. Eine primäre Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO schied damit aus. Auch über Art. 10 EuErbVO liess sich keine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen. Zwar ist im Schrifttum umstritten, ob ein gewählter Papst seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Antritt des vatikanischen Staatsoberhauptamts verliert. Diese – durchaus reizvolle – Frage lässt der erkennende Senat indes offen, weil Art. 10 Abs. 1 EuErbVO kumulativ die Belegenheit von Nachlassvermögen im Forumsstaat verlangt. Daran fehlte es: Das Geburtshaus war bereits 2006 durch eine kirchliche Stiftung erworben worden, das frühere Eigenheim 2010 auf ein nach dem Erblasser benanntes Institut übertragen. In Deutschland verblieben damit allein die behaupteten Verbindlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer.

Hieran knüpft die wohl praxisrelevanteste Aussage des Beschlusses: Passiva gehören nicht zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Der Senat folgt damit der herrschenden Lehre und entzieht der Konstellation, in welcher ein Gläubiger über die Belegenheit „seiner“ Forderung einen ihm genehmen Gerichtsstand zu konstruieren sucht, die Grundlage. Telos und Wortlaut der Vorschrift sprechen für dieses enge Verständnis: Subsidiäre Zuständigkeit setzt einen sachlichen Bezug zum Mitgliedstaat voraus, den blosse Verbindlichkeiten des Erblassers nicht zu vermitteln vermögen.

Den breitesten Raum des Entscheids nimmt schliesslich die Erörterung der Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO ein. Sie greift nur dort, wo die Verfahrenseinleitung im sachnächsten Drittstaat unzumutbar oder unmöglich ist. Erwägungsgrund 31 der EuErbVO nennt klassische Beispiele: fehlende Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit im Drittstaat, Stillstand der Rechtspflege wegen Krieg, Bürgerkrieg oder Naturkatastrophe, Zustände in einem gescheiterten Staat. Unzumutbarkeit lässt sich darüber hinaus etwa bei drohenden ordre public-Verstössen, korruptionsgeneigter Justiz, gravierend überlanger Verfahrensdauer oder persönlichen Risiken bei der Einreise annehmen. Daran gemessen blieb der Vortrag des Beschwerdeführers blass: Bei aller staatsrechtlichen Eigenart der Vatikanstadt – einer absoluten Wahlmonarchie ohne Gewaltenteilung – verfügt sie über vier instanzlich gestaffelte, voneinander unabhängige Gerichte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfahrensrechten, Diskriminierung oder sonstige persönliche Risiken hatte der Beschwerdeführer nicht dargetan; einen Versuch, das Verfahren im Vatikan einzuleiten, hatte er nicht einmal unternommen. Mehr als die Vorliebe für ein bestimmtes Forum ergab sich aus dem Vorbringen damit nicht – und die ist, wie der Senat treffend festhält, kein Tatbestandsmerkmal von Art. 11 EuErbVO.

Fazit

Der Beschluss schärft die Konturen der internationalen Zuständigkeitsordnung der EuErbVO mit wohltuender Klarheit: Art. 4 trägt, Art. 10 fängt subsidiär auf, sofern Aktivvermögen vorhanden ist, und Art. 11 bleibt das eng auszulegende Sicherheitsventil für absolute Ausnahmefälle. Die Aussage zur Behandlung der Passiva ist nicht nur konsequent, sondern dient gerade jener Vorhersehbarkeit, die das europäische Erbkollisionsrecht zu fördern beabsichtigt.

Für die schweizerische Rechtslage sind die Erwägungen des OLG München durchaus instruktiv: Die Art. 86 ff. IPRG folgen einer strukturähnlichen Stufenlogik: primär wird auf die Wohnsitzzuständigkeit (Art. 86 IPRG), subsidiär an die Heimatzuständigkeit für Auslandschweizer (Art. 87 IPRG) sowie die Belegenheitszuständigkeit für schweizerisches Vermögen (Art. 88 IPRG) abgestellt. Insbesondere Art. 88 IPRG knüpft – ähnlich wie Art. 10 EuErbVO – an die Belegenheit von Vermögenswerten an; die Frage, ob auch hier reine Passiva einen tauglichen Anknüpfungspunkt bilden können, dürfte tendenziell wohl ebenfalls zu verneinen sein. Auch die allgemeine Notzuständigkeit nach Art. 3 IPRG wird vom Bundesgericht bekanntlich restriktiv gehandhabt - ein Antragsteller, der im sachnächsten ausländischen Forum gar nicht erst tätig geworden ist, dürfte vor schweizerischen Behörden ähnlich schwer durchdringen wie im vorliegenden Ausgangsfall.

Bemerkenswert bleibt die im deutschen Verfahren offen gelassene Frage, ob ein gewählter Papst seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit verliert. In Konstellationen mit weniger eindeutigem Vermögensbild als jenem des hier gegenständlichen Erblassers könnte sie dereinst den Ausschlag geben.

Autor: Justus Blogs
Der Beitrag wurde von unserer Lehrstuhl-KI vorbereitet und von unserem menschlichen Lehrstuhlteam verfeinert. Beide haben ihr Bestes gegeben, können aber Fehler machen.