Geplantes Haager Übereinkommen zur Rechtshängigkeit

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Die Haager Konferenz (HCCH) führt ein öffentliches Konsultationsverfahren hinsichtlich einer möglichen Haager Konvention über Parallelverfahren und konnexe Verfahren durch. Das geplante neue Übereinkommen würde insb. das für die Schweiz geltende Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) sowie das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen (HAVÜ) ergänzen. Ein Beitritt zu Letzterem plant die Schweiz bisher nicht. 

Der Entwurf zu diesem möglichen künftigen Übereinkommen wurde erstellt durch eine Arbeitsgruppe unter Federführung der Haager Konferenz. Das Konsultationsverfahren dient dem Zweck, Hinweise und Verbesserungsvorschläge von Experten, Praktikern und Richtern im entsprechenden Fachgebiet zu erhalten. Der Entwurfstext soll dadurch weiter verbessert werden. Zu Beginn des Entwurfs wird in Art. 1 der Anwendungsbereich auf Zivil- und Handelssachen festgelegt. In Art. 2 folgt ein umfangreicher Ausnahmekatalog, der etwa Themen wie Unterhaltsforderungen, Testamente und Erbfälle, Persönlichkeitsschutz sowie Transportrecht vom Anwendungsbereich ausschliesst. Die Ausnahmen entsprechen weitgehend jenen von HGÜ und HAVÜ, sodass sich das geplante Übereinkommen in das bereits bestehende System einfügen würde. Art. 3 enthält wichtige Legaldefinitionen und legt beispielsweise fest, dass Parallelverfahren Verfahren sind, die vor Gerichten unterschiedlicher Staaten stattfinden, an denen die gleichen Parteien beteiligt sind und in denen der gleiche Streitgegenstand behandelt wird. Auch wird definiert, dass juristische Personen alternativ in dem Staat gewöhnlichen Aufenthalt haben, in dem der statutarische Sitz liegt, nach dessen Recht sie organisiert beziehungsweise gegründet wurden, in dem die zentrale Verwaltung oder der Hauptgeschäftssitz liegt. In Art. 4 wird schliesslich bestimmt, wann ein Gericht als mit der Sache befasst gilt. 

Der eigentliche Gegenstand des Übereinkommens ist in den Kapiteln 2 und 3 des Entwurfs zu finden. In Kapitel 2 sieht der Entwurf ein System für parallele Verfahren vor. Kapitel 3 bestimmt das Vorgehen bei konnexen Verfahren

Bei parallelen Verfahren in Vertragsstaaten soll zuerst geprüft werden, ob eine ausschliessliche Zuständigkeit eines Gerichts gemäss Art. 6 vorliegt. Das wäre insbesondere der Fall bei Streitigkeiten über Immobilieneigentum. Inwieweit eine ausschliessliche Zuständigkeit auch für Mietrechtsstreitigkeiten sowie für die Eintragung von dinglichen Rechten an Immobilien gelten soll, bildet Gegenstand noch nicht abgeschlossener Diskussionen.1 Sofern keine ausschliessliche Zuständigkeit zu beachten wäre, hätte das Gericht in einem nächsten Schritt eine etwaige exklusive Gerichtsstandsvereinbarung zu respektieren. Dabei wird die Exklusivität vermutet,2 wenn in der Gerichtsstandsvereinbarung nicht expressis verbis das Gegenteil angeordnet ist. Ebenfalls ist unter Vorbehalt der ausschliesslichen Zuständigkeiten nach Art. 6 eine Einlassung möglich (Art. 7 Abs. 3 des Entwurfs). Sofern weder eine ausschliessliche noch eine parteiautonom festgelegte Zuständigkeit besteht, wäre nach dem Übereinkommensentwurf auf die Regelung in Art. 8 f. abzustellen. 

Ist ein angerufenes Gericht nicht nach Massgabe des Art. 8 Abs. 2 zuständig, hat es das Verfahren auszusetzen oder abzulehnen (Art. 8 Abs. 1). Sofern aber mehrere Gerichte eine Zuständigkeit beanspruchen oder Verbindung haben, bestimmt nach Art. 9 (Variante 1) das zuerst mit der Sache befasste Gericht, inwieweit die anderen Gerichte geeigneter für die Entscheidung in der Sache sind. Für diese Beurteilung sind die Merkmale nach Art. 10 zu beachten, namentlich der gewöhnliche Wohnsitz der Parteien, Möglichkeiten der Beweisaufnahme und -erhaltung und die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung und Vollstreckung des Urteils. Indem die Geeignetheit eines Gerichts als Zuständigkeitsmassstab dienen würde, fände die forum non conveniens-Doktrin aus dem angloamerikanischen Rechtssystem Ausdruck im Übereinkommen.3 Damit bestünde in diesem Punkt ein grundlegender Unterschied zum LugÜ, welches die forum non conveniens-Doktrin nicht kennt. Auch in der EuGVVO ist diese Doktrin nicht verankert. Vieles bezüglich der Rolle des zuerst befassten Gerichts war allerdings in der Arbeitsgruppe noch umstritten,4 weshalb zwei Varianten des Art. 9 ausgearbeitet und in den Entwurf aufgenommen wurden. Zentraler Unterschied der beiden Varianten ist, dass nach einer die Entscheidung, ob es ein besser geeignetes Gericht gäbe, grundsätzlich beim zuerst angerufenen Gericht liegt, während bei der anderen Variante die übrigen Gerichte darüber zu befinden hätten. Die finale Version dieses Artikels dürfte massgeblich durch das Konsultationsverfahren beeinflusst werden und das Ergebnis ausführlicher Erörterung sein.  

Vergleichbar mit Art. 9 Variante 2 ist die Rechtshängigkeit im LugÜ geregelt, weil nach dessen Art. 27 das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis die Zuständigkeit des Erstgerichts feststeht oder eben verneint wird. Je nach dem nimmt das später angerufene Gericht das Verfahren wieder auf oder lehnt es endgültig ab. Auch hier liegt der Entscheid über die Zuständigkeit vor allem beim Erstgericht, allerdings sind beim LugÜ wie bereits erwähnt, forum non conveniens-Überlegungen nicht relevant. 

Wenn konnexe Verfahren gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b vorliegen, gelangte hingegen Art. 11 des Entwurfs zur Anwendung. Demnach können alle befassten Gerichte – d.h. nicht nur das zeitlich zuerst angerufene – entscheiden, ob ein Gericht alle oder lediglich Teile der konnexen Verfahren beurteilen soll und welches Gericht hierfür geeignet wäre. In Art. 11 Abs. 2 werden die Merkmale genannt, welche für die Beurteilung der Eignung der Gerichte zu berücksichtigen sind. Unklar ist bei den konnexen Verfahren noch, wie damit umzugehen wäre, wenn die Gerichte zu unterschiedlichen Schlüssen kommen. Sich widersprechende Urteile ergäben sich beispielsweise, wenn alle Gerichte ein jeweils anderes Gericht für geeigneter und damit zuständig hielten (negativer Kompetenzkonflikt). Anders geregelt ist die Rechtshängigkeit konnexer Verfahren im LugÜ, wo nach Art. 28 bloss die später angerufenen Gerichte das Verfahren aussetzen oder ablehnen können. 

Auch weitere wichtige Fragestellungen sind im Entwurf noch nicht restlos geklärt: So zum Beispiel, ob bei Parallelverfahren für die Sistierung oder Verfahrensabschreibung ein entsprechender Antrag einer Partei notwendig ist. Zu einer weiteren Konkretisierung wird das Konsultationsverfahren beitragen. Dieses endet am 26. Januar 2026. 

Autorin: Alina Grob 
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.