Auch über vier Jahrzehnte nach Cilfit (Rs. 283/81) beschäftigt die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte den EuGH. Die Rs. C-767/23 [Remling], entschieden am 24. März 2026, wirkt zunächst wie die Wiederholung einer altbekannten Frage: Darf ein nationales Höchstgericht die Ablehnung eines Vorabentscheidungsersuchens lediglich summarisch behandeln, weil ihm die einschlägige Auslegung des Unionsrechts hinreichend geklärt erscheint? Um es gleich vorwegzunehmen: Der EuGH stellt in seiner jüngsten Entscheidung klar, dass die in Consorzio Italian Management (Rs. C-561/19) angelegte Begründungspflicht auch dort besteht, wo das nationale Verfahrensrecht eine summarische Endentscheidung zulässt.
Hintergrund war ein migrationsrechtliches Verfahren in den Niederlanden. Ein marokkanischer Staatsbürger, dessen Ehefrau und Kinder die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen und in den Niederlanden wohnen, hatte einen für das gesamte Unionsgebiet gültigen Aufenthaltstitel beantragt, der ihm unter Verweis auf eine bestehende spanische Aufenthaltserlaubnis verweigert worden war.
Vor der Rechtbank Den Haag und anschliessend vor dem als letzte Instanz entscheidenden Raad van State berief der Marokkaner sich auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in der Lesart der Chavez-Vilchez-Rechtsprechung (Rs. C-133/15); streitig war insbesondere die Beweislastverteilung. Der Staatsrat hielt die Frage für hinreichend geklärt – es liege ein «acte éclairé» vor – und wollte die Berufung gestützt auf eine Bestimmung des niederländischen Ausländergesetzes summarisch zurückweisen. Wegen Zweifeln, ob dies mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV vereinbar sei, befragte er den EuGh dazu.
Dieser bestätigt zunächst die geläufige Trias: Letztinstanzliche Gerichte sind nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, soweit nicht eine der drei in Cilfit anerkannten Ausnahmen greift – mangelnde Entscheidungserheblichkeit, «acte éclairé» oder «acte clair». Den eigentlichen Akzent setzt der Gerichtshof aber bei der Begründungslast: Wird vor einem letztinstanzlichen Gericht eine entscheidungserhebliche Unionsrechtsfrage aufgeworfen und sieht es gleichwohl von einer Vorlage ab, so hat es konkret und spezifisch unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles darzulegen, weshalb gerade eine der drei Cilfit-Konstellationen vorliegt. Dass das innerstaatliche Verfahrensrecht im Hauptsacheverfahren eine summarische Erledigung gestattet – wie hier zur Beschleunigung ausländerrechtlicher Beschwerden –, ändert daran nichts. Der bloss pauschale Verweis auf einen «acte clair» oder eine bestehende Judikatur reicht ebenso wenig wie das blosse Reproduzieren der drei Cilfit-Topoi.
Bemerkenswert ist die dogmatische Verankerung: Der Gerichtshof leitet die Begründungspflicht primär aus der zentralen Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens in der Unionsrechtsordnung her, ohne sich – anders als noch die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta – ausdrücklich auf Art. 47 GRC zu stützen.
Zugleich gesteht der Gerichtshof eine sinnvolle, verfahrensökonomische Einschränkung zu: Das letztinstanzliche Gericht darf sich die Erwägungen der Vorinstanz zu eigen machen, sofern diese ihrerseits konkret und spezifisch dargelegt hat, weshalb eine der drei Ausnahmen vorliegt. Damit wird indirekt auch ein Anreiz für die Vorinstanzen geschaffen, ihre Begründung im Hinblick auf das Vorlageerfordernis sorgfältig auszugestalten.
Faktisch dürfte sich mit der Entscheidung der Begründungsdruck auf höchstrichterliche Spruchkörper erhöhen, was insbesondere für bei hohem Fallzahlen spürbaren Mehraufwand bedeuten kann. Die Stärkung des Vorlagedialogs hat eben ihren Preis.
Fazit
Aus der für unser Nachbarland Liechtenstein relevanten EWR-Perspektive ist das Urteil zwar nicht unmittelbar einschlägig. Art. 34 ÜGA, der das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EFTA-Gerichtshof regelt, kennt – anders als Art. 267 Abs. 3 AEUV – kein Pendant zu der für letztinstanzliche Gerichte normierten Vorlagepflicht; das Vorlagerecht ist als Befugnis ausgestaltet.
Auch sonst scheidet eine 1:1-Übertragung der neuen Remling-Doktrin aus. Mittelbar ist die Wirkung gleichwohl erheblich: Der liechtensteinische Staatsgerichtshof hat die Cilfit-Doktrin in seiner Vorlagepraxis bekanntlich seit langem rezipiert. Der innerstaatliche Prüfungsmassstab für die Frage, wann eine Anrufung des EFTA-Gerichtshofs angezeigt ist, ist materiell der EuGH-Linie angeglichen, obwohl Art. 34 ÜGA wie erwähnt keine Pflicht statuiert.
Vor diesem Hintergrund dürfte die Argumentation aus Remling auch im EWR durchaus Strahlkraft entfalten: Dass auch dort letztinstanzlichen Gerichten eine zumindest gehobene Begründungslast bei der Nichtbefassung des EFTA-Gerichtshofs auferlegt wird, wenn ernsthafte EWR-Auslegungsfragen im Raum stehen, ist anzunehmen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf Art. 6 EMRK und den dort verankerten Anforderungen an ein faires Verfahren.
Für die anwaltliche Praxis kann es sich deshalb (wie letztlich schon bisher) empfehlen, namentlich in Verfahren vor dem FL-OGH nicht nur eine Vorlage anzuregen, sondern fallbezogen zu erläutern, weshalb keine der drei Cilfit-Konstellationen einschlägig sei.
Red.
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Red. wieder.