Saudi-Arabien hat am 15. April 2026 ein Vollstreckungsgesetz (Nizam at-Tanfidh) erlassen, das das bisherige Rechtsregime ablöst und u.a. die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, Schiedssprüche sowie im Ausland geschlossener Mediationsvergleiche neu ordnet. Letzteres dürfte mit dem Beitritt des Königreichs zur Singapur-Konvention zusammenhängen.
Auf das Reformwerk aufmerksam gemacht haben Béligh Elbalti und Karim El Chazli in einem Beitrag auf der Plattform conflictoflaws.net. Für schweizerische Rechtsanwälte, die in seltenen, aber vorkommenden Fällen ein hiesiges Urteil im Königreich durchsetzen müssen, ist ein erster Blick auf die Reform aufschlussreich. Als Eckpunkte nennt der Beitrag von Elbati/El Chazli dazu Folgendes:
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind neu in Art. 9 des genannten Vollstreckungsgesetzes geregelt. Vorbehältlich staatsvertraglicher Verpflichtungen verlangt danach das Vollstreckungsgericht weiterhin Gegenseitigkeit und prüft sodann, ob
- die Streitsache nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit saudischer Gerichte fällt,
- in Saudi-Arabien kein vor dem ausländischen Verfahren rechtshängig gemachtes, gleichgelagertes Verfahren anhängig ist,
- die Parteien ordnungsgemäss geladen, vertreten und gehört wurden,
- das Urteil endgültig ist,
- ihm kein früheres saudisches Urteil im selben Streitgegenstand entgegensteht und
- es nicht gegen den saudischen ordre public verstösst.
Materiell wird die Sache nicht überprüft — Art. 4 Abs. 2 des neuen Gesetzes verankert das Verbot der révision au fond nun auch explizit. Fristfragen werden in Art. 11 adressiert.
Die praktisch bedeutsamste Neuerung liegt im Zuschnitt der indirekten Zuständigkeitsprüfung: Bisher prüfte das Vollstreckungsgericht doppelt: Erstens, dass die Streitsache überhaupt nicht in die saudische Gerichtsbarkeit fiel; zweitens, dass das ausländische Forum nach seinen eigenen internationalprivatrechtlichen Regeln zuständig war. Künftig soll es genügen, wenn die Streitsache nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit saudischer Gerichte fällt. Nicht näher definiert wird allerdings, wann Letzteres der Fall ist.
Neu ist sodann der Vorrang einer in Saudi-Arabien anhängigen, gleichgelagerten Klage (Art. 9 lit. b). Eine entsprechende Litispendenz-Schranke kennen zwar regionale Übereinkommen wie die Riad-Konvention von 1983 oder das GCC-Übereinkommen von 1995, im autonomen Recht arabischer Staaten ist sie aber, von Libanon abgesehen, selten verankert. Die Anforderung an die «Ähnlichkeit» (mumathila) der beiden Verfahren bleibt unscharf: Zwar dürfte derselbe Streitgegenstand verlangt sein; ob aber auch Parteiidentität erforderlich ist, lässt der Wortlaut nach der Einschätzung von Elbalti offen.
Fazit
Schweizer Urteile in Saudi-Arabien zur Vollstreckung zu bringen, bleibt ein anforderungsreiches und im Detail wenig vorhersehbares Unterfangen. Bilaterale Staatsverträge sind nicht in Sicht.
Das Erfordernis der Gegenseitigkeit, der unbestimmte Begriff der ausschliesslichen Zuständigkeit und der saudische ordre public bilden auch nach der jetzigen Reform erhebliche Unwägbarkeiten. Immerhin bringt die Reform einige willkommene Klärungen: das nunmehr ausdrückliche Verbot der révision au fond, die Beschränkung der indirekten Zuständigkeitskontrolle auf ausschliessliche saudische Gerichtsstände und die zehnjährige Befristung der Vollstreckung nach einmal erteiltem Exequatur. Vieles wird dennoch wohl erst die praktische Anwendung des neuen Rechtsrahmens weisen.
Red.
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