Die Schweiz und Liechtenstein haben sich auf verschiedene Änderungen ihres bilateralen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (SR 0.276.195.141) in Zivilsachen geeinigt.
Indem der Art. 1 um einen weiteren Absatz ergänzt wird, sollen weitere Entscheidungen von der Anerkennung durch den jeweils anderen Vertragsstaat erfasst werden. Konkret sollen neu auch gerichtliche Entscheidungen betreffend die Bezahlung von Prozesskosten oder die Rückerstattung von Aufwendungen im Rahmen der Verfahrenshilfe durch den anderen Staat anerkannt werden.
Mit der Streichung der Klammer «(Öffentlichkeitsregister)» wird in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 eine rein redaktionelle Änderung umgesetzt (bis 2013 wurde das Handelsregister im Fürstentum als «Öffentlichkeitsregister» bezeichnet). Da zwischenzeitlich die Bezeichnung des entsprechenden Registers in den beteiligten Staaten identisch ist, erschien es nicht mehr nötig, die alte Bezeichnung weiter beizubehalten.
Ebenfalls wird in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 ein Hinweis entfernt, nach welchem die Bescheinigung über die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit vom Gericht, welches für den Entscheid zuständig war, oder dessen Gerichtsschreiber, auszustellen ist. In Verbindung damit wird auch Art. 7 Abs. 3 des Abkommens gestrichen, welcher bestimmt, welche Behörde des jeweiligen Staats für die Bescheinigung im Falle eines Schiedsspruches oder schiedsrichterlichen Vergleichs zuständig ist.
Damit bestimmt sich die Zuständigkeit für die Bescheinigung über Anerkennung und Vollstreckung neu nach dem jeweiligen nationalen Recht (in der Schweiz ist dabei insb. Art. 193 IPRG zu beachten).
Die dargestellten Änderungen sind ein Beleg dafür, dass nicht nur die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein intensiv gelebt werden, sondern auch dafür, dass das Völkerrecht durchaus auf entsprechende Änderungen reagiert. Dies insbesondere dann, wenn es sich um bilaterale Abkommen handelt und Sprach- und rechtskulturelle Differenzen kein Thema sind.
Autorin: Alina Grob
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